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EUV

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Vertrag über die Europäische Union

  • TITEL V: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION UND BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
    • KAPITEL 2: BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AUßEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
      • ABSCHNITT 1: GEMEINSAME BESTIMMUNGEN.

Art. 37 (ex-Artikel 24 EUV)

Die Union kann in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen Übereinkünfte mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen schließen.