§ 1
Als Grenzen der Seefahrt im Sinne des
§ 1 des Flaggenrechtsgesetzes werden bestimmt:
- 1.
- die Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,
- 2.
- die seewärtige Begrenzung der Binnenwasserstraßen,
- 3.
- bei an der Küste gelegenen Häfen die Verbindungslinie der Molenköpfe und
- 4.
- bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind, die Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe.