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Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte

Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte

§ 3 Wahltag, Wahlzeit, Wahlraum

Die Wahl soll mindestens zwei Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden. ²Der Wahlvorstand bestimmt einen Arbeitstag als Wahltag, die Wahlzeit und den Wahlraum. ³Bei entsprechendem Bedürfnis kann bestimmt werden, daß an zwei aufeinander folgenden Arbeitstagen und in mehreren Wahlräumen gewählt wird. Die Wahlzeit muß sich über mindestens zwei Stunden erstrecken.