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GlasmAusbV

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Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs

Der Ausbildungsberuf Glasmacher/Glasmacherin wird staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Handhaben und Pflegen von Maschinen für die Handglasformung, von Arbeitsgeräten und von Einrichtungen,
6.
Kenntnisse der Glasschmelze und der wichtigsten Eigenschaften des Glases,
7.
Anfertigen und Umsetzen von Entwurfsskizzen,
8.
Anfangen einer Glasmenge, Anfertigen eines Kölbels,
9.
Vorformen des Glaspostens sowie Formen durch Gießen,
10.
Glasmenge über Kölbel oder Nabel verarbeiten,
11.
Fertigformen vorgeformter Glasposten,
12.
Freiformen von Glasposten,
13.
Verformen von Glasgegenständen nach Wiedererwärmen,
14.
Wiedererwärmen und Formen geblasener Glasgegenstände,
15.
Überfangen von Glasposten,
16.
Formen und Ansetzen von Glasrohlingen,
17.
Qualitätssicherung.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. ²Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 5 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. ²Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. ³Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 7 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 9 Buchstaben b, c und d, Nummer 10 Buchstabe c und Nummer 17 Buchstaben b und c für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 7 Stunden 8 Arbeitsproben durchführen und 3 Prüfungsstücke anfertigen.
²Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Anfertigen einer Abfehmprobe,
2.
Vorbereiten einer Glasmacherpfeife,
3.
Anfangen und Überbringen von Glasmasse für Stielglas,
4.
Anfangen und Überbringen von Glasmasse für Bodenglas,
5.
Anfangen, Wulgern und Überbringen von Glasmasse für Henkelglas,
6.
Anfangen, Aufblasen und Vorstreichen von Kölbeln,
7.
Abschlagen eines Kölbels und Überführen zur Kühlung,
8.
Feststellen und Kennzeichnen von Kölbelfehlern.
³Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:
1.
drei gleichmäßige Kölbel für Kelchgläser oder Becher,
2.
drei gleichmäßige Kölbel für Schalen oder Vasen,
3.
drei gleichmäßige Kölbel für Zylinder.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3.
Skizzen und Schnitte,
4.
Eigenschaften unterschiedlicher Glassorten,
5.
Schmelze, Läuterung und Heißverarbeitung des Glases,
6.
Entspannen des Glases durch Kühlen,
7.
Glasschmelz- und Nebenöfen,
8.
Arbeitsgeräte und Maschinen zur Glasformung,
9.
Qualitätssicherung.
²Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 8 Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden 5 Arbeitsproben durchführen und 4 Prüfungsstücke anfertigen.
²Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Anfangen der erforderlichen Glasmenge über Kölbel oder Nabel,
2.
Wulgern, Formen, Auf- und Einblasen eines angefangenen Glaspostens,
3.
Einblasen eines vorgeformten Glaspostens in eine Fertigform,
4.
Eindrücken und Einblasen eines Glaspostens in eine Optikform,
5.
Freiformen eines Glaspostens.
³Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:
1.
angefangene und eingeblasene Glasposten für zwei gleiche Kelche oder Becher,
2.
angefangene und eingeblasene Glasposten für zwei gleiche Schalen oder Vasen,
3.
angefangene und nach Maß eingeblasene Glasposten für zwei gleiche Zylinder,
4.
ein nach Vorlage freigeformter, gesponnener, aufgeblasener und aufgetriebener Glasposten,
5.
ein Überfangmantel,
6.
ein einfacher, angesetzter und ausgezogener Stiel,
7.
eine in mittlerer Größe aufgeschnittene und geformte Bodenplatte,
8.
ein in eine Optikform eingeblasener Becher.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:
a)
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
b)
verarbeitungstechnische Eigenschaften des Glases,
c)
chemisch-physikalische Eigenschaften des Glases bei der Herstellung und Verarbeitung,
d)
Glasmachertechniken und Veredelungsmöglichkeiten am Ofen,
e)
Weiterverarbeitung und Veredelung des Glases;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a)
anwendungsbezogene Grundrechenarten einschließlich Prozent- und Dreisatzrechnung,
b)
Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnung,
c)
einfache Glassatzberechnung;

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
a)
Anfertigen von Skizzen und Schnitten,
b)
Lesen und Erläutern von Fertigungsunterlagen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
²Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.im Prüfungsfach Technologie120 Minuten,
2.im Prüfungsfach Technische Mathematik90 Minuten,
3.im Prüfungsfach Technisches Zeichnen90 Minuten,
4.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

§ 9 Aufhebung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, insbesondere für den Ausbildungsberuf Hohl- und Kelchglasmacher, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.

§ 10 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 11 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Wirtschaft

Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin


Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildszu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung (§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen
b)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
d)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4)a)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
b)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
c)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen
d)Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, Säuren sowie leicht entzündbaren Stoffen ausgehen, beachten
e)für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen
f)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich erläutern
5Handhaben und Pflegen von Maschinen für die Handglasformung, von Arbeitsgeräten und von Einrichtungen (§ 3 Nr. 5)a)Funktion und Einsatz von Arbeitsgeräten, Maschinen und Einrichtungen der Hohlglasproduktion, insbesondere Schmelz- und Nebenöfen, Kühlöfen, einfache Maschinen der Glasformung, Glasmacherpfeifen und Formen, erläutern
b)Arbeitsgeräte und Maschinen für die Handglasformung, insbesondere Kölbelmaschinen, Umdrehhilfen und Stielpressen, handhaben
c)Arbeitsgeräte, Maschinen und Einrichtungen pflegen
6Kenntnisse der Glasschmelze und der wichtigsten Eigenschaften des Glases(§ 3 Nr. 6)a)Eigenschaften unterschiedlicher Glassorten, insbesondere von Kristall-, Farb- und Antikglas, bei Herstellung, Verarbeitung und Gebrauch gegenüberstellen2
b)Zusammensetzung des Glasgemenges einschließlich Recyclingglas für die unterschiedlichen Glasarten begründen
c)Vorbereitung des Hafens für die Schmelze durch Tempern und Glasieren beschreiben4
d)Schmelzführung, Läuterung und manuelle Heißverarbeitung des Glases beschreiben
e)Zweck und Vorgang des thermischen Entspannens durch Kühlen beschreiben
7Anfertigen und Umsetzen von Entwurfsskizzen (§ 3 Nr. 7)a)Glasprodukte skizzieren6
b)Entwürfe in Werkzeichnungen, insbesondere in Schnittzeichnungen, umsetzen
c)Grundbegriffe der Normung nennen und technische Zeichnungen lesen
8Anfangen einer Glasmenge, Anfertigen eines Kölbels (§ 3 Nr. 8)a)Oberfläche der Glasschmelze abfehmen6
b)Glasmacherpfeife und sonstige Werkzeuge vorbereiten
c)Glasmenge, insbesondere für Stiel- und Bodenglas sowie Kölbel, anfangen6
d)Glasportionen durch Wälzen vorformen6
e)Kölbel gleichmäßig aufblasen und vorstreichen6
9Vorformen des Glaspostens sowie Formen durch Gießen (§ 3 Nr. 9)a)unterschiedliche Möglichkeiten des Vorformens durch Gebrauch von Löffel, Wulgerholz oder Wälzplatte gegenüberstellen6
b)Glasposten vorstreichen4
c)Glasposten mit Hilfe des Löffels bearbeiten8
d)Glasmasse durch Gießen formen4
10Glasmenge über Kölbel oder Nabel verarbeiten (§ 3 Nr. 10)a)erforderliche Glasmenge über Kölbel, Nabel oder Kugel anfangen5
b)Glasposten wulgern, wälzen, formen, auf- und einblasen17
c)Regeln für die Zusammensetzung mehrerer Glassorten nennen5
d)Glasposten an einen vorgeblasenen Glasrohling ansetzen4
11Fertigformen vorgeformter Glasposten (§ 3 Nr. 11)a)gestellten, vorgeformten Glasposten in die Fertigform einführen und in der geforderten Wandstärke unter Drehen ein- oder festblasen8
b)Beschaffenheit und verschiedene Arten von Optikformen beschreiben6
c)Glasposten in die Optikform eindrücken oder einblasen
d)Eintraggeräte beschreiben4
e)Entspannungsprozeß und Kühlanlagen erläutern
f)fertigen Glasartikel abschlagen und zur Kühlung überführen
12Freiformen von Glasposten (§ 3 Nr. 12)a)Gestaltungsmöglichkeiten durch Freiformen von Glasposten an Beispielen beschreiben4
b)Glasposten ausschwenken, ausziehen, ausschneiden und schleudern4
c)Heißveredelungen durch Spinnen, Reißen und Nuppen auflegen, anwenden4
13Verformen von Glasposten nach Wiedererwärmen (§ 3 Nr. 13)a)Beispiele für die Verformung wiedererwärmter Glasposten nennen2
b)Glasposten wiedererwärmen
c)Glasposten durch Ausschwenken, Ausziehen, Ausschneiden, Auftreiben oder Andrücken verformen4
d)fertiggeformte Glasgegenstände von der Pfeife oder dem Hefteisen abschlagen
14Wiedererwärmen und Formen geblasener Glasgegenstände (§ 3 Nr. 14)a)geblasenen Glasgegenstand an ein Nabeleisen anheften oder in die Zange nehmen4
b)Glasgegenstand im Schmelzofen oder in der Auftreibtrommel wiedererwärmen
c)wiedererwärmten Glasgegenstand ausschneiden und auftreiben
15Überfangen von Glasposten (§ 3 Nr. 15)a)Glasposten mit Farbglas aus dem Hafen überfangen2
b)Glasposten durch Farbzapfen überfangen2
c)Glasposten durch Überfangmäntel oder Trichter überfangen2
16Formen und Ansetzen von Glasrohlingen (§ 3 Nr. 16)a)Glasmasse für Stiel- und Bodenglas aufsetzen und abschneiden10
b)Stielglas mit verschiedenen Scheren zum Stiel formen und ziehen oder pressen
c)Bodenglas mit der Schere zur Bodenplatte ausformen oder pressen
17Qualitätssicherung (§ 3 Nr. 17)a)Qualitätsmerkmale sowie typische Material- und Verarbeitungsfehler einschließlich deren Ursachen nennen2
b)Produkte nach Qualitätsmerkmalen prüfen und sortieren5
c)Ursachen von Glas- und Arbeitsfehlern beseitigen oder deren Beseitigung veranlassen
d)Zusammenhänge zwischen Fehlermöglichkeiten bei der Glasherstellung, Weiterverarbeitung und Veredelung aufzeigen4

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