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Halbleiterschutzverordnung

Halbleiterschutzverordnung

Verordnung zur Ausführung des Halbleiterschutzgesetzes

  • Abschnitt 2: Anmeldung einer Topografie

§ 2 Form der Einreichung

(1) Die Anmeldung der Topografie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich einzureichen.

(2) Die Anmeldung zur Eintragung des Schutzes der Topografie muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.