§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). ²Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin gliedert sich wie folgt:
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Anfertigen und Umsetzen von Entwürfen,
- 2.
- Aufbereiten von keramischen Massen,
- 3.
- Herstellen und Fertigstellen von Rohlingen,
- 4.
- Herstellen von Suspensionen,
- 5.
- Bearbeiten und Gestalten von keramischen Oberflächen,
- 6.
- Trocknen und Brennen,
- 7.
- Produktkontrolle und Qualitätssicherung an Halb- und Fertigwaren;
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in zwei der Wahlqualifikationen:
- 1.
- Freidrehen und Abdrehen von Formen,
- 2.
- Formen, Aufbauen und Modellieren von Baukeramiken,
- 3.
- Entwerfen und Umsetzen von Dekoren,
- 4.
- Halbmaschinelle Formgebungsverfahren,
- 5.
- Henkeln und Garnieren,
- 6.
- Herstellen von Modellen und Formen;
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 6.
- Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen,
- 7.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 8.
- Qualitätssichernde Maßnahmen,
- 9.
- Kundenorientierung, Produktverkauf, unternehmerisches Denken und Handeln.