Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen |
1. – 18. Monat | 19. – 36. Monat |
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1 | Anfertigen und Umsetzen von Entwürfen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
- Skizzen und Werkzeichnungen, insbesondere unter Berücksichtigung technologischer Berechnungen, anfertigen und anwenden
- b)
- Modelle und Muster anfertigen
| 2 | |
2 | Aufbereiten von keramischen Massen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
- Rohstoffe und Massen auswählen, Rohstoff- und Massenberechnungen durchführen
- b)
- Masserohstoffe zerkleinern, abwiegen und mischen
- c)
- Masserücklauf aufarbeiten
- d)
- keramische Massen lagern
| 2 | |
3 | Herstellen und Fertigstellen von Rohlingen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
- Massen homogenisieren und einteilen
- b)
- Rohlinge formen und anfertigen
- c)
- Rohlinge zur Weiterverarbeitung lagern
- d)
- Rohlinge nacharbeiten
| 8 | |
e): Rohlinge zuschneiden, anpassen, verbinden und verputzen | | 7 |
4 | Herstellen von Suspensionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
- Rohstoffe auswählen und Versätze berechnen
- b)
- Rohstoffe zerkleinern, abwiegen und mischen
- c)
- Glasuren, Engoben und Farben aufbereiten
| 2 | |
5 | Bearbeiten und Gestalten von keramischen Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
| a): Techniken der Oberflächenbearbeitung anwenden | 7 | |
b): Oberflächen gestalten, Glasuren und Dekore entwickeln und ausführen | | 8 |
6 | Trocknen und Brennen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
- Rohlinge bis zum gewünschten Feuchtigkeitsgrad trocknen und lagern
- b)
- Trocknungsvorgänge überwachen
| 4 | |
c): Brennöfen bedienen und Brennvorgänge überwachen | | 4 |
7 | Produktkontrolle und Qualitätssicherung an Halb- und Fertigwaren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a): Material-, Aufbereitungs-, Formgebungs- und Trocknungsfehler erkennen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen | 2 | |
b): Brenn- und Oberflächenfehler erkennen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen | | 2 |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen |
1. – 18. Monat | 19. – 36. Monat |
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1 | Freidrehen und Abdrehen von Formen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - a)
- Masse vorbereiten, insbesondere durch Schlagen und Walken
- b)
- Masse portionieren
- c)
- Drehmasse zentrieren, aufbrechen, bodenlegen und hochziehen
- d)
- Grundformen maßgenau in gleichmäßiger Wanddicke drehen
- e)
- lederharte Formlinge auf der Scheibe zentrieren, fixieren und abdrehen
| 24 | |
- f)
- Entwurfs- und Arbeitszeichnungen nach eigenen Ideen und Kundenwünschen unter Berücksichtigung gestalterischer und technischer Möglichkeiten anfertigen
- g)
- große Formen drehen
- h)
- komplexe Formen drehen
- i)
- Deckelformen drehen und anpassen
- j)
- Ränder und Tüllen formen
| | 24 |
2 | Formen, Aufbauen und Modellieren von Baukeramiken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - a)
- Masseblätter mittels Blätterstock, Plattenwalze und Strangpresse herstellen
- b)
- Formteile mit Masseblatt unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Funktionalität formen und ausformen
- c)
- Profile aus Massestrang mit Schablonen ziehen, zuschneiden und weiterverarbeiten
| 24 | |
- d)
- Formteile mit Masseblatt aufbauen und überschlagen
- e)
- Schablonen herstellen
- f)
- Formteile, insbesondere Schüsselkacheln, freidrehen
- g)
- freigedrehte Formteile entsprechend dem Verwendungszweck weiterverarbeiten und zu Baukeramiken montieren
- h)
- Entwurfs- und Arbeitszeichnungen nach eigenen Ideen und Kundenwünschen sowie unter Berücksichtigung gestalterischer und technischer Möglichkeiten anfertigen
- i)
- Anschauungsmodelle anfertigen
- j)
- geometrische Formteile aufbauen
- k)
- figürliche Formteile und Reliefs modellieren
| | 24 |
3 | Entwerfen und Umsetzen von Dekoren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | - a)
- vorgegebene Dekore auf Roh- und Schrühware übertragen
- b)
- Engoben, Glasuren und Farben unter Verwendung von Klebe- und Malmitteln einstellen
- c)
- Roh- und Schrühware, insbesondere durch Tauchen, Begießen und Spritzen, engobieren und glasieren
- d)
- Farben, Engoben und Glasuren in unterschiedlichen Techniken, insbesondere mit Pinsel und Malhorn, auftragen
- e)
- Roh- und Schrühware bemalen
- f)
- Pausen und Schablonen herstellen und zur Dekoration einsetzen
- g)
- Abdecktechniken anwenden
| 24 | |
| | - h)
- Dekorentwürfe nach eigenen Ideen und nach Kundenwunsch unter Beachtung gestalterischer und dekortechnischer Möglichkeiten anfertigen
- i)
- Dekorwerkzeuge, insbesondere Stempel, anfertigen
- j)
- plastische Dekore frei modellieren, auflegen und garnieren
- k)
- Dekorationen eindrücken, stempeln und ritzen
- l)
- Rohlinge, insbesondere durch Schneiden und Ausstechen, dekorieren
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4 | Halbmaschinelle Formgebungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | - a)
- Formgebungsverfahren produktorientiert unterscheiden und auswählen
- b)
- Massen unter Berücksichtigung des Formgebungsverfahrens vorbereiten
- c)
- Rohlinge formen
durch Ein- und Überdrehen oder Hohl- und Vollguss oder Pressen
| 12 | |
- d)
- Werkzeuge auswählen, Maschinen, Formen und Schablonen unter Berücksichtigung der geforderten Scherbendicke einrichten
- e)
- Rohlinge nachbearbeiten
| | 12 |
5 | Henkeln und Garnieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | - a)
- Masse durch Kneten, Walken und Rollen vorbereiten
- b)
- Masse einteilen
- c)
- Henkel für Grundformen unter Beachtung von Funktion und Ästhetik ziehen und ansetzen
| 12 | |
- d)
- Henkel für große und komplexe Formen unter Beachtung von Funktion und Ästhetik ziehen und ansetzen
- e)
- Henkel und Formteile frei formen und angarnieren
- f)
- Henkel und Formteile nacharbeiten
| | 12 |
6 | Herstellen von Modellen und Formen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | - a)
- Modelle aus unterschiedlichen Materialien, insbesondere Ton und Gips, unter Berücksichtigung von Schwindungen herstellen
- b)
- Hilfsmittel zur Oberflächenbehandlung auswählen und handhaben
| 12 | |
- c)
- ein- und mehrteilige Arbeitsformen entsprechend den Formgebungsverfahren herstellen
- d)
- Funktionsfähigkeit von Einrichtungen und Arbeitsformen überprüfen
| | 12 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen |
1. – 18. Monat | 19. – 36. Monat |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
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| | - c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) | - a)
- Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichern
- b)
- Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen
- c)
- Materialien und Hilfsstoffe ermitteln, zusammenstellen, auswählen, bereitstellen und lagern
| 2 | |
- d)
- Material- und Zeitbedarf ermitteln
- e)
- Arbeitsschritte unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- f)
- Aufgaben im Team planen und durchführen, kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
| | 2 |
6 | Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) | - a)
- Werkzeuge handhaben, pflegen und instand halten
- b)
- Werkzeuge und Maschinen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählen
- c)
- Maschinen und Einrichtungen bedienen und pflegen
| 2 | |
d): Störungen an Maschinen und Einrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen | | 2 |
7 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7) | - a)
- Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen
- b)
- Informations- und Kommunikationssysteme nutzen
- c)
- Informationen beschaffen und bewerten, insbesondere für den eigenen Qualifikationsbereich
| 2 | |
- d)
- betriebliche Daten erfassen, bearbeiten und sichern, Datenschutz beachten
- e)
- Richtlinien und Normen anwenden
- f)
- technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden
- g)
- Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden
| | 4 |
8 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 8) | - a)
- qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden
- b)
- zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
- c)
- Zwischen- und Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
| 3 | |
d): Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen | | 5 |
9 | Kundenorientierung, Produktverkauf, unternehmerisches Denken und Handeln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 9) | - a)
- Kundengespräche führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von Kunden berücksichtigen
- b)
- Erzeugnisse präsentieren, Verkaufsgespräche führen und Produkte verkaufen
- c)
- Maßnahmen und Mittel der betrieblichen Werbung anwenden
- d)
- Formen der Rechnungslegung anwenden
| 6 | |
- e)
- Kundenwünsche ermitteln und Kunden hinsichtlich Realisierung und Gestaltung beraten
- f)
- Arbeitsaufträge dokumentieren und kundenorientiert durchführen
- g)
- Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, insbesondere Maßnahmen zur Behebung ergreifen, Kunden informieren
- h)
- betriebliche Werbekonzepte entwickeln und umsetzen
- i)
- Produkte, insbesondere unter Beachtung der Marktentwicklung, gestalten
- j)
- Angebote nach betrieblichen Vorgaben unter Berücksichtigung von Materialkosten, Zeitaufwand und Personalbedarf erstellen, Angebote unterbreiten
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| | - k)
- Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen
- l)
- rechtliche und finanzielle Bedingungen für die Gründung eines Unternehmens erläutern, Rechtsformen unterscheiden
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