Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte
§ 3 Wahltag, Wahlzeit, Wahlraum
Die Wahl soll mindestens zwei Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden. ²Der Wahlvorstand bestimmt einen Arbeitstag als Wahltag, die Wahlzeit und den Wahlraum. ³Bei entsprechendem Bedürfnis kann bestimmt werden, daß an zwei aufeinander folgenden Arbeitstagen und in mehreren Wahlräumen gewählt wird. ⁴Die Wahlzeit muß sich über mindestens zwei Stunden erstrecken.