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KonstPrV
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
KonstPrV
Eingangsformel
§ 1
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
§ 3
Gliederung und Inhalt der Prüfung
§ 4
Fachrichtungsübergreifender Teil
§ 5
Fachrichtungsspezifischer Teil
§ 6
Anrechnung anderer Prüfungsfächer
§ 7
Bestehen der Prüfung
§ 8
Wiederholung der Prüfung
§ 9
Inkrafttreten
Anlage
Anlage (zu § 7 Abs. 3) Muster