frei
Recht
Suche
Anmelden
Registrierung
Abmelden
Kontakt
Hilfe
Datenschutz
Impressum
Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte
⤴
×
Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte
§ 11 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis unverzüglich durch Aushang bekannt.
Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte
Eingangsformel
§ 1
Wahlvorstand
§ 2
Wahlverzeichnisse
§ 3
Wahltag, Wahlzeit, Wahlraum
§ 4
Wahlbekanntmachungen
§ 5
Wahlhandlung
§ 6
Ordnung im Wahlraum
§ 7
Briefwahl
§ 8
Feststellung des Wahlergebnisses
§ 9
Wahlniederschrift
§ 10
Benachrichtigung der gewählten Richter
§ 11
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 12
Berichtigung des Wahlergebnisses
§ 13
Aufbewahrung der Wahlunterlagen
§ 14
Nachwahl
§ 17
Inkrafttreten