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GlasmAusbV
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GlasmAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
²
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
³
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
GlasmAusbV
Eingangsformel
§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
§ 2
Ausbildungsdauer
§ 3
Ausbildungsberufsbild
§ 4
Ausbildungsrahmenplan
§ 5
Ausbildungsplan
§ 6
Berichtsheft
§ 7
Zwischenprüfung
§ 8
Abschlußprüfung
§ 9
Aufhebung von Vorschriften
§ 10
Übergangsregelung
§ 11
Berlin-Klausel
§ 12
Inkrafttreten
Schlußformel
Anlage
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin