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Richtlinie (EU) 2016/2102

Richtlinie (EU) 2016/2102

Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

Art. 9 Durchsetzungsverfahren

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Verfügbarkeit eines angemessenen und wirksamen Durchsetzungsverfahrens, um die Einhaltung dieser Richtlinie in Bezug auf die Anforderungen in Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 7 Absatz 1 zu gewährleisten. ²Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass ein Durchsetzungsverfahren vorhanden ist, wie z. B. die Möglichkeit, sich an einen Ombudsmann zu wenden, um eine wirksame Behandlung der erhaltenen Mitteilungen oder Anträge gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b zu gewährleisten und um die Bewertung gemäß Artikel 5 zu überprüfen.

(2) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission bis zum 23. September 2018 darüber, welche Stelle für die Durchsetzung dieser Richtlinie zuständig ist.