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Verordnung (EU) 2016/467

Verordnung (EU) 2016/467

Delegierte Verordnung (EU) 2016/467 der Kommission vom 30. September 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Bezug auf die Berechnung der gesetzlichen Kapitalanforderungen für verschiedene von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Anlageklassen

Art. 2 Berichtigungsbestimmungen

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt berichtigt:
1.
Artikel 73 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:„Die in Artikel 72 genannten Merkmale beinhalten entweder die in den Buchstaben a bis i oder die in Buchstabe j dargelegten Merkmale:“.
2.
Artikel 170 wird wie folgt berichtigt:
a)Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a)einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts von Typ-1-Aktien, die dem Geschäft nach Artikel 304 Absatz 1 Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG entsprechen;“;
b)Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a)einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts von Typ-2-Aktien, die dem Geschäft nach Artikel 304 Absatz 1 Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG entsprechen;“;
3.
Artikel 176 wird wie folgt berichtigt:
a)Absatz 3 erhält folgende Fassung:„3.   Anleihen oder Darlehen, für die eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, wird in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung und der modifizierten Duration duri der Anleihe oder des Darlehens i gemäß der folgenden Tabelle ein Risikofaktor stressi zugeordnet.
Bonitätseinstufung012345 und 6
Duration(duri)
stressiaibiaibiaibiaibiaibiaibi
bis zu 5bi · duri0,9 %1,1 %1,4 %2,5 %4,5 %7,5 %
mehr als 5 und bis zu 10ai + bi · (duri – 5)4,5 %0,5 %5,5 %0,6 %7,0 %0,7 %12,5 %1,5 %22,5 %2,5 %37,5 %4,2 %
mehr als 10 und bis zu 15ai + bi · (duri – 10)7,0 %0,5 %8,5 %0,5 %10,5 %0,5 %20,0 %1,0 %35,0 %1,8 %58,5 %0,5 %
mehr als 15 und bis zu 20ai + bi · (duri – 15)9,5 %0,5 %11 %0,5 %13,0 %0,5 %25,0 %1,0 %44,0 %0,5 %61,0 %0,5 %
mehr als 20min[ai + bi · (duri – 20);1]12,0 %0,5 %13,5 %0,5 %15,5 %0,5 %30,0 %0,5 %46,6 %0,5 %63,5 %0,5 %“
b)Absatz 4 erhält folgende Fassung:„4.   Anleihen und Darlehen, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist und für die die Schuldner keine den Kriterien nach Artikel 214 entsprechende Sicherheit hinterlegt haben, wird in Abhängigkeit von der Duration duri der Anleihe oder des Darlehens i gemäß der folgenden Tabelle ein Risikofaktor stressi zugeordnet:
Duration (duri)stressi
bis zu 53 % · duri
mehr als 5 und bis zu 1015 % + 1,7 % · (duri – 5)
mehr als 10 und bis zu 2023,5 % + 1,2 % · (duri – 10)
mehr als 20min(35,5 % + 0,5 % · (duri – 20);1)“
4.
Artikel 179 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:„Die Kapitalanforderung SCRcd für das Spread-Risiko bei Kreditderivaten, auf die nicht in Absatz 3 Bezug genommen wird, entspricht der höheren der folgenden Kapitalanforderungen:“;
b)Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a)der Kapitalanforderung für den Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einer unmittelbaren absoluten Ausweitung des Kredit-Spreads der den Kreditderivaten zugrunde liegenden Instrumente ergäbe;“
5.
Die Formel in Artikel 192 Absatz 2 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:„LGD = max(90 % · (Recoverables + 50 % · RMre) – F′ · Collateral;0)“;.
6.
Artikel 218 Absatz 3 erhält folgende Fassung:„3.   Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mehrere Schadenexzedenten-Rückversicherungsverträge abgeschlossen haben, von denen jeder einzelne die in Absatz 2 Buchstabe d genannten Anforderungen erfüllt und die zusammen die in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen erfüllen, werden diese Verträge zusammen als ein einziger anerkennungsfähiger Schadenexzedenten-Rückversicherungsvertrag betrachtet.“
7.
Artikel 296 Absatz 4 erhält folgende Fassung:„4.   Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält Informationen zu den in Artikel 263 genannten Bereichen, wobei den in den Absätzen 1 und 3 festgelegten Offenlegungspflichten des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens Rechnung zu tragen ist.“;
8.
Artikel 317 Absatz 3 erhält folgende Fassung:„3.   Die in Artikel 316 genannten aggregierten jährlichen statistischen Daten über die beaufsichtigten Unternehmen und Gruppen werden für jedes Kalenderjahr innerhalb von drei Monaten nach dem Datum offengelegt, zu dem die Unternehmen, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, gemäß Artikel 312 Absatz 1 Buchstabe c zur Übermittlung der jährlichen quantitativen Vorlagen verpflichtet sind. Informationen über die Aufsichtsbehörden werden in jedem Kalenderjahr innerhalb von vier Monaten nach dem 31. Dezember zur Verfügung gestellt.“;
9.
Artikel 330 Absatz 1 erhält folgende Fassung:„1.   Bei der Bewertung, ob bestimmte zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft effektiv nicht zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe bereitgestellt werden können, prüfen die Aufsichtsbehörden, ob folgende Umstände zum Tragen kommen:
a)die Eigenmittelbestandteile unterliegen rechtlichen oder regulatorischen Anforderungen, die die Verlustabsorptionsfähigkeit im Hinblick auf alle Verluste, die an unterschiedlichen Stellen in der Gruppe eintreten können, einschränken;
b)rechtliche oder regulatorische Anforderungen beschränken die Übertragbarkeit von Vermögenswerten auf ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;
c)die Eigenmittel können nicht innerhalb von neun Monaten zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe bereitgestellt werden;
d)die Eigenmittelbestandteile genügen bei Anwendung von Methode 2 nicht den Anforderungen der Artikel 71, 73 und 77; der in diesen Artikeln verwendete Begriff „Solvenzkapitalanforderung“ umfasst zu diesem Zweck sowohl die Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Unternehmens, das den Eigenmittelbestandteil begeben hat, als auch die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe.“
10.
Artikel 375 Absatz 2 erhält folgende Fassung:„2.   Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften legen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde die in Absatz 1 genannten Informationen spätestens 26 Wochen nach dem Stichtag für den ersten Jahresabschluss nach Absatz 314 Absatz 1 Buchstabe a vor.“;
11.
Anhang XVII wird gemäß Anhang I dieser Verordnung berichtigt.
12.
Anhang XVIII wird gemäß Anhang II dieser Verordnung berichtigt.
13.
Anhang XXI wird gemäß Anhang III dieser Verordnung berichtigt.