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KerAusbV
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KerAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
Der Ausbildungsberuf des Keramikers und der Keramikerin wird nach
§ 25 der Handwerksordnung
zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 43, Keramiker, der Anlage B,
Abschnitt 1 der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.
KerAusbV
Eingangsformel
§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
§ 3
Struktur der Berufsausbildung
§ 4
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5
Durchführung der Berufsausbildung
§ 6
Zwischenprüfung
§ 7
Gesellenprüfung
§ 8
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage
Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin