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Heilmittelwerbegesetz

Heilmittelwerbegesetz

Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens

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§ 14

Wer dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.