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Gebrauchsmustergesetz

Gebrauchsmustergesetz

§ 16

Die Löschung des Gebrauchsmusters nach § 15 ist beim Patentamt schriftlich zu beantragen. ²Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird. ³Die Vorschriften des § 81 Abs. 6 und des § 125 des Patentgesetzes gelten entsprechend.