§ 10 Bestehen der Prüfung
Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- der praktische Teil der Prüfung bestanden ist,
- 2.
- im schriftlichen und mündlichen Teil die Einzelnote "ungenügend" nicht erteilt worden ist und
- 3.
- die Leistungen in jedem der drei Fachgebiete mindestens mit der Gesamtnote "ausreichend" bewertet worden sind.