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KonstPrV

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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin

§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsfächer

Von der Ablegung der Prüfung in einem Prüfungsfach oder in mehreren Prüfungsfächern gemäß § 4 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen des jeweiligen Prüfungsfaches entspricht. ²Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.