Delegierte Verordnung (EU) 2016/467 der Kommission vom 30. September 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Bezug auf die Berechnung der gesetzlichen Kapitalanforderungen für verschiedene von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Anlageklassen
„55a. | „Infrastrukturvermögenswerte“ physische Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen. |
55b. | „Infrastrukturprojektgesellschaft“ eine Gesellschaft, deren Tätigkeiten sich auf Eigentum, Finanzierung, Entwicklung oder Betrieb von Infrastrukturvermögenswerten beschränken, wobei die Zahlungen an Fremd- und Eigenkapitalgeber hauptsächlich aus den Einnahmen geleistet werden, die aus den finanzierten Vermögenswerten erzielt werden.“ |
a) | Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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b) | Absatz 6 erhält folgende Fassung:„6. Sind die in Artikel 9 Absatz 4 genannten Kriterien erfüllt und können die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bewertungsmethoden nicht angewandt werden, können Beteiligungen an verbundenen Unternehmen anhand der Methode bewertet werden, die die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zur Erstellung ihrer Jahres- oder konsolidierten Abschlüsse verwenden. In solchen Fällen zieht das beteiligte Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert und den Wert anderer immaterieller Vermögenswerte, die nach Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung mit Null bewertet würden, vom Wert des verbundenen Unternehmens ab.“ |
a) | Die Infrastrukturprojektgesellschaft ist in der Lage, ihren finanziellen Verpflichtungen auch bei Vorliegen anhaltender Stressszenarien nachzukommen, die angesichts des mit dem Projekt verbundenen Risikos relevant sind; |
b) | die Cashflows, die die Infrastrukturprojektgesellschaft für Fremd- und Eigenkapitalgeber generiert, sind vorhersehbar; |
c) | die Infrastrukturvermögenswerte und die Infrastrukturprojektgesellschaft unterliegen einem vertraglichen Rahmen, der den Fremd- und Eigenkapitalgebern ein hohes Maß an Schutz bietet:
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d) | werden Investitionen in Anleihen oder Darlehen getätigt, ist das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen imstande, gegenüber der Aufsichtsbehörde nachzuweisen, dass es in der Lage ist, die Investition bis zur Fälligkeit zu halten; |
e) | werden Investitionen in Anleihen getätigt, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI vorliegt, hat das betreffende Investitionsinstrument Vorrang vor allen anderen Forderungen, ausgenommen gesetzliche Ansprüche und Forderungen von Gegenparteien bei Derivaten; |
f) | werden Investitionen in Eigenkapital bzw. Anleihen oder Darlehen getätigt, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI vorliegt, gelten folgende Kriterien:
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a) | eines der folgenden Kriterien ist erfüllt:
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b) | sofern sich die Einnahmen der Infrastrukturprojektgesellschaft nicht aus Zahlungen einer großen Zahl von Nutzern speisen, handelt es sich bei der Partei, die sich zur Abnahme der von der Infrastrukturprojektgesellschaft bereitgestellten Güter oder Dienstleistungen verpflichtet hat, um
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a) | Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:„1. Das Untermodul Aktienrisiko nach Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG umfasst ein Risikountermodul für Typ-1-Aktien, ein Risikountermodul für Typ-2-Aktien und ein Risikountermodul für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur. 2. Typ 1-Aktien sind Aktien, die an geregelten Märkten in Mitgliedstaaten des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) oder der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) notiert sind oder die über multilaterale Handelssysteme im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden, welche ihren Sitz bzw. ihre Hauptverwaltung in einem EU-Mitgliedstaat haben. 3. Typ-2-Aktien sind Aktien mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten, Rohstoffe und andere alternative Kapitalanlagen. Sie umfassen ferner alle Vermögenswerte, die nicht in den Risikountermodulen Zinsrisiko, Immobilienrisiko oder Spread-Risiko erfasst sind, einschließlich der Vermögenswerte und indirekten Risikopositionen nach Artikel 84 Absätze 1 und 2, bei denen eine Anwendung des Look-Through-Ansatzes nicht möglich ist und das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht die Bestimmungen des Artikels 84 Absatz 3 in Anspruch nimmt.“ |
b) | Der folgende Absatz 3a wird eingefügt:„3a. Der Begriff „qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur“ beinhaltet Investitionen in das Eigenkapital von Infrastrukturprojektgesellschaften, die die Kriterien nach Artikel 164a erfüllen.“; |
c) | Absatz 4 erhält folgende Fassung:„4. Die Kapitalanforderung für das Aktien- bzw. Eigenkapitalrisiko berechnet sich wie folgt: Dabei gilt:
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d) | Absatz 6 wird wie folgt geändert:
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a) | einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur in verbundenen Unternehmen im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, sofern diese Investitionen strategischer Natur sind; |
b) | einem unmittelbaren Rückgang in Höhe der Summe aus 30 % und 77 % der symmetrischen Anpassung nach Artikels 172 in Bezug auf den Wert der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, die nicht unter Buchstabe a fallen.“. |
a) | einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, die dem Geschäft nach Artikel 304 Absatz 1 Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG entsprechen; |
b) | einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur in verbundenen Unternehmen im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, sofern diese Investitionen strategischer Natur sind; |
c) | einem unmittelbaren Rückgang in Höhe der Summe aus 30 % und 77 % der symmetrischen Anpassung nach Artikel 172 in Bezug auf den Wert der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, die nicht unter Buchstabe a oder b fallen.“ |
Bonitätseinstufung | 0 | 1 | 2 | 3 | |||||
Duration(duri) | stressi | ai | bi | ai | bi | ai | bi | ai | bi |
bis zu 5 | bi · duri | — | 0,64 % | — | 0,78 % | — | 1,0 % | — | 1,67 % |
mehr als 5 und bis zu 10 | ai + bi · (duri – 5) | 3,2 % | 0,36 % | 3,9 % | 0,43 % | 5,0 % | 0,5 % | 8,35 % | 1,0 % |
mehr als 10 und bis zu 15 | ai + bi · (duri – 10) | 5,0 % | 0,36 % | 6,05 % | 0,36 % | 7,5 % | 0,36 % | 13,35 % | 0,67 % |
mehr als 15 und bis zu 20 | ai + bi · (duri – 15) | 6,8 % | 0,36 % | 7,85 % | 0,36 % | 9,3 % | 0,36 % | 16,7 % | 0,67 % |
mehr als 20 | min[ai + bi · (duri – 20);1] | 8,6 % | 0,36 % | 9,65 % | 0,36 % | 11,1 % | 0,36 % | 20,05 % | 0,36 % |
a) | Die Risikoexponierung betrifft eine qualifizierte Infrastrukturinvestition, die die Kriterien nach Artikel 164a erfüllt; |
b) | die Risikoexponierung erfüllt die folgenden Bedingungen nicht:
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c) | für die Risikoexponierung steht die Bonitätsbewertung einer benannten ECAI zur Verfügung; |
d) | der Risikoexponierung wurde eine Bonitätseinstufung zwischen 0 und 3 zugeordnet. |
a) | eine dokumentierte Bewertung, inwieweit das Projekt die Kriterien in Artikel 164a erfüllt; diese Bewertung ist Gegenstand eines Validierungsprozesses, der von Personen durchgeführt wird, die nicht dem Einfluss der für die Beurteilung der Kriterien verantwortlichen Personen unterliegen und keine potenziellen Interessenkonflikte mit diesen Personen haben; |
b) | eine Bestätigung, dass ein etwaiges Finanzmodell für die Cashflows des Projekts Gegenstand eines Validierungsprozesses ist, der von Personen durchgeführt wird, die nicht dem Einfluss der für die Entwicklung des Finanzmodells verantwortlichen Personen unterliegen und keine potenziellen Interessenkonflikte mit diesen Personen haben. |
a) | Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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b) | Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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a) | Absatz 3 erhält folgende Fassung:„3. Anleihen oder Darlehen, für die eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, wird in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung und der modifizierten Duration duri der Anleihe oder des Darlehens i gemäß der folgenden Tabelle ein Risikofaktor stressi zugeordnet.
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b) | Absatz 4 erhält folgende Fassung:„4. Anleihen und Darlehen, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist und für die die Schuldner keine den Kriterien nach Artikel 214 entsprechende Sicherheit hinterlegt haben, wird in Abhängigkeit von der Duration duri der Anleihe oder des Darlehens i gemäß der folgenden Tabelle ein Risikofaktor stressi zugeordnet:
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a) | Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:„Die Kapitalanforderung SCRcd für das Spread-Risiko bei Kreditderivaten, auf die nicht in Absatz 3 Bezug genommen wird, entspricht der höheren der folgenden Kapitalanforderungen:“; |
b) | Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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a) | die Eigenmittelbestandteile unterliegen rechtlichen oder regulatorischen Anforderungen, die die Verlustabsorptionsfähigkeit im Hinblick auf alle Verluste, die an unterschiedlichen Stellen in der Gruppe eintreten können, einschränken; |
b) | rechtliche oder regulatorische Anforderungen beschränken die Übertragbarkeit von Vermögenswerten auf ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen; |
c) | die Eigenmittel können nicht innerhalb von neun Monaten zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe bereitgestellt werden; |
d) | die Eigenmittelbestandteile genügen bei Anwendung von Methode 2 nicht den Anforderungen der Artikel 71, 73 und 77; der in diesen Artikeln verwendete Begriff „Solvenzkapitalanforderung“ umfasst zu diesem Zweck sowohl die Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Unternehmens, das den Eigenmittelbestandteil begeben hat, als auch die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe.“ |
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
ANHANG I
Anhang XVII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt geändert:
(1) | Teil B wird wie folgt geändert:
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(2) | In Teil D Nummer 5 erhalten Satz 1 und Formel 1 folgende Fassung:„Der mittlere quadratische Vorhersagefehler errechnet sich wie folgt: “ |
(3) | Teil F Nummer 3 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
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ANHANG II
Anhang XVIII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt geändert:
(1) | Teil C Nummer 2 Buchstabe b Satz 1 erhält folgende Fassung:„sie müssen sämtliche nachfolgend genannten Untermodule der Standardformel umfassen, mit Ausnahme derjenigen, die in den Anwendungsbereich des internen Partialmodells fallen:“. |
(2) | Teil C Nummer 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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ANHANG III
Anhang XXI der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt geändert:
(1) | Teil A letzter Satz erhält folgende Fassung:„Die Angaben der Absätze 1 bis 32 sind mit dem Stand vom Ende des vergangenen Kalenderjahrs zu erteilen. Die Angaben der Absätze 12 bis 21, 23, 24 und 29 bis 31 müssen sich auf das jeweilige Ende des Geschäftsjahres der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bzw. Versicherungsgruppen beziehen, das im vergangenen Kalenderjahr endete.“ |
(2) | Teil B letzter Satz erhält folgende Fassung:„Die Angaben der Absätze 2 bis 18 sind in Bezug auf das vergangene Kalenderjahr zu erteilen.“ |
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