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Durchführungsverordnung (EU) 2017/2298

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2298

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2298 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs

Art. 1

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:„(2)   Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 kann unter außergewöhnlichen Umständen die Kommission bezüglich eines in Anhang I aufgeführten Erzeugnisses vorschreiben, dass die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß dem GDE an Sendungen dieser Erzeugnisse Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gegebenenfalls im Betrieb des Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmers durchführen kann, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c und die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
a)Aufgrund der hohen Verderblichkeit des Erzeugnisses oder der Besonderheiten der Verpackung würde die Probenahme am benannten Eingangsort zwangsläufig zu einem ernsten Risiko für die Lebensmittelsicherheit oder einer unannehmbaren Schädigung des Erzeugnisses führen;
b)es bestehen entsprechende Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden am benannten Eingangsort und den zuständigen Behörden, die die Warenuntersuchungen durchführen, sodass sichergestellt ist, dass
i)die Sendung während des gesamten Kontrollzeitraums nicht unzulässig manipuliert werden kann;
ii)die Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 15 umfassend erfüllt sind.“
2.
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/2298
  • Erwägungen
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
  • 6
  • 7
  • 8
  • 9
  • 10
  • 11
  • Art. 1
  • Art. 2