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Verordnung (EU) 2016/467

Verordnung (EU) 2016/467

Delegierte Verordnung (EU) 2016/467 der Kommission vom 30. September 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Bezug auf die Berechnung der gesetzlichen Kapitalanforderungen für verschiedene von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Anlageklassen

Art. 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

ANHANG I

Anhang XVII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt geändert:

(1)Teil B wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c)wird die Prämienrisikomethode angewandt, um die in Artikel 218 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe c Ziffer ii genannten Standardparameter zu ersetzen, sind die aggregierten Schäden und verdienten Prämien nicht um die aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge oder Rückversicherungsprämien zu bereinigen;“.
b)
Nummer 2 Buchstabe d Satz 1 erhält folgende Fassung:„wird die Methode für das Prämienrisiko angewandt, um die in Artikel 218 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe c Ziffer i genannten Parameter zu ersetzen,“.
(2)In Teil D Nummer 5 erhalten Satz 1 und Formel 1 folgende Fassung:„Der mittlere quadratische Vorhersagefehler errechnet sich wie folgt:

(3)Teil F Nummer 3 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
„f)sieht der anerkennungsfähige Schadenexzendenten-Rückversicherungsvertrag nach Artikel 218 Absatz 2 eine Erstattung nur bis zu einer festgelegten Obergrenze vor, so bezeichnet b2 den Betrag dieser Obergrenze.“

ANHANG II

Anhang XVIII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt geändert:

(1)Teil C Nummer 2 Buchstabe b Satz 1 erhält folgende Fassung:„sie müssen sämtliche nachfolgend genannten Untermodule der Standardformel umfassen, mit Ausnahme derjenigen, die in den Anwendungsbereich des internen Partialmodells fallen:“.
(2)Teil C Nummer 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c)sie müssen das Gegenparteiausfallrisikomodul der Standardformel umfassen, sofern es nicht in den Anwendungsbereich des internen Partialmodells fällt.“

ANHANG III

Anhang XXI der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt geändert:

(1)Teil A letzter Satz erhält folgende Fassung:„Die Angaben der Absätze 1 bis 32 sind mit dem Stand vom Ende des vergangenen Kalenderjahrs zu erteilen. Die Angaben der Absätze 12 bis 21, 23, 24 und 29 bis 31 müssen sich auf das jeweilige Ende des Geschäftsjahres der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bzw. Versicherungsgruppen beziehen, das im vergangenen Kalenderjahr endete.“
(2)Teil B letzter Satz erhält folgende Fassung:„Die Angaben der Absätze 2 bis 18 sind in Bezug auf das vergangene Kalenderjahr zu erteilen.“