Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
(1) Über das Ergebnis der Prüfung, mit Ausnahme des schriftlichen Prüfungsteils, ist eine Niederschrift zu fertigen. ²Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, müssen die Gründe aus der Niederschrift ersichtlich sein.
(2) Die Anerkennungsbehörde hat dem Bewerber nach bestandener Prüfung eine Prüfungsbescheinigung auszustellen.