EUV
Vertrag über die Europäische Union
- TITEL V: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION UND BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
- KAPITEL 2: BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AUßEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
- ABSCHNITT 1: GEMEINSAME BESTIMMUNGEN.
Art. 33 (ex-Artikel 18 EUV)
Der Rat kann auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik einen Sonderbeauftragten für besondere politische Fragen ernennen. ²Der Sonderbeauftragte übt sein Mandat unter der Verantwortung des Hohen Vertreters aus.