Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 9 Buchstaben b, c und d, Nummer 10 Buchstabe c und Nummer 17 Buchstaben b und c für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 7 Stunden 8 Arbeitsproben durchführen und 3 Prüfungsstücke anfertigen.
²Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden 5 Arbeitsproben durchführen und 4 Prüfungsstücke anfertigen.
²Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
2. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 90 Minuten, |
3. | im Prüfungsfach Technisches Zeichnen | 90 Minuten, |
4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
1 | 2 | 3 | ||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung (§ 3 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | |||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 3 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern | |
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | |||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | |||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben | |||
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3) | a) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen | |
b) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | |||
c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern | |||
d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | |||
4 | Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4) | a) | berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden | |
b) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten | |||
c) | wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen | |||
d) | Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, Säuren sowie leicht entzündbaren Stoffen ausgehen, beachten | |||
e) | für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen | |||
f) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich erläutern | |||
5 | Handhaben und Pflegen von Maschinen für die Handglasformung, von Arbeitsgeräten und von Einrichtungen (§ 3 Nr. 5) | a) | Funktion und Einsatz von Arbeitsgeräten, Maschinen und Einrichtungen der Hohlglasproduktion, insbesondere Schmelz- und Nebenöfen, Kühlöfen, einfache Maschinen der Glasformung, Glasmacherpfeifen und Formen, erläutern | |
b) | Arbeitsgeräte und Maschinen für die Handglasformung, insbesondere Kölbelmaschinen, Umdrehhilfen und Stielpressen, handhaben | |||
c) | Arbeitsgeräte, Maschinen und Einrichtungen pflegen | |||
6 | Kenntnisse der Glasschmelze und der wichtigsten Eigenschaften des Glases(§ 3 Nr. 6) | a) | Eigenschaften unterschiedlicher Glassorten, insbesondere von Kristall-, Farb- und Antikglas, bei Herstellung, Verarbeitung und Gebrauch gegenüberstellen | 2 |
b) | Zusammensetzung des Glasgemenges einschließlich Recyclingglas für die unterschiedlichen Glasarten begründen | |||
c) | Vorbereitung des Hafens für die Schmelze durch Tempern und Glasieren beschreiben | 4 | ||
d) | Schmelzführung, Läuterung und manuelle Heißverarbeitung des Glases beschreiben | |||
e) | Zweck und Vorgang des thermischen Entspannens durch Kühlen beschreiben | |||
7 | Anfertigen und Umsetzen von Entwurfsskizzen (§ 3 Nr. 7) | a) | Glasprodukte skizzieren | 6 |
b) | Entwürfe in Werkzeichnungen, insbesondere in Schnittzeichnungen, umsetzen | |||
c) | Grundbegriffe der Normung nennen und technische Zeichnungen lesen | |||
8 | Anfangen einer Glasmenge, Anfertigen eines Kölbels (§ 3 Nr. 8) | a) | Oberfläche der Glasschmelze abfehmen | 6 |
b) | Glasmacherpfeife und sonstige Werkzeuge vorbereiten | |||
c) | Glasmenge, insbesondere für Stiel- und Bodenglas sowie Kölbel, anfangen | 6 | ||
d) | Glasportionen durch Wälzen vorformen | 6 | ||
e) | Kölbel gleichmäßig aufblasen und vorstreichen | 6 | ||
9 | Vorformen des Glaspostens sowie Formen durch Gießen (§ 3 Nr. 9) | a) | unterschiedliche Möglichkeiten des Vorformens durch Gebrauch von Löffel, Wulgerholz oder Wälzplatte gegenüberstellen | 6 |
b) | Glasposten vorstreichen | 4 | ||
c) | Glasposten mit Hilfe des Löffels bearbeiten | 8 | ||
d) | Glasmasse durch Gießen formen | 4 | ||
10 | Glasmenge über Kölbel oder Nabel verarbeiten (§ 3 Nr. 10) | a) | erforderliche Glasmenge über Kölbel, Nabel oder Kugel anfangen | 5 |
b) | Glasposten wulgern, wälzen, formen, auf- und einblasen | 17 | ||
c) | Regeln für die Zusammensetzung mehrerer Glassorten nennen | 5 | ||
d) | Glasposten an einen vorgeblasenen Glasrohling ansetzen | 4 | ||
11 | Fertigformen vorgeformter Glasposten (§ 3 Nr. 11) | a) | gestellten, vorgeformten Glasposten in die Fertigform einführen und in der geforderten Wandstärke unter Drehen ein- oder festblasen | 8 |
b) | Beschaffenheit und verschiedene Arten von Optikformen beschreiben | 6 | ||
c) | Glasposten in die Optikform eindrücken oder einblasen | |||
d) | Eintraggeräte beschreiben | 4 | ||
e) | Entspannungsprozeß und Kühlanlagen erläutern | |||
f) | fertigen Glasartikel abschlagen und zur Kühlung überführen | |||
12 | Freiformen von Glasposten (§ 3 Nr. 12) | a) | Gestaltungsmöglichkeiten durch Freiformen von Glasposten an Beispielen beschreiben | 4 |
b) | Glasposten ausschwenken, ausziehen, ausschneiden und schleudern | 4 | ||
c) | Heißveredelungen durch Spinnen, Reißen und Nuppen auflegen, anwenden | 4 | ||
13 | Verformen von Glasposten nach Wiedererwärmen (§ 3 Nr. 13) | a) | Beispiele für die Verformung wiedererwärmter Glasposten nennen | 2 |
b) | Glasposten wiedererwärmen | |||
c) | Glasposten durch Ausschwenken, Ausziehen, Ausschneiden, Auftreiben oder Andrücken verformen | 4 | ||
d) | fertiggeformte Glasgegenstände von der Pfeife oder dem Hefteisen abschlagen | |||
14 | Wiedererwärmen und Formen geblasener Glasgegenstände (§ 3 Nr. 14) | a) | geblasenen Glasgegenstand an ein Nabeleisen anheften oder in die Zange nehmen | 4 |
b) | Glasgegenstand im Schmelzofen oder in der Auftreibtrommel wiedererwärmen | |||
c) | wiedererwärmten Glasgegenstand ausschneiden und auftreiben | |||
15 | Überfangen von Glasposten (§ 3 Nr. 15) | a) | Glasposten mit Farbglas aus dem Hafen überfangen | 2 |
b) | Glasposten durch Farbzapfen überfangen | 2 | ||
c) | Glasposten durch Überfangmäntel oder Trichter überfangen | 2 | ||
16 | Formen und Ansetzen von Glasrohlingen (§ 3 Nr. 16) | a) | Glasmasse für Stiel- und Bodenglas aufsetzen und abschneiden | 10 |
b) | Stielglas mit verschiedenen Scheren zum Stiel formen und ziehen oder pressen | |||
c) | Bodenglas mit der Schere zur Bodenplatte ausformen oder pressen | |||
17 | Qualitätssicherung (§ 3 Nr. 17) | a) | Qualitätsmerkmale sowie typische Material- und Verarbeitungsfehler einschließlich deren Ursachen nennen | 2 |
b) | Produkte nach Qualitätsmerkmalen prüfen und sortieren | 5 | ||
c) | Ursachen von Glas- und Arbeitsfehlern beseitigen oder deren Beseitigung veranlassen | |||
d) | Zusammenhänge zwischen Fehlermöglichkeiten bei der Glasherstellung, Weiterverarbeitung und Veredelung aufzeigen | 4 |
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