Delegierte Verordnung (EU) 2016/467 der Kommission vom 30. September 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Bezug auf die Berechnung der gesetzlichen Kapitalanforderungen für verschiedene von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Anlageklassen
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
ANHANG I
Anhang XVII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt geändert:
(1) | Teil B wird wie folgt geändert:
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(2) | In Teil D Nummer 5 erhalten Satz 1 und Formel 1 folgende Fassung:„Der mittlere quadratische Vorhersagefehler errechnet sich wie folgt: “ |
(3) | Teil F Nummer 3 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
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ANHANG II
Anhang XVIII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt geändert:
(1) | Teil C Nummer 2 Buchstabe b Satz 1 erhält folgende Fassung:„sie müssen sämtliche nachfolgend genannten Untermodule der Standardformel umfassen, mit Ausnahme derjenigen, die in den Anwendungsbereich des internen Partialmodells fallen:“. |
(2) | Teil C Nummer 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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ANHANG III
Anhang XXI der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt geändert:
(1) | Teil A letzter Satz erhält folgende Fassung:„Die Angaben der Absätze 1 bis 32 sind mit dem Stand vom Ende des vergangenen Kalenderjahrs zu erteilen. Die Angaben der Absätze 12 bis 21, 23, 24 und 29 bis 31 müssen sich auf das jeweilige Ende des Geschäftsjahres der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bzw. Versicherungsgruppen beziehen, das im vergangenen Kalenderjahr endete.“ |
(2) | Teil B letzter Satz erhält folgende Fassung:„Die Angaben der Absätze 2 bis 18 sind in Bezug auf das vergangene Kalenderjahr zu erteilen.“ |