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Fluggastdatengesetz
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Fluggastdatengesetz
Gesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681
Abschnitt 7: Schlussvorschriften
§ 17 Gerichtliche Zuständigkeit, Verfahren
Für gerichtliche Entscheidungen nach diesem Gesetz ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bundeskriminalamt seinen Sitz hat.
²
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechend.
Fluggastdatengesetz
Abschnitt 1: Fluggastdatenzentralstelle und Zweck des Fluggastdaten-Informationssystems
§ 1
Fluggastdatenzentralstelle und Zweck des Fluggastdaten-Informationssystems
Abschnitt 2: Übermittlung von Fluggastdaten an die Fluggastdatenzentralstelle
§ 2
Datenübermittlung durch Luftfahrtunternehmen
§ 3
Datenübermittlung der durch andere Unternehmen erhobenen Fluggastdaten
Abschnitt 3: Verarbeitung von Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle
§ 4
Voraussetzungen für die Datenverarbeitung
§ 5
Depersonalisierung von Daten
Abschnitt 4: Übermittlung von Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle
§ 6
Datenübermittlung an die zuständigen Behörden im Inland
§ 7
Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 8
Teilnahme an gemeinsamen Verfahren der Zusammenarbeit
§ 9
Datenübermittlung an Europol
§ 10
Datenübermittlung an Drittstaaten
Abschnitt 5: Datenschutzrechtliche Bestimmungen
§ 11
Nationale Kontrollstelle
§ 12
Die oder der Datenschutzbeauftragte der Fluggastdatenzentralstelle
§ 13
Löschung von Daten
§ 14
Protokollierung
§ 15
Dokumentationspflicht
Abschnitt 6: Geltung des Bundeskriminalamtgesetzes
§ 16
Geltung des Bundeskriminalamtgesetzes
Abschnitt 7: Schlussvorschriften
§ 17
Gerichtliche Zuständigkeit, Verfahren
§ 18
Bußgeldvorschriften