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KondAusbV
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KondAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Konditor/zur Konditorin
§ 7 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
²
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
³
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
KondAusbV
Eingangsformel
§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2
Ausbildungsdauer
§ 3
Berufsfeldbreite Grundbildung
§ 4
Ausbildungsberufsbild
§ 5
Ausbildungsrahmenplan und Zielsetzung der Berufsbildung
§ 6
Ausbildungsplan
§ 7
Berichtsheft
§ 8
Zwischenprüfung
§ 9
Gesellenprüfung
§ 10
Übergangsregelung
§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Konditor/zur Konditorin