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GlasmAusbV
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GlasmAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin
§ 10 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
GlasmAusbV
Eingangsformel
§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
§ 2
Ausbildungsdauer
§ 3
Ausbildungsberufsbild
§ 4
Ausbildungsrahmenplan
§ 5
Ausbildungsplan
§ 6
Berichtsheft
§ 7
Zwischenprüfung
§ 8
Abschlußprüfung
§ 9
Aufhebung von Vorschriften
§ 10
Übergangsregelung
§ 11
Berlin-Klausel
§ 12
Inkrafttreten
Schlußformel
Anlage
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin