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Heilmittelwerbegesetz

Heilmittelwerbegesetz

Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens

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§ 5

Für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert oder von der Registrierung freigestellt sind, darf mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden.