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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk

§ 9 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 begonnenen Prüfungsverfahren zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk, zum Abschluss Industriemeister/Industriemeisterin Faserverbundkunststoffe sowie zum Abschluss Geprüfte Industriemeisterin/Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Faserverbundtechnologie können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. ²Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.