Art. 25 (ex-Artikel 12 EUV)
Die Union verfolgt ihre Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, indem sie
- a)
- die allgemeinen Leitlinien bestimmt,
- b)
- Beschlüsse erlässt zur Festlegung
i) | der von der Union durchzuführenden Aktionen, |
ii) | der von der Union einzunehmenden Standpunkte, |
iii) | der Einzelheiten der Durchführung der unter den Ziffern i und ii genannten Beschlüsse, |
und - c)
- die systematische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer Politik ausbaut.