freiRecht
Verordnung (EU) 2015/1428

Verordnung (EU) 2015/1428

Verordnung (EU) 2015/1428 der Kommission vom 25. August 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht und der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

ANHANG I

Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 245/2009

1.In Anhang III Abschnitt 1 Ziffer 2 Buchstabe B erhält der letzte Absatz folgende Fassung:„Hochdruck-Natriumdampflampen, die Anforderungen an den Lampenwirkungsgrad unterliegen, müssen mindestens die in Tabelle 13 angegebenen Werte für den Lampenlichtstromerhalt und den Lampenüberlebensfaktor aufweisen:
Tabelle 13
Werte für den Lampenlichtstromerhalt und den Lampenüberlebensfaktor von Hochdruck-Natriumdampflampen — 2. Stufe
Kategorien von Hochdruck-Natriumdampflampen und Betriebsstunden für die MessungLampenlichtstromerhaltLampenüberlebensfaktor
P ≤ 75 WLLMF und LSF, gemessen bei 12 000 Betriebsstunden
Ra ≤ 60≥ 0,80≥ 0,90
Ra > 60≥ 0,75≥ 0,75
alle zum Betrieb mit Vorschaltgeräten für Hochdruck-Quecksilberdampflampen bestimmten Nachrüstlampen≥ 0,75≥ 0,80
P > 75 W ≤ 605 WLLMF und LSF, gemessen bei 16 000 Betriebsstunden
Ra ≤ 60≥ 0,85≥ 0,90
Ra > 60≥ 0,70≥ 0,65
alle zum Betrieb mit Vorschaltgeräten für Hochdruck-Quecksilberdampflampen bestimmten Nachrüstlampen≥ 0,75≥ 0,55
Die in Tabelle 13 aufgeführten Anforderungen an die zum Betrieb mit Vorschaltgeräten für Hochdruck-Quecksilberdampflampen bestimmten Nachrüstlampen gelten bis zum Ablauf von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung.“
2.In Anhang III erhält Abschnitt 1 Ziffer 2 Buchstabe C die folgende Fassung:„C.   Anforderungen der dritten Stufe
Acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt:
Metallhalogenidlampen, die Anforderungen an den Lampenwirkungsgrad unterliegen, müssen mindestens die in Tabelle 14 angegebenen Werte für den Lampenlichtstromerhalt und den Lampenüberlebensfaktor aufweisen:
Tabelle 14
Werte für den Lampenlichtstromerhalt und den Lampenüberlebensfaktor von Metallhalogenidlampen — 3. Stufe
BetriebsstundenLampenlichtstromerhaltLampenüberlebensfaktor
12 000≥ 0,80≥ 0,80“

ANHANG II

Änderungen der Anhänge I, III und IV der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012

1.In Anhang I erhält Nummer 2 die folgende Fassung:
„2.Für alle Spezialprodukte ist in Produktinformationen jeglicher Form der vorgesehene Verwendungszweck zusammen mit dem Warnhinweis anzugeben, dass sie nicht zur Verwendung in anderen Anwendungen bestimmt sind.In den zur Konformitätsbewertung nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG erstellten technischen Unterlagen sind die technischen Parameter aufzuführen, aufgrund deren das Produkt speziell für den angegebenen vorgesehenen Verwendungszweck ausgelegt ist.
Die Parameter können gegebenenfalls so angegeben werden, dass sensible Geschäftsinformationen, die mit den Rechten des geistigen Eigentums des Herstellers zusammenhängen, nicht offengelegt werden.
Wird das Produkt vor dem Kauf für den Endnutzer sichtbar ausgestellt, sind die folgenden Informationen auf der Verpackung an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar anzugeben:
a)
der vorgesehene Verwendungszweck;
b)
der Hinweis, dass das Produkt für die Raumbeleuchtung im Haushalt nicht geeignet ist und
c)
die technischen Parameter, aufgrund deren die Lampe speziell für den angegebenen vorgesehenen Verwendungszweck ausgelegt ist.
Die unter Buchstabe c genannten Angaben können alternativ auch innerhalb der Verpackung bereitgestellt werden.“
2.In Anhang III erhält Nummer 2.3 die folgende Fassung:„2.3.   Anforderungen an die Betriebseigenschaften von Geräten, die für die Installation zwischen dem Netz und den Lampen ausgelegt sind
a)Ab der Stufe 2 müssen Geräte, die für die Installation zwischen dem Netz und den Lampen ausgelegt sind, die dem Stand der Technik entsprechenden Anforderungen an die Kompatibilität mit Lampen erfüllen, deren (sowohl für Lampen mit gebündeltem Licht als auch für Lampen mit ungebündeltem Licht gemäß der unter Nummer 1.1 dieses Anhangs beschriebenen Methode berechneter) Energieeffizienzindex maximal die folgenden Werte hat:
0,24 im Fall von Lampen mit ungebündeltem Licht (ausgehend von der Annahme, dass Φuse = Gesamtnennlichtstrom),
0,40 im Fall von Lampen mit gebündeltem Licht.
Wird ein Lichtstromsteuergerät in seiner niedrigsten Steuereinstellung, in der die betriebenen Lampen Strom verbrauchen, eingeschaltet, müssen die betriebenen Lampen mindestens 1 % ihres Lichtstroms unter voller Last emittieren.Wird eine Leuchte zusammen mit Lampen in Verkehr gebracht, die der Endnutzer austauschen kann, müssen diese Lampen nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 in eine der beiden höchsten Energieklassen eingestuft sein, mit der die Leuchte dem Etikett nach kompatibel ist.
b)Ab der Stufe 3 müssen Leuchten, die in Verkehr gebracht werden und für Lampen ausgelegt sind, die vom Endnutzer ausgetauscht werden können, vollständig mit Lampen kompatibel sein, die mindestens die Energieeffizienzklasse A+ gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 aufweisen. In den zur Konformitätsbewertung nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG erstellten technischen Unterlagen ist mindestens eine realistische Kombination von Produkteinstellungen und Bedingungen zur Prüfung des Produkts aufzuführen.“
3.In Anhang IV erhält Nummer 3 die folgende Fassung:„3.   Nachprüfungsverfahren für Geräte, die für die Installation zwischen dem Netz und den Lampen ausgelegt sind
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen nur eine Einheit.
¹³Von den Geräten wird angenommen, dass sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, wenn festgestellt wurde, dass sie die Kompatibilitätsanforderungen in Anhang III Nummer 2.3 erfüllen, wofür dem Stand der Technik entsprechende Methoden und Kriterien für die Kompatibilitätsbewertung zu verwenden sind, einschließlich Verfahren gemäß Dokumenten, deren Fundstellen zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. ¹⁴Falls eine Nichtkompatibilität hinsichtlich der Anforderungen an die Kompatibilität in Anhang III Nummer 2.3 Buchstabe a festgestellt wird, wird dennoch angenommen, dass das Modell die Anforderungen erfüllt, wenn es die Anforderungen an die Produktinformationen in Anhang III Nummer 3.3 oder in Artikel 3.2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 erfüllt.
¹⁵Betriebsgeräte für Lampen sind nicht nur auf die Erfüllung der Kompatibilitätsanforderungen zu prüfen, sondern auch auf die Erfüllung der Effizienzanforderungen in Anhang III Nummer 1.2. Die Prüfung ist mit einem Betriebsgerät für Lampen und nicht mit einer Kombination aus mehreren Betriebsgeräten für Lampen durchzuführen, selbst wenn das Modell so ausgelegt ist, dass es für den Betrieb der Lampe(n) in einer bestimmten Anlage auf andere Betriebsgeräte angewiesen ist. ¹⁶Es wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen erfüllt, wenn die Ergebnisse um nicht mehr als 2,5 % von den Grenzwerten abweichen. ¹⁷Falls die Ergebnisse um mehr als 2,5 % von den Grenzwerten abweichen, sind drei weitere Einheiten zu prüfen. ¹⁸Weicht das Durchschnittsergebnis der drei darauf folgenden Prüfungen um nicht mehr als 2,5 % von den Grenzwerten ab, wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen erfüllt.
¹⁹Leuchten, die an Endnutzer vermarktet werden sollen, sind nicht nur auf die Erfüllung der Kompatibilitätsanforderungen zu prüfen, sondern auch darauf, ob sich in ihrer Verpackung Lampen befinden. ²⁰Von dem Modell wird angenommen, dass es die Anforderungen erfüllt, wenn keine Lampen vorhanden sind oder wenn die vorhandenen Lampen in die nach Anhang III Nummer 2.3 geforderten Energieeffizienzklassen eingestuft sind.
²¹Steuergeräte für die Lichtstromsteuerung sind nicht nur auf die Erfüllung der Kompatibilitätsanforderungen zu prüfen, sondern auch mit Glühlampen, wenn sich das Steuergerät in der kleinsten Lichtstromsteuerungsstellung befindet. ²²Von dem Modell wird angenommen, dass es die Anforderungen erfüllt, wenn die Lampen, mindestens 1 % ihres Lichtstroms unter voller Last bereitstellen, sofern sie gemäß den Anweisungen des Herstellers installiert wurden.
Erfüllt das Modell die oben genannten geltenden Kriterien nicht, wird davon ausgegangen, dass es die Anforderungen nicht erfüllt. Die Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln die Ergebnisse der Prüfungen und weitere einschlägige Informationen innerhalb eines Monats nach der Entscheidung, dass das Modell den Anforderungen nicht entspricht, den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.“