§ 3 Art der Kennzeichnung
Die Angabe nach
§ 1 Abs. 1 muß gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein
- 1.
- bei Lebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an den Verbraucher im Sinne des § 2 Nr. 2 abgegeben zu werden, auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett,
- 2.
- bei anderen Lebensmitteln auf dem Behältnis oder der Verpackung oder in einem Begleitpapier.