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Fluggastdatengesetz

Fluggastdatengesetz

Gesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681

  • Abschnitt 5: Datenschutzrechtliche Bestimmungen

§ 11 Nationale Kontrollstelle

Die Aufgaben der nationalen Kontrollstelle für den Datenschutz nimmt die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wahr.