Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2: Einzeln abzugeltende Erschwernisse
Titel 1: Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.
(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst
(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen.
(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.
(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten des hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. ²Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.
(1) Die Zulage beträgt für Dienst
(2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.
(1) Die Zulage wird weitergewährt
(2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. ²Steht dem Beamten oder Soldaten in dem Monat, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist, auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich.
(1) Die Zulage wird nicht gewährt neben
(2) Für Zeiträume, für die eine Bordzulage nach § 23b zusteht, wird die Zulage um die Hälfte gekürzt.
(3) Die Zulage wird nicht gewährt, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.
Titel 2: Zulage für Tauchertätigkeit
(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten.
(2) Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser
(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Minentaucherzulage nach § 23e und der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m.
(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt je Stunde 3,88 Euro.
(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit
1.: bei einer Tauchtiefe von bis zu 5 Metern | 16,08 Euro, |
2.: bei einer Tauchtiefe von mehr als 5 Metern | 19,52 Euro, |
3.: bei einer Tauchtiefe von mehr als 10 Metern | 24,25 Euro, |
4.: bei einer Tauchtiefe von mehr als 15 Metern oder beim Tauchen mit reinem Sauerstoff | 31,24 Euro. |
(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit
(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.
(1) Die Zulage wird nach Stunden berechnet. ²Die Zeiten sind für jeden Kalendertag zu ermitteln, und das Ergebnis ist zu runden. ³Dabei bleiben Zeiten von weniger als zehn Minuten unberücksichtigt; Zeiten von zehn bis dreißig Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als dreißig Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet.
(2) Als Tauchzeit gilt
Titel 3: Zulagen für den Umgang mit Munition und Sprengstoffen
(1) Soldaten mit Berechtigungsschein zum Vernichten von Munition oder mit abgeschlossener Ausbildung als Feuerwerker und Beamte mit Befähigungsschein F erhalten, wenn sie auf Truppenübungs- oder Schießplätzen, auf See, bei Erprobungsstellen der Bundeswehr oder gemäß dienstlicher Weisung an sonstigen Plätzen Blindgänger (Munition) räumen oder vernichten, eine Zulage. ²Die Tätigkeit muß zum ständigen Aufgabenbereich des Soldaten oder Beamten gehören und von ihm selbst ausgeübt werden. ³Die Zulage beträgt 4,67 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Satz 1 ausgeübt wird. ⁴Bei einem Einsatz von mehr als sechs Stunden täglich erhöht sich die Zulage für jede weitere volle Stunde um 0,94 Euro, höchstens jedoch bis zu 9,40 Euro.
(2) Beamte und Soldaten erhalten für das Laborieren, Delaborieren, Untersuchen von Munition und Munitionskomponenten mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad, insbesondere von unbekannter, beanstandeter oder belasteter Munition, eine Zulage nach Maßgabe des Absatzes 1.
(3) Die Zulage wird nicht neben der Minentaucherzulage nach § 23e gewährt.
(1) Beamte und Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine Zulage. ²Die Zulage beträgt 35,78 Euro für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. ³Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes. Die Behandlung umfaßt insbesondere
(2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- und Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, können mit einer Erhöhung der Zulage auf bis zu 357,80 Euro für jeden Einsatz abgegolten werden.
(3) Beamte und Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine Zulage von 21,48 Euro je Einsatz. ²Der Umgang umfaßt insbesondere Sicherstellung, Asservierung und Transport.
(4) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht neben der Minentaucherzulage nach § 23e gewährt.
Titel 4: Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern; Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern, wenn diese Tätigkeiten zu ihren regelmäßigen Aufgaben gehören.
(2) Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern sind
(1) Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes
von mehr als 20 Metern | 2,14 Euro, |
von mehr als 50 Metern | 3,58 Euro, |
von mehr als 100 Metern | 5,73 Euro, |
von mehr als 200 Metern | 9,31 Euro, |
von mehr als 300 Metern | 12,88 Euro. |
von mehr als 50 Metern | um 0,71 Euro, |
von mehr als 100 Metern | um 1,43 Euro, |
von mehr als 200 Metern | um 2,14 Euro, |
von mehr als 300 Metern | um 2,87 Euro. |
(2) Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei
1. | Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen |
1,43 Euro, | |
2. | Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen |
2,14 Euro, | |
3. | Errichten oder Abbrechen |
2,87 Euro. |
Titel 5: Sonstige einzeln abzugeltende Erschwernisse
(1) Soldaten im Unterdruckkammerdienst beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe, die in einer simulierten Höhe von mindestens 5 000 m verwendet werden, erhalten eine Zulage.
(2) Die Zulage beträgt 9,36 Euro pro Stunde. ²§ 9 Absatz 1 gilt entsprechend. ³Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen.
(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Fliegerzulage nach § 23f.
(1) Beamte und Soldaten des Feuerwehrdienstes erhalten für die praktische Ausbildung in Feuerwehrübungshäusern oder vergleichbaren Anlagen, in denen Brandereignisse unter realen Bedingungen simuliert werden, eine Zulage in Höhe von 11,75 Euro pro Stunde.
(2) Sie erhalten für die praktische Ausbildung in der Rettung aus Höhen und Tiefen eine Zulage in Höhe von 1,50 Euro pro Stunde.
(3) § 9 Absatz 1 gilt entsprechend.
(1) Beamte, die bei ihrer Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen, erhalten eine Zulage.
(2) Die Zulage erhalten unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
(3) Die Zulage beträgt 11,10 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 Euro monatlich.
Abschnitt 3: Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
(1) Die Zulage setzt sich zusammen aus
(2) Geleistete Nachtdienststunden, die wegen der Höchstgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mit dem Grundbetrag abgegolten werden, werden jeweils in den folgenden Kalendermonat übertragen; angefangene Nachtdienststunden werden anteilig übertragen. ²Der Übertrag ist auf 135 Nachtdienststunden begrenzt. ³Die übertragenen Nachtdienststunden werden nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch dann vergütet, wenn in dem entsprechenden Kalendermonat die Voraussetzungen des § 17a nicht vorliegen.
(1) Die Zulage wird weitergewährt
(2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. ²Steht dem Beamten oder Soldaten in dem Monat, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist, auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich.
Abschnitt 4: Zulagen in festen Monatsbeträgen
(1) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist.
(2) Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat und sieht die Zulageregelung eine tageweise Abgeltung nicht vor, wird nur der Teil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist. ²In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. ³Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
(1) Beamte des einfachen und mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten, die für die in Absatz 2 oder 3 genannten, besonderen Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege verwendet werden, erhalten eine Zulage.
(2) Eine Zulage von monatlich 70 Euro erhält, wer
(3) Eine Zulage von monatlich 150 Euro erhält, wer überwiegend
(4) Eine Zulage nach Absatz 2 oder 3 erhält auch, wer die unmittelbare Aufsicht über die vorstehend genannten und ihm ständig unterstellten Beamten und Soldaten wahrnimmt und dessen ständiger Vertreter.
(5) Sofern die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.
(1) Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 16 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie
(2) Die Zulage beträgt bei einer Verwendung
1. | in der GSG 9 der Bundespolizei | 500 Euro monatlich, |
2. | im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll | 469 Euro monatlich, |
3. | im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll, in einem Mobilen Einsatzkommando des Bundeskriminalamtes oder in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist, | 375 Euro monatlich, |
4. | als Flugsicherheitsbegleiter der Bundespolizei an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) | 325 Euro monatlich, |
4a. | in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus der Bundespolizei | 250 Euro monatlich, |
5. | in einer Mobilen Fahndungseinheit in der Bundespolizei, als Tatbeobachter in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei, als überwiegend im Außendienst eingesetzte Observationskraft bei den Sicherheitsdiensten des Bundes oder als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker bei den Sicherheitsdiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes | 188 Euro monatlich. |
(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. ²Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. ³Sofern mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 2 erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.
(1) Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine Zulage.
(2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die
(3) Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als
1. | Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils mit Zusatzqualifikation | 302 Euro, |
2. | Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils ohne Zusatzqualifikation | 242 Euro, |
3. | nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, Prüfer von Luftfahrtgerät und Systemoperatoren Wärmebildgerät mit zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat | 180 Euro, |
4. | Flugschüler | 96 Euro. |
(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet, erhöht sich der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 um 72 Euro und der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 um 60 Euro.
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie als Räumgruppenleiter bei besonderen Entgiftungsarbeiten eingesetzt werden, eine Zulage. ²Die Zulage beträgt monatlich 823,95 Euro, wenn die Beamten oder Soldaten 120 oder mehr Stunden im Kalendermonat im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sind. ³Die Zulage verringert sich für jede Stunde, die an 120 Stunden fehlt, um 1/120.
(2) Beamte erhalten, wenn sie als Feuerwerker oder als Hilfskräfte in Munitionsräumgruppen zur Beseitigung von Munition und anderen Sprengkörpern eingesetzt werden, eine Zulage. ²Die Zulage beträgt monatlich höchstens 398,81 Euro für den Feuerwerker, sofern er selbst Munition und Sprengkörper entschärft, für die Hilfskräfte höchstens 281,21 Euro. ³Die Beamten müssen 135 oder mehr Arbeitsstunden im Kalendermonat im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sein. ⁴Sinkt die Zahl der Arbeitsstunden im unmittelbaren Gefahrenbereich im Kalendermonat um mehr als 30, so verringert sich die Zulage für jede Stunde, die an 135 Stunden fehlt, um 1/135.
(3) Eine Tätigkeit im unmittelbaren Gefahrenbereich nach Absatz 2 ist das Suchen, Prüfen, Entfernen, Entschärfen, Sprengen oder Zerlegen von Munition oder Munitionsteilen sowie deren Transport.
(4) Für die Entschärfung von Bomben mit Langzeitzündern oder für sonstige besonders schwierige Entschärfungen mit außergewöhnlichem Gefahrenmoment oder für den Transport nicht entschärfter Bomben mit Langzeitzündern und Ausbausperre kann die Zulage nach Absatz 2 um einen Betrag bis zu 255,65 Euro erhöht werden.
(1) Beamte des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, die ständig im Seuchenbetrieb tätig sind, erhalten eine Zulage von monatlich 71,58 Euro.
(2) Beamte erhalten eine Zulage, wenn sie mit Erregern der Risikogruppe 3 oder 4 nach § 3 der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) ohne zusätzliche Barriere unmittelbar an Tieren tätig sind und besondere Schutzmaßnahmen ergreifen müssen. ²Die Zulage beträgt 5 Euro täglich. ³Bei einem Einsatz von mehr als vier Stunden täglich erhöht sich die Zulage für jede weitere volle Stunde um 1 Euro; sie beträgt jedoch höchstens 10 Euro. ⁴§ 9 Absatz 1 gilt entsprechend. ⁵Als Einsatzzeit gilt der Zeitraum vom Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens. ⁶§ 19 ist nicht anzuwenden.
(3) Sofern die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.
(1) Beamte und Soldaten, die als Angehörige der Besatzung eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine Zulage (Bordzulage). ²Beamte und Soldaten, die in der Funktion von Angehörigen der Besatzung eines noch nicht in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten die Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf See. ³Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die Bordzulage gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. ⁴Leistet der Beamte oder Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die Bordzulage für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.
(2) Die Bordzulage wird auch Beamten und Soldaten gewährt, die
(3) Die Bordzulage beträgt für
1.: Beamte und Soldaten als Angehörige der Besatzung auf Schiffen
a) | der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften | 112,74 Euro monatlich, |
b) | sonstiger Eigner | 75,17 Euro monatlich, |
2.: Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, 3,75 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen.
(4) Die Bordzulage erhöht sich um 50 Prozent für die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts von mehr als zehn Tagen außerhalb eines Hafens seewärts der in Absatz 2 bezeichneten Grenzen der Seefahrt oder für die Dauer eines mindestens 24-stündigen Aufenthalts außerhalb des Seegebietes, das begrenzt wird
(5) Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag.
(6) Die Bordzulage wird neben
(1) Beamte und Soldaten, die als Angehörige der Besatzung eines in Dienst gestellten U-Bootes der Seestreitkräfte verwendet werden, erhalten eine Zulage (U-Boot-Zulage). ²Beamte und Soldaten, die in der Funktion von Angehörigen der Besatzung eines noch nicht in Dienst gestellten seegehenden U-Bootes verwendet werden, erhalten die Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf See. ³Bei einer Werftliegezeit des U-Bootes wird die U-Boot-Zulage bis zur Dauer von vier Monaten gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord verwendet wird.
(2) Die U-Boot-Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die nicht zur Besatzung eines U-Bootes gehören, für die Dauer der dienstlich angeordneten tatsächlichen Bordanwesenheit, wenn diese mit Tauchfahrten oder Tauchübungen verbunden ist und mindestens drei aufeinander folgende Kalendertage oder fünf Kalendertage im Monat beträgt. ²Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag.
(3) Die U-Boot-Zulage beträgt für
1. | a) | Beamte und Soldaten als Angehörige der Besatzung | 322,20 Euro monatlich, |
b) | bei einer Werftliegezeit vom Beginn des zweiten Monats an | 144,96 Euro monatlich, |
2. | Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, | 10,74 Euro täglich; |
sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen. |
(1) Beamte und Soldaten, die als Angehörige der Besatzung im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine Zulage (Maschinenzulage). ²Beamte und Soldaten, die in der Funktion von Angehörigen der Besatzung eines noch nicht in Dienst gestellten seegehenden Schiffes im Maschinenraum verwendet werden, erhalten die Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf See. ³Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die Maschinenzulage gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. ⁴Leistet der Beamter oder Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die Maschinenzulage für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.
(2) Die Maschinenzulage wird auch Beamten und Soldaten gewährt, die im Maschinenraum eines
(3) Die Maschinenzulage beträgt für
1. | Beamte und Soldaten als Angehörige der Besatzung auf Schiffen |
a) | der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften | 32,10 Euro monatlich, |
b) | sonstiger Eigner | 21,40 Euro monatlich, |
2. | Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, | 1,07 Euro täglich; |
sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen. |
(4) Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag.
(5) Die Maschinenzulage wird nicht gewährt neben der U-Boot-Zulage nach § 23c.
(1) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden, erhalten eine Zulage (Minentaucherzulage) in Höhe von 550 Euro monatlich.
(2) Eine Minentaucherzulage erhält auch, wer als ausgebildeter Minentaucher nicht entsprechend verwendet wird, jedoch zur Erhaltung der erforderlichen Berechtigungen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist. Die Zulage beträgt:
Minentaucheinsätzen angeordnet ist | 392 Euro monatlich, |
im Übrigen | 270 Euro monatlich. |
(3) Die Minentaucherzulage wird nicht gewährt neben der U-Boot-Zulage nach § 23c.
(1) Beamte und Soldaten, die als Luftfahrzeugführer, Waffensystemoffiziere, Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen, den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder Güteprüfdienst verwendet werden, erhalten eine Zulage (Fliegerzulage). ²Bei einer Verwendung außerhalb der in Satz 1 genannten Stellen wird die Fliegerzulage nur für die Dauer der Verpflichtung zur Erhaltung der vorgeschriebenen Erlaubnis und der Berechtigungen gewährt.
(2) Die Fliegerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten, wenn sie
(3) Die Fliegerzulage beträgt für Beamte und Soldaten in der Verwendung als
1. | Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von ein- oder zweisitzigen Strahlflugzeugen und Waffensystemoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen | 564 Euro monatlich, |
2. | sonstige Strahlflugzeugführer, Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugführer eines Seefernaufklärers, Transportflugzeugführer und Hubschrauberführer der Streitkräfte, soweit nicht von Nummer 3 erfasst, | 432 Euro monatlich, |
3. | Luftfahrzeugführer der Marine, soweit nicht von Nummer 2 erfasst, Hubschrauberführer der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung und Hubschrauberführer in der fliegerischen Grundschulung des Heeres | 372 Euro monatlich, |
4. | sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Einsatz auf Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Lufttransportbegleiter | 294 Euro monatlich, |
5. | Lufttransportbegleiter | 180 Euro monatlich, |
6. | Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe | 168 Euro monatlich, |
7. | Angehörige der Sondergruppe | 138 Euro monatlich. |
(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet und sind sie im Besitz der maßgebenden Erlaubnis und Berechtigung, erhöht sich
der Betrag nach Absatz 3Satz 1 Nummer 1 | um 144 Euro, |
der Betrag nach Absatz 3Satz 1 Nummer 2 | um 108 Euro, |
der Betrag nach Absatz 3Satz 1 Nummer 3 | um 96 Euro. |
(5) Abweichend von Absatz 3 beträgt die Fliegerzulage in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 für
1. | Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von ein- oder zweisitzigen Strahlflugzeugen und Waffensystemoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen | 396 Euro monatlich, |
2. | Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von sonstigen Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen | 270 Euro monatlich. |
(6) § 22a bleibt unberührt.
(1) Beamte und Soldaten als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfdienst, die im Besitz der erforderlichen Flugerlaubnis und Berechtigung sind, erhalten eine Zulage, wenn sie überwiegend
verwendet werden. ²Die abgeschlossene Ausbildung als Testpilot erfordert die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang einer anerkannten Testpilotenschule.
(2) Die Zulage beträgt in den Fällen
a) | des Absatzes 1 Nr. 1 | 214,75 Euro monatlich, |
b) | des Absatzes 1 Nr. 2 | 143,16 Euro monatlich. |
(1) Beamte und Soldaten, die nach erfolgreich abgeschlossener Fallschirmsprungausbildung mit der Erlaubnis zum Fallschirmspringen in einem Verband, einer Einheit oder Dienststelle, deren Ausbildungs- oder Einsatzauftrag das Fallschirmspringen einschließt, als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden, erhalten eine Zulage (Fallschirmspringerzulage). ²Die Fallschirmspringerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten während der Ausbildung oder der Nachschulung zum Fallschirmsprungdienst.
(2) Die Zulage erhalten auch Soldaten, die nicht als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden, jedoch über eine Erlaubnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 verfügen und zum Üben im Fallschirmspringen verpflichtet sind.
(3) Die Erlaubnis zum Fallschirmspringen setzt den Besitz des Fallschirmspringerscheines mit Beiblatt oder der Ersatzerlaubnis voraus. ²Zusätzlich kann eine Berechtigung erteilt werden.
(4) Die Höhe der Zulage beträgt 161,06 Euro monatlich, für Soldaten im Sinne des Absatzes 2 beträgt sie 48,31 Euro monatlich.
(5) Die Fallschirmspringerzulage wird neben
(1) Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst oder im Einsatzführungsdienst erhalten eine Zulage.
(2) Eine monatliche Zulage in Höhe von 64,41 Euro erhält Flugberatungspersonal in Flugsicherungsstellen.
(3) Eine monatliche Zulage in Höhe von 107,37 Euro erhält Flugberatungspersonal in zentralen Stellen oder bei der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, Flugdienstberatungsoffiziere sowie Einsatzführungsstabsoffiziere mit Radarführungslizenz als Aufsichtspersonal im Einsatzführungsdienst.
(4) Eine monatliche Zulage, deren Höhe sich nach dem Belastungswert richtet, erhält
(5) Die Zulage nach Absatz 4 beträgt:
Belastungswert (Gruppe) | Personal nach Absatz 4 Nummer 1 und 2 | Personal nach Absatz 4 Nummer 3 |
mehr als 1 000 (Gruppe I) | 114,53 Euro | 42,95 Euro |
mehr als 2 000 (Gruppe II) | 143,16 Euro | 57,26 Euro |
mehr als 4 500 (Gruppe III) | 171,79 Euro | 71,58 Euro |
mehr als 7 000 (Gruppe IV) | 200,42 Euro | 85,90 Euro |
(6) Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(1) Wer ständig innerhalb einer verbunkerten Anlage verwendet wird, erhält eine Zulage (Bunkerzulage) in Höhe von 30 Euro monatlich.
(2) Verbunkerte Anlagen sind Bauwerke, die
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm ermächtigte Stelle stellt fest, welche Gebäude die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen.
(1) Soldaten, die überwiegend als Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 85,90 Euro monatlich.
(2) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes oder einer Fallschirmspringerzulage nach § 23h Abs. 4 in Höhe von 48,31 Euro nur in Höhe von 71,58 Euro monatlich gewährt; sie entfällt neben einer Fallschirmspringerzulage in Höhe von 161,06 Euro.
(1) Beamte und Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Bergführer erhalten bei Verwendung als
eine Zulage (Bergführerzulage) in Höhe von 150 Euro monatlich.
(2) Die Bergführerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten für die Dauer ihrer in geschlossenen Lehrgängen stattfindenden Ausbildung zum Bergführer.
(3) Beamte und Soldaten, die nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung nicht nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 verwendet werden, jedoch zur Erhaltung ihres bergsteigerischen Könnens verpflichtet sind, erhalten die Bergführerzulage in Höhe von 60 Euro monatlich.
(4) Neben der Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes wird die Bergführerzulage nach Absatz 1 nur in Höhe von 100 Euro monatlich, die Bergführerzulage nach Absatz 3 nur in Höhe von 40 Euro monatlich gewährt.
(1) Wer als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird, erhält eine Zulage in Höhe von 1 125 Euro monatlich. ²Die Zulage erhält auch, wer nach Abschluss eines Auswahlverfahrens bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Satzes 1 ausgebildet wird.
(2) Eine Zulage erhält auch, wer als ausgebildeter Kommandosoldat oder Kampfschwimmer nicht entsprechend verwendet wird, jedoch zur Erhaltung der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist. Die Zulage beträgt:
Einsätzen der Spezialkräfte angeordnet ist | 800 Euro monatlich, |
im Übrigen | 550 Euro monatlich. |
(3) Die Zulage nach Absatz 1 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Fliegerzulage nach § 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. ²Die Zulage nach Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach Abschnitt 4 nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach Absatz 1 nicht übersteigt.
(1) Beamte und Soldaten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, die
(2) Die Zulage wird nur gewährt, wenn die Tätigkeiten in häufiger Wiederholung ausgeübt werden und zu den regelmäßigen Aufgaben im Rahmen des normalen Dienstablaufs gehören. ²Personen, die überwiegend eine Lehr- oder Verwaltungstätigkeit ausüben, erhalten keine Zulage.
(1) Soldaten erhalten eine Zulage in Höhe von 500 Euro monatlich, wenn sie für die folgenden Einsatzaufgaben ausgebildet sind und entsprechend verwendet werden:
(2) Soldaten erhalten eine Zulage in Höhe von 250 Euro monatlich, wenn sie
(3) Sofern mehrere Zulagentatbestände erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.
(4) Die Zulage nach Absatz 1 oder 2 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit deren Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt.
Abschnitt 5: Übergangsregelungen
(1) Abweichend von Abschnitt 3 gelten § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 5 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung fort
(2) Die Schichtzulagen nach § 20 Absatz 5 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung können durch Rechtsverordnung um bis zu 10 Prozent erhöht werden. ²Die Rechtsverordnung erlässt
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