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GSGV 7

GSGV 7

Siebte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Gasverbrauchseinrichtungsverordnung)

§ 4 CE-Kennzeichnung

(1) Die nach § 3 Abs. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung und die Aufschriften nach Anhang III der Richtlinie 2009/142/EG sind sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Gerät oder einer an dem Gerät befestigten Datenplakette anzubringen. ²Die Datenplakette ist so auszulegen, daß sie nicht wiederverwendet werden kann.

(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben 'CE' nach Anhang III der Richtlinie 2009/142/EG. ²Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennummer der mit der Produktionsüberwachung beauftragten notifizierten Stelle.

(3) Es dürfen auf dem Gerät keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes irregeführt werden könnten. ²Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Gerät oder der Datenplakette angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(4) (weggefallen)