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GSGV 7
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GSGV 7
Siebte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Gasverbrauchseinrichtungsverordnung)
§ 2 Sicherheitsanforderungen
Geräte und Ausrüstungen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der
Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen
(ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10), entsprechen und die Geräte bei vorschriftsmäßiger Verwendung die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährden.
GSGV 7
Eingangsformel
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Sicherheitsanforderungen
§ 3
Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt
§ 4
CE-Kennzeichnung
§ 5
Schriftliche Informationen
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
§ 8
Inkrafttreten
Schlußformel