Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte
§ 12 Berichtigung des Wahlergebnisses
Offenbare Unrichtigkeiten des bekanntgemachten Wahlergebnisses, insbesondere Schreib- und Rechenfehler, kann der Wahlvorstand von Amts wegen oder auf Antrag berichtigen. ²Die Berichtigung ist gleichfalls durch Aushang bekannt zu machen.