KfSachvV
Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
§ 14 Wiederholungsprüfungen
Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, kann er sie nach erneuter Zulassung, frühestens nach drei Monaten, wiederholen. ²Besteht der Bewerber auch die Wiederholungsprüfung nicht, kann er sie nur noch einmal, und zwar frühestens nach Ablauf von weiteren sechs Monaten, wiederholen.