Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
(1) Die Qualifikation zum „Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk“ und zur „Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk“ umfasst:
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. ²Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.
(3) Die Prüfung zum „Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk“ und zur „Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk“ gliedert sich in die Prüfungsteile:
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen. ²Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 2 ist schriftlich in Form von die Handlungsbereiche integrierenden Situationsaufgaben sowie mündlich in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs nach § 5 zu prüfen.