freiRecht
Los-Kennzeichnungs-Verordnung

Los-Kennzeichnungs-Verordnung

§ 4 Unberührtheitsklausel

Rechtsvorschriften, die für bestimmte Lebensmittel eine von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende oder zusätzliche Kennzeichnung vorschreiben, bleiben unberührt.