Gebrauchsmustergesetz
§ 16
Die Löschung des Gebrauchsmusters nach § 15 ist beim Patentamt schriftlich zu beantragen. ²Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird. ³Die Vorschriften des § 81 Abs. 6 und des § 125 des Patentgesetzes gelten entsprechend.