(1) Das Patentamt teilt dem Inhaber des Gebrauchsmusters den Antrag mit und fordert ihn auf, sich dazu innerhalb eines Monats zu erklären. ²Widerspricht er nicht rechtzeitig, so erfolgt die Löschung.
(2) Andernfalls teilt das Patentamt den Widerspruch dem Antragsteller mit und trifft die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. ²Es kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen. ³Für sie gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 373 bis 401 sowie 402 bis 414) entsprechend. ⁴Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines beeidigten Protokollführers aufzunehmen.
(3) Über den Antrag wird auf Grund mündlicher Verhandlung beschlossen. ²Der Beschluß ist in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin zu verkünden. ³Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. ⁴Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt. ⁵§ 47 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. ⁶Statt der Verkündung ist die Zustellung des Beschlusses zulässig.
(4) Das Patentamt hat zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen. ²§ 62 Abs. 2 und § 84 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.