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Verordnung (EU) 2015/1428

Verordnung (EU) 2015/1428

Verordnung (EU) 2015/1428 der Kommission vom 25. August 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht und der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten

Erwägungen

(1)
Die Kommission ist verpflichtet, die Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts zu überprüfen; dabei hat sie insbesondere auf die Absatzentwicklung bei Speziallampen zu achten, um sicherzustellen, dass sie nicht für allgemeine Beleuchtungszwecke verwendet werden; zudem muss sie die Entwicklung neuer Techniken wie der LED-Technik berücksichtigen und prüfen, ob die Anforderungen der in der Richtlinie 98/11/EG der Kommission definierten Energieeffizienzklasse A eingeführt werden können.
(2)
Nach den bei der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 gewonnenen Erkenntnissen scheint es den Herstellern wirtschaftlich nicht möglich, Netzspannungs-Halogenglühlampen zu entwickeln und ab dem 1. September 2016 in Verkehr zu bringen, die den in der Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission für die Stufe 6 festgelegten Bemessungswert der maximalen Leistungsaufnahme für einen bestimmten Bemessungs-Lichtstrom erreichen. Wie eine Abschätzung hinsichtlich der Entwicklung energieeffizienterer Beleuchtungstechnologien ergeben hat, wäre der 1. September 2018 ein besserer Zeitpunkt für die Einführung dieses Bemessungswertes.
(3)
Um für eine größtmögliche Umweltverträglichkeit zu sorgen und negative wirtschaftliche Folgen für die Nutzer möglichst zu vermeiden, ist es erforderlich, durch verbindliche Vorgaben sicherzustellen, dass künftige Leuchtenauslegungen mit energieeffizienten Beleuchtungslösungen kompatibel sind. Das Risiko der Bindung an alte, obsolete Technologien sollte minimiert werden, wozu sichergestellt werden sollte, dass die in Verkehr gebrachten Leuchten mit hocheffizienten Lampen, die mindestens die in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission definierte Energieeffizienzklasse A+ aufweisen, vollständig kompatibel sind.
(4)
Die Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 ergab, dass die Definition des Begriffs Speziallampe aktualisiert und geklärt werden sollte, um die Verwendung dieser Lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke einzuschränken und die Anforderungen an die technische Entwicklung anzupassen. Zudem sollte durch die regulatorischen Anforderungen die Verwendung der energieeffizientesten Beleuchtungslösung für die jeweilige Spezialanwendung gefördert werden.
(5)
Es ist erforderlich, für Kohärenz zwischen der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission hinsichtlich der Definition von Spezialprodukten und der Anforderungen an die entsprechenden Produktinformationen zu sorgen, was am besten durch eine kombinierte Änderung dieser beiden Verordnungen erreicht werden kann. Dies sollte Herstellern und Lieferanten die Einhaltung der regulatorischen Anforderungen erleichtern und eine wirksame Marktüberwachung durch die nationalen Behörden unterstützen.
(6)
Wie die Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 ergeben hat, sollte in einer gründlichen Nachfolgestudie untersucht werden, ob es möglich wäre, Energieeffizienzanforderungen der Klasse A oder einer höheren Klasse festzulegen; dabei sollte auch geprüft werden, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission und in der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission festgelegten Produktanforderungen verschärft werden können, ob der Anwendungsbereich dieser Verordnungen erweitert werden kann, um für eine optimale Verringerung des Energieverbrauchs zu sorgen, und ob alle drei Verordnungen in einem einzigen, kohärenten Durchführungsrechtsakt über Ökodesign-Anforderungen an Beleuchtungsprodukte zusammengefasst werden können.
(7)
In der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 werden als erhebliche Umweltaspekte von Lampen ihr Energieverbrauch in der Betriebsphase sowie der Quecksilbergehalt genannt. Anforderungen an die Eigenschaften von Lampen, die keine Anforderungen an den Wirkungsgrad oder den Quecksilbergehalt umfassen, sind daher mit einem unnötigen Verwaltungsaufwand verbunden und könnten dazu führen, dass Produkte aus unwesentlichen Gründen vom Markt genommen werden. Es ist daher angezeigt, den Umfang der für die Produkteigenschaften geltenden Anforderungen an die erheblichen Umweltaspekte im Sinne der Verordnung anzupassen.
(8)
Angesichts der Notwendigkeit, die Verordnungen über die umweltgerechte Gestaltung und die Energieverbrauchskennzeichnung von Beleuchtungsprodukten zu überarbeiten, ist es angezeigt, unter anderem die Ausnahme von Lampen mit G9- und R7s-Fassungen sowie die Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Lampen zu überprüfen.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses —

Art. 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 244/2009 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a)Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„4.‚Speziallampe‘ bezeichnet eine Lampe, die die von dieser Verordnung erfassten Techniken verwendet, jedoch wegen ihrer in den technischen Unterlagen beschriebenen technischen Eigenschaften für den Einsatz in Spezialanwendungen bestimmt ist. ²Spezialanwendungen sind Anwendungen, die technische Eigenschaften erfordern, die für die Beleuchtung normaler Szenen oder Objekte unter normalen Bedingungen nicht erforderlich sind. Es gibt folgende Arten:
a)
Anwendungen, bei denen der primäre Zweck des Lichts nicht die Beleuchtung ist, wie
i)das Aussenden von Licht als Agens in chemischen oder biologischen Prozessen (z. B. Polymerisation, ultraviolettes Licht, das zum Aushärten/Trocknen/Härten verwendet wird, fotodynamische Therapie, Gartenbau, Tierpflege, Insektenschutzmittel),
ii)die Bildaufnahme und die Bildprojektion (z. B. Foto-Blitzlichtgeräte, Fotokopierer, Video-Projektoren),
iii)die Wärmeerzeugung (Infrarotlampen),
iv)die Signalgebung (z. B. Lampen für die Verkehrsregelung oder für die Flugplatzbefeuerung);
b)
Beleuchtungsanwendungen, bei denen
i)die Spektralverteilung des Lichts dazu dient, das Aussehen der beleuchteten Szene oder des beleuchteten Objekts zusätzlich zu ihrer Sichtbarmachung zu verändern (z. B. Beleuchtung ausgestellter Lebensmittel oder farbige Lampen gemäß der Definition in Anhang I Nummer 1), mit Ausnahme von Abweichungen der ähnlichen Farbtemperatur, oder bei denen
ii)die Spektralverteilung des Lichts zusätzlich zur Sichtbarmachung einer Szene oder eines Objekts für Menschen an die spezifischen Erfordernisse einer besonderen technischen Ausrüstung (z. B. Studiobeleuchtung, Beleuchtung für Show-Effekte, Theaterbeleuchtung) angepasst wird, oder bei denen
iii)die beleuchtete Szene oder das beleuchtete Objekt einen besonderen Schutz vor den negativen Auswirkungen der Lichtquelle erfordert (z. B. Beleuchtung mit spezieller Filterung für lichtempfindliche Patienten oder lichtempfindliche Museumsexponate), oder bei denen
iv)eine Beleuchtung nur in Notsituationen erforderlich ist (z. B. Leuchten für die Notbeleuchtung oder Betriebsgeräte für die Notbeleuchtung), oder bei denen
v)die Leuchtmittel extremen physischen Bedingungen standhalten können müssen (z. B. Vibrationen oder Temperaturen unter – 20 °C oder über 50 °C);
Herkömmliche Glühlampen mit einer Länge von mehr als 60 mm sind keine Speziallampen, wenn sie lediglich mechanischen Erschütterungen oder Vibrationen standhalten und es sich nicht um herkömmliche Glühlampen für Verkehrssignalanlagen handelt oder wenn sie eine Nennleistung von mehr als 25 W aufweisen und den zugehörigen Angaben zufolge besondere Merkmale haben, über die auch Lampen verfügen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 874/2012 in höhere Energieeffizienzklassen eingeordnet werden (wie z. B. keine EMV-Störaussendungen, Farbwiedergabeindex (CRI) von mindestens 95 und UV-Emissionen von höchstens 2 mW je 1 000 lm);“
b)Nummer 9 erhält folgende Fassung:
„9.³‚Wolfram-Halogenglühlampe‘ bezeichnet eine Glühlampe, deren Glühfaden aus Wolfram besteht und von einer mit Halogenen oder Halogenverbindungen gefüllten Hülle aus Quarz oder Hartglas umschlossen ist, die in eine zweite Hülle montiert werden kann. Sie kann mit eingebautem Netzteil in Verkehr gebracht werden;“.
c)Folgende Nummer 19 wird angefügt:
„19.‚herkömmliche Glühlampe für Verkehrssignalanlagen‘ bezeichnet eine herkömmliche Glühlampe mit einer Nennspannung von mehr als 60 V und einer Ausfallrate von weniger als 2 % während der ersten 1 000 Betriebsstunden.“
2.
Artikel 3 erhält folgende Fassung:„Artikel 3
Ökodesign-Anforderungen
(1)   Für Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht gelten die in Anhang II genannten Ökodesign-Anforderungen.
Die einzelnen Stufen der Ökodesign-Anforderungen treten wie folgt in Kraft:
Stufe 1: 1. September 2009,
Stufe 2: 1. September 2010,
Stufe 3: 1. September 2011,
Stufe 4: 1. September 2012,
Stufe 5: 1. September 2013,
Stufe 6: 1. September 2018.
Sofern eine Anforderung nicht durch eine andere ersetzt oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt wird, gilt sie zusammen mit den später eingeführten Anforderungen weiter.(2)   Speziallampen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
a)Wenn die Farbwertanteile einer Lampe immer im Bereich
x < 0,270 oder x > 0,530
y < – 2,3172 x2 + 2,3653 x – 0,2199 oder y > – 2,3172 x2 + 2,3653 x – 0,1595 liegen,
sind die Farbwertanteile in den technischen Unterlagen anzugeben, die für die Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG zu erstellen sind und in denen aufzuführen ist, dass sie aufgrund dieser Farbwertanteile eine Speziallampe ist.
b)Für alle Speziallampen ist in Produktinformationen jeglicher Form der vorgesehene Verwendungszweck zusammen mit dem Warnhinweis anzugeben, dass sie nicht zur Verwendung in anderen Anwendungen bestimmt sind.In den zur Konformitätsbewertung nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG erstellten technischen Unterlagen sind die technischen Eigenschaften aufzuführen, aufgrund deren die Lampe speziell für den angegebenen vorgesehenen Verwendungszweck ausgelegt ist.
Die Eigenschaften können gegebenenfalls so angegeben werden, dass sensible Geschäftsinformationen, die mit den Rechten des geistigen Eigentums des Herstellers zusammenhängen, nicht offengelegt werden.
Wird die Lampe vor dem Kauf für den Endnutzer sichtbar ausgestellt, sind die folgenden Informationen auf der Verpackung an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar anzugeben:
i)der vorgesehene Verwendungszweck der Lampe;
ii)der Hinweis, dass die Lampe für die Raumbeleuchtung im Haushalt nicht geeignet ist und
iii)die technischen Eigenschaften, aufgrund deren die Lampe speziell für den angegebenen vorgesehenen Verwendungszweck ausgelegt ist.
Die unter Ziffer iii genannten Angaben können alternativ auch innerhalb der Verpackung bereitgestellt werden.“

Art. 2 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 245/2009

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 wird entsprechend dem Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Art. 3 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1194/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a)Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„4.‚Spezialprodukt‘ bezeichnet ein Produkt, das die von dieser Verordnung erfassten Techniken verwendet, jedoch wegen seiner in den technischen Unterlagen beschriebenen technischen Parameter für den Einsatz in Spezialanwendungen bestimmt ist. ²Spezialanwendungen sind Anwendungen, die technische Parameter erfordern, die für die Beleuchtung normaler Szenen oder Objekte unter normalen Bedingungen nicht erforderlich sind. Es gibt folgende Arten:
a)
Anwendungen, bei denen der primäre Zweck des Lichts nicht die Beleuchtung ist, wie
i)das Aussenden von Licht als Agens in chemischen oder biologischen Prozessen (z. B. Polymerisation, ultraviolettes Licht, das zum Aushärten/Trocknen/Härten verwendet wird, fotodynamische Therapie, Gartenbau, Tierpflege, Insektenschutzmittel),
ii)die Bildaufnahme und die Bildprojektion (z. B. Foto-Blitzlichtgeräte, Fotokopierer, Video-Projektoren),
iii)die Wärmeerzeugung (Infrarotlampen),
iv)die Signalgebung (z. B. Lampen für die Verkehrsregelung oder für die Flugplatzbefeuerung);
b)
Beleuchtungsanwendungen, bei denen
i)die Spektralverteilung des Lichts dazu dient, das Aussehen der beleuchteten Szene oder des beleuchteten Objekts zusätzlich zu ihrer Sichtbarmachung zu verändern (z. B. Beleuchtung ausgestellter Lebensmittel oder farbige Lampen gemäß der Definition in Anhang I Nummer 1), mit Ausnahme von Abweichungen der ähnlichen Farbtemperatur, oder bei denen
ii)die Spektralverteilung des Lichts zusätzlich zur Sichtbarmachung einer Szene oder eines Objekts für Menschen an die spezifischen Erfordernisse einer besonderen technischen Ausrüstung (z. B. Studiobeleuchtung, Beleuchtung für Show-Effekte, Theaterbeleuchtung) angepasst wird, oder bei denen
iii)die beleuchtete Szene oder das beleuchtete Objekt einen besonderen Schutz vor den negativen Auswirkungen der Lichtquelle erfordert (z. B. Beleuchtung mit spezieller Filterung für lichtempfindliche Patienten oder lichtempfindliche Museumsexponate), oder bei denen
iv)eine Beleuchtung nur in Notsituationen erforderlich ist (z. B. Leuchten für die Notbeleuchtung oder Betriebsgeräte für die Notbeleuchtung), oder bei denen
v)die Leuchtmittel extremen physischen Bedingungen standhalten können müssen (z. B. Vibrationen oder Temperaturen unter – 20 °C oder über 50 °C).
Herkömmliche Glühlampen mit einer Länge von mehr als 60 mm sind keine Spezialprodukte, wenn sie lediglich mechanischen Erschütterungen oder Vibrationen standhalten und es sich nicht um herkömmliche Glühlampen für Verkehrssignalanlagen handelt oder wenn sie eine Nennleistung von mehr als 25 W aufweisen und den zugehörigen Angaben zufolge besondere Merkmale haben, über die auch Lampen verfügen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 874/2012 in höhere Energieeffizienzklassen eingeordnet werden (wie z. B. keine EMV-Störaussendungen, Farbwiedergabeindex (CRI) von mindestens 95 und UV-Emissionen von höchstens 2 mW je 1 000 lm);“.
b)Nummer 28 erhält folgende Fassung:
„28.‚Leuchte‘ bezeichnet ein Produkt zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung des von einer oder mehreren Lampen übertragenen Lichts, das alle zur Aufnahme, zur Fixierung und zum Schutz der Lichtquellen notwendigen Teile und erforderlichenfalls Hilfselemente zusammen mit den Vorrichtungen zu ihrem Anschluss an die Stromquelle umfasst. Besteht der primäre Zweck des Produkts nicht in der Beleuchtung und ist das Produkt für die Erfüllung seines primären Zwecks während der Nutzung auf die Zufuhr von Energie angewiesen (z. B. Kühlschränke, Nähmaschinen, Endoskope, Blutanalysegeräte), gilt es nicht als Leuchte im Sinne dieser Verordnung;“.
c)Folgende Nummer 31 wird angefügt:
„31.‚herkömmliche Glühlampe für Verkehrssignalanlagen‘ bezeichnet eine herkömmliche Glühlampe mit einer Nennspannung von mehr als 60 V und einer Ausfallrate von weniger als 2 % während der ersten 1 000 Betriebsstunden.“
2.
Die Anhänge I, III und IV werden gemäß dem Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

ANHANG I

Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 245/2009

1.In Anhang III Abschnitt 1 Ziffer 2 Buchstabe B erhält der letzte Absatz folgende Fassung:„Hochdruck-Natriumdampflampen, die Anforderungen an den Lampenwirkungsgrad unterliegen, müssen mindestens die in Tabelle 13 angegebenen Werte für den Lampenlichtstromerhalt und den Lampenüberlebensfaktor aufweisen:
Tabelle 13
Werte für den Lampenlichtstromerhalt und den Lampenüberlebensfaktor von Hochdruck-Natriumdampflampen — 2. Stufe
Kategorien von Hochdruck-Natriumdampflampen und Betriebsstunden für die MessungLampenlichtstromerhaltLampenüberlebensfaktor
P ≤ 75 WLLMF und LSF, gemessen bei 12 000 Betriebsstunden
Ra ≤ 60≥ 0,80≥ 0,90
Ra > 60≥ 0,75≥ 0,75
alle zum Betrieb mit Vorschaltgeräten für Hochdruck-Quecksilberdampflampen bestimmten Nachrüstlampen≥ 0,75≥ 0,80
P > 75 W ≤ 605 WLLMF und LSF, gemessen bei 16 000 Betriebsstunden
Ra ≤ 60≥ 0,85≥ 0,90
Ra > 60≥ 0,70≥ 0,65
alle zum Betrieb mit Vorschaltgeräten für Hochdruck-Quecksilberdampflampen bestimmten Nachrüstlampen≥ 0,75≥ 0,55
Die in Tabelle 13 aufgeführten Anforderungen an die zum Betrieb mit Vorschaltgeräten für Hochdruck-Quecksilberdampflampen bestimmten Nachrüstlampen gelten bis zum Ablauf von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung.“
2.In Anhang III erhält Abschnitt 1 Ziffer 2 Buchstabe C die folgende Fassung:„C.   Anforderungen der dritten Stufe
Acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt:
Metallhalogenidlampen, die Anforderungen an den Lampenwirkungsgrad unterliegen, müssen mindestens die in Tabelle 14 angegebenen Werte für den Lampenlichtstromerhalt und den Lampenüberlebensfaktor aufweisen:
Tabelle 14
Werte für den Lampenlichtstromerhalt und den Lampenüberlebensfaktor von Metallhalogenidlampen — 3. Stufe
BetriebsstundenLampenlichtstromerhaltLampenüberlebensfaktor
12 000≥ 0,80≥ 0,80“

ANHANG II

Änderungen der Anhänge I, III und IV der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012

1.In Anhang I erhält Nummer 2 die folgende Fassung:
„2.Für alle Spezialprodukte ist in Produktinformationen jeglicher Form der vorgesehene Verwendungszweck zusammen mit dem Warnhinweis anzugeben, dass sie nicht zur Verwendung in anderen Anwendungen bestimmt sind.In den zur Konformitätsbewertung nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG erstellten technischen Unterlagen sind die technischen Parameter aufzuführen, aufgrund deren das Produkt speziell für den angegebenen vorgesehenen Verwendungszweck ausgelegt ist.
Die Parameter können gegebenenfalls so angegeben werden, dass sensible Geschäftsinformationen, die mit den Rechten des geistigen Eigentums des Herstellers zusammenhängen, nicht offengelegt werden.
Wird das Produkt vor dem Kauf für den Endnutzer sichtbar ausgestellt, sind die folgenden Informationen auf der Verpackung an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar anzugeben:
a)
der vorgesehene Verwendungszweck;
b)
der Hinweis, dass das Produkt für die Raumbeleuchtung im Haushalt nicht geeignet ist und
c)
die technischen Parameter, aufgrund deren die Lampe speziell für den angegebenen vorgesehenen Verwendungszweck ausgelegt ist.
Die unter Buchstabe c genannten Angaben können alternativ auch innerhalb der Verpackung bereitgestellt werden.“
2.In Anhang III erhält Nummer 2.3 die folgende Fassung:„2.3.   Anforderungen an die Betriebseigenschaften von Geräten, die für die Installation zwischen dem Netz und den Lampen ausgelegt sind
a)Ab der Stufe 2 müssen Geräte, die für die Installation zwischen dem Netz und den Lampen ausgelegt sind, die dem Stand der Technik entsprechenden Anforderungen an die Kompatibilität mit Lampen erfüllen, deren (sowohl für Lampen mit gebündeltem Licht als auch für Lampen mit ungebündeltem Licht gemäß der unter Nummer 1.1 dieses Anhangs beschriebenen Methode berechneter) Energieeffizienzindex maximal die folgenden Werte hat:
0,24 im Fall von Lampen mit ungebündeltem Licht (ausgehend von der Annahme, dass Φuse = Gesamtnennlichtstrom),
0,40 im Fall von Lampen mit gebündeltem Licht.
Wird ein Lichtstromsteuergerät in seiner niedrigsten Steuereinstellung, in der die betriebenen Lampen Strom verbrauchen, eingeschaltet, müssen die betriebenen Lampen mindestens 1 % ihres Lichtstroms unter voller Last emittieren.Wird eine Leuchte zusammen mit Lampen in Verkehr gebracht, die der Endnutzer austauschen kann, müssen diese Lampen nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 in eine der beiden höchsten Energieklassen eingestuft sein, mit der die Leuchte dem Etikett nach kompatibel ist.
b)Ab der Stufe 3 müssen Leuchten, die in Verkehr gebracht werden und für Lampen ausgelegt sind, die vom Endnutzer ausgetauscht werden können, vollständig mit Lampen kompatibel sein, die mindestens die Energieeffizienzklasse A+ gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 aufweisen. In den zur Konformitätsbewertung nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG erstellten technischen Unterlagen ist mindestens eine realistische Kombination von Produkteinstellungen und Bedingungen zur Prüfung des Produkts aufzuführen.“
3.In Anhang IV erhält Nummer 3 die folgende Fassung:„3.   Nachprüfungsverfahren für Geräte, die für die Installation zwischen dem Netz und den Lampen ausgelegt sind
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen nur eine Einheit.
¹³Von den Geräten wird angenommen, dass sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, wenn festgestellt wurde, dass sie die Kompatibilitätsanforderungen in Anhang III Nummer 2.3 erfüllen, wofür dem Stand der Technik entsprechende Methoden und Kriterien für die Kompatibilitätsbewertung zu verwenden sind, einschließlich Verfahren gemäß Dokumenten, deren Fundstellen zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. ¹⁴Falls eine Nichtkompatibilität hinsichtlich der Anforderungen an die Kompatibilität in Anhang III Nummer 2.3 Buchstabe a festgestellt wird, wird dennoch angenommen, dass das Modell die Anforderungen erfüllt, wenn es die Anforderungen an die Produktinformationen in Anhang III Nummer 3.3 oder in Artikel 3.2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 erfüllt.
¹⁵Betriebsgeräte für Lampen sind nicht nur auf die Erfüllung der Kompatibilitätsanforderungen zu prüfen, sondern auch auf die Erfüllung der Effizienzanforderungen in Anhang III Nummer 1.2. Die Prüfung ist mit einem Betriebsgerät für Lampen und nicht mit einer Kombination aus mehreren Betriebsgeräten für Lampen durchzuführen, selbst wenn das Modell so ausgelegt ist, dass es für den Betrieb der Lampe(n) in einer bestimmten Anlage auf andere Betriebsgeräte angewiesen ist. ¹⁶Es wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen erfüllt, wenn die Ergebnisse um nicht mehr als 2,5 % von den Grenzwerten abweichen. ¹⁷Falls die Ergebnisse um mehr als 2,5 % von den Grenzwerten abweichen, sind drei weitere Einheiten zu prüfen. ¹⁸Weicht das Durchschnittsergebnis der drei darauf folgenden Prüfungen um nicht mehr als 2,5 % von den Grenzwerten ab, wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen erfüllt.
¹⁹Leuchten, die an Endnutzer vermarktet werden sollen, sind nicht nur auf die Erfüllung der Kompatibilitätsanforderungen zu prüfen, sondern auch darauf, ob sich in ihrer Verpackung Lampen befinden. ²⁰Von dem Modell wird angenommen, dass es die Anforderungen erfüllt, wenn keine Lampen vorhanden sind oder wenn die vorhandenen Lampen in die nach Anhang III Nummer 2.3 geforderten Energieeffizienzklassen eingestuft sind.
²¹Steuergeräte für die Lichtstromsteuerung sind nicht nur auf die Erfüllung der Kompatibilitätsanforderungen zu prüfen, sondern auch mit Glühlampen, wenn sich das Steuergerät in der kleinsten Lichtstromsteuerungsstellung befindet. ²²Von dem Modell wird angenommen, dass es die Anforderungen erfüllt, wenn die Lampen, mindestens 1 % ihres Lichtstroms unter voller Last bereitstellen, sofern sie gemäß den Anweisungen des Herstellers installiert wurden.
Erfüllt das Modell die oben genannten geltenden Kriterien nicht, wird davon ausgegangen, dass es die Anforderungen nicht erfüllt. Die Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln die Ergebnisse der Prüfungen und weitere einschlägige Informationen innerhalb eines Monats nach der Entscheidung, dass das Modell den Anforderungen nicht entspricht, den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.“

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