Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
(1) Die Mitgliedstaaten überwachen periodisch, inwieweit Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 genügen, und wenden dabei die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Überwachungsmethode an.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Methode für die Überwachung, ob Websites und mobile Anwendungen den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 genügen. ²Diese Methode muss transparent, übertragbar, vergleichbar, reproduzierbar und leicht zu handhaben sein. ³Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 11 Absatz 3 erlassen. ⁴Die Kommission nimmt den ersten Durchführungsrechtsakt spätestens am 23. Dezember 2018 an.
(3) Die in Absatz 2 genannte Überwachungsmethode kann Sachverständigenanalyse berücksichtigen und umfasst Folgendes:
(4) Spätestens ab dem 23. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre berichten die Mitgliedstaaten der Kommission über die Ergebnisse der Überwachung einschließlich der Messdaten. ²Dieser Bericht wird auf der Grundlage der in Absatz 6 dieses Artikels genannten Modalitäten für die Berichterstattung erstellt. Der Bericht enthält auch Informationen über die Nutzung des Durchsetzungsverfahrens gemäß Artikel 9.
(5)
In Zusammenhang mit den gemäß Artikel 7 angenommenen Maßnahmen enthält der erste Bericht auch Folgendes:
Wenn die Mitgliedstaaten bei den in Unterabsatz 1 genannten Elementen wesentliche Änderungen vorgenommen haben, nehmen sie Informationen über die Änderungen in ihre nachfolgenden Berichte auf.
(6) Die Inhalte sämtlicher Berichte, die nicht die geprüften Websites, mobilen Anwendungen oder öffentlichen Stellen auflisten müssen, werden in einem zugänglichen Format veröffentlicht. ²Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission. ³Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 11 Absatz 3 erlassen. ⁴Die Kommission nimmt den ersten Durchführungsrechtsakt spätestens am 23. Dezember 2018 an.
(7) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission bis zum 23. September 2018 darüber, welche Stelle benannt wurde, um die Überwachung und Berichterstattungsfunktionen durchzuführen.