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Heilmittelwerbegesetz

Heilmittelwerbegesetz

Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens

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§ 9

Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung).