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Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte

Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte

§ 12 Berichtigung des Wahlergebnisses

Offenbare Unrichtigkeiten des bekanntgemachten Wahlergebnisses, insbesondere Schreib- und Rechenfehler, kann der Wahlvorstand von Amts wegen oder auf Antrag berichtigen. ²Die Berichtigung ist gleichfalls durch Aushang bekannt zu machen.