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KonstPrV

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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin

§ 7 Bestehen der Prüfung

(1) Die beiden Prüfungsteile werden gesondert bewertet. ²Die Note für den fachrichtungsübergreifenden Teil gemäß § 4 Abs. 1 ergibt sich als arithmetisches Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsfächer. ³Die Note für den fachrichtungsspezifischen Teil gemäß § 5 Abs. 1 ergibt sich als arithmetisches Mittel aus der Note der Konstruktionsaufgabe und der Note des Fachgesprächs.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer im fachrichtungsübergreifenden Teil sowie in der Konstruktionsaufgabe und im Fachgespräch mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in einem Prüfungsfach im fachrichtungsübergreifenden Teil nicht ausreichende Leistungen vorliegen. ²Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestanden.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. ²Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage, Seite 1 und 2, auszustellen. ³Im Zeugnis ist die Bewertung der Konstruktionsaufgabe, die Aufgabenstellung und eine Beschreibung der angefertigten Arbeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 beizufügen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.