frei
Recht
Suche
Anmelden
Registrierung
Abmelden
Kontakt
Hilfe
Datenschutz
Impressum
Halbleiterschutzverordnung
⤴
×
Halbleiterschutzverordnung
Verordnung zur Ausführung des Halbleiterschutzgesetzes
Abschnitt 3: Schlussvorschriften
§ 8 Übergangsregelung für künftige Änderungen
Für Anmeldungen einer Topografie, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.
Halbleiterschutzverordnung
Eingangsformel
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 1
Anwendungsbereich
Abschnitt 2: Anmeldung einer Topografie
§ 2
Form der Einreichung
§ 3
Anmeldung der Topografie
§ 4
Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung
§ 5
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
§ 6
Fremdsprachige Dokumente
Abschnitt 3: Schlussvorschriften
§ 7
Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung
§ 8
Übergangsregelung für künftige Änderungen
§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten