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Verordnung (EU) 2015/1428

Verordnung (EU) 2015/1428

Verordnung (EU) 2015/1428 der Kommission vom 25. August 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht und der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten

Art. 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 244/2009 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a)Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„4.‚Speziallampe‘ bezeichnet eine Lampe, die die von dieser Verordnung erfassten Techniken verwendet, jedoch wegen ihrer in den technischen Unterlagen beschriebenen technischen Eigenschaften für den Einsatz in Spezialanwendungen bestimmt ist. ²Spezialanwendungen sind Anwendungen, die technische Eigenschaften erfordern, die für die Beleuchtung normaler Szenen oder Objekte unter normalen Bedingungen nicht erforderlich sind. Es gibt folgende Arten:
a)
Anwendungen, bei denen der primäre Zweck des Lichts nicht die Beleuchtung ist, wie
i)das Aussenden von Licht als Agens in chemischen oder biologischen Prozessen (z. B. Polymerisation, ultraviolettes Licht, das zum Aushärten/Trocknen/Härten verwendet wird, fotodynamische Therapie, Gartenbau, Tierpflege, Insektenschutzmittel),
ii)die Bildaufnahme und die Bildprojektion (z. B. Foto-Blitzlichtgeräte, Fotokopierer, Video-Projektoren),
iii)die Wärmeerzeugung (Infrarotlampen),
iv)die Signalgebung (z. B. Lampen für die Verkehrsregelung oder für die Flugplatzbefeuerung);
b)
Beleuchtungsanwendungen, bei denen
i)die Spektralverteilung des Lichts dazu dient, das Aussehen der beleuchteten Szene oder des beleuchteten Objekts zusätzlich zu ihrer Sichtbarmachung zu verändern (z. B. Beleuchtung ausgestellter Lebensmittel oder farbige Lampen gemäß der Definition in Anhang I Nummer 1), mit Ausnahme von Abweichungen der ähnlichen Farbtemperatur, oder bei denen
ii)die Spektralverteilung des Lichts zusätzlich zur Sichtbarmachung einer Szene oder eines Objekts für Menschen an die spezifischen Erfordernisse einer besonderen technischen Ausrüstung (z. B. Studiobeleuchtung, Beleuchtung für Show-Effekte, Theaterbeleuchtung) angepasst wird, oder bei denen
iii)die beleuchtete Szene oder das beleuchtete Objekt einen besonderen Schutz vor den negativen Auswirkungen der Lichtquelle erfordert (z. B. Beleuchtung mit spezieller Filterung für lichtempfindliche Patienten oder lichtempfindliche Museumsexponate), oder bei denen
iv)eine Beleuchtung nur in Notsituationen erforderlich ist (z. B. Leuchten für die Notbeleuchtung oder Betriebsgeräte für die Notbeleuchtung), oder bei denen
v)die Leuchtmittel extremen physischen Bedingungen standhalten können müssen (z. B. Vibrationen oder Temperaturen unter – 20 °C oder über 50 °C);
Herkömmliche Glühlampen mit einer Länge von mehr als 60 mm sind keine Speziallampen, wenn sie lediglich mechanischen Erschütterungen oder Vibrationen standhalten und es sich nicht um herkömmliche Glühlampen für Verkehrssignalanlagen handelt oder wenn sie eine Nennleistung von mehr als 25 W aufweisen und den zugehörigen Angaben zufolge besondere Merkmale haben, über die auch Lampen verfügen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 874/2012 in höhere Energieeffizienzklassen eingeordnet werden (wie z. B. keine EMV-Störaussendungen, Farbwiedergabeindex (CRI) von mindestens 95 und UV-Emissionen von höchstens 2 mW je 1 000 lm);“
b)Nummer 9 erhält folgende Fassung:
„9.³‚Wolfram-Halogenglühlampe‘ bezeichnet eine Glühlampe, deren Glühfaden aus Wolfram besteht und von einer mit Halogenen oder Halogenverbindungen gefüllten Hülle aus Quarz oder Hartglas umschlossen ist, die in eine zweite Hülle montiert werden kann. Sie kann mit eingebautem Netzteil in Verkehr gebracht werden;“.
c)Folgende Nummer 19 wird angefügt:
„19.‚herkömmliche Glühlampe für Verkehrssignalanlagen‘ bezeichnet eine herkömmliche Glühlampe mit einer Nennspannung von mehr als 60 V und einer Ausfallrate von weniger als 2 % während der ersten 1 000 Betriebsstunden.“
2.
Artikel 3 erhält folgende Fassung:„Artikel 3
Ökodesign-Anforderungen
(1)   Für Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht gelten die in Anhang II genannten Ökodesign-Anforderungen.
Die einzelnen Stufen der Ökodesign-Anforderungen treten wie folgt in Kraft:
Stufe 1: 1. September 2009,
Stufe 2: 1. September 2010,
Stufe 3: 1. September 2011,
Stufe 4: 1. September 2012,
Stufe 5: 1. September 2013,
Stufe 6: 1. September 2018.
Sofern eine Anforderung nicht durch eine andere ersetzt oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt wird, gilt sie zusammen mit den später eingeführten Anforderungen weiter.(2)   Speziallampen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
a)Wenn die Farbwertanteile einer Lampe immer im Bereich
x < 0,270 oder x > 0,530
y < – 2,3172 x2 + 2,3653 x – 0,2199 oder y > – 2,3172 x2 + 2,3653 x – 0,1595 liegen,
sind die Farbwertanteile in den technischen Unterlagen anzugeben, die für die Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG zu erstellen sind und in denen aufzuführen ist, dass sie aufgrund dieser Farbwertanteile eine Speziallampe ist.
b)Für alle Speziallampen ist in Produktinformationen jeglicher Form der vorgesehene Verwendungszweck zusammen mit dem Warnhinweis anzugeben, dass sie nicht zur Verwendung in anderen Anwendungen bestimmt sind.In den zur Konformitätsbewertung nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG erstellten technischen Unterlagen sind die technischen Eigenschaften aufzuführen, aufgrund deren die Lampe speziell für den angegebenen vorgesehenen Verwendungszweck ausgelegt ist.
Die Eigenschaften können gegebenenfalls so angegeben werden, dass sensible Geschäftsinformationen, die mit den Rechten des geistigen Eigentums des Herstellers zusammenhängen, nicht offengelegt werden.
Wird die Lampe vor dem Kauf für den Endnutzer sichtbar ausgestellt, sind die folgenden Informationen auf der Verpackung an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar anzugeben:
i)der vorgesehene Verwendungszweck der Lampe;
ii)der Hinweis, dass die Lampe für die Raumbeleuchtung im Haushalt nicht geeignet ist und
iii)die technischen Eigenschaften, aufgrund deren die Lampe speziell für den angegebenen vorgesehenen Verwendungszweck ausgelegt ist.
Die unter Ziffer iii genannten Angaben können alternativ auch innerhalb der Verpackung bereitgestellt werden.“