Verordnung (EU) 2015/1428 der Kommission vom 25. August 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht und der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten
a) | Nummer 4 erhält folgende Fassung:
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b) | Nummer 9 erhält folgende Fassung:
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c) | Folgende Nummer 19 wird angefügt:
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Stufe 1: 1. September 2009, |
Stufe 2: 1. September 2010, |
Stufe 3: 1. September 2011, |
Stufe 4: 1. September 2012, |
Stufe 5: 1. September 2013, |
Stufe 6: 1. September 2018. |
a) | Wenn die Farbwertanteile einer Lampe immer im Bereich
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b) | Für alle Speziallampen ist in Produktinformationen jeglicher Form der vorgesehene Verwendungszweck zusammen mit dem Warnhinweis anzugeben, dass sie nicht zur Verwendung in anderen Anwendungen bestimmt sind.In den zur Konformitätsbewertung nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG erstellten technischen Unterlagen sind die technischen Eigenschaften aufzuführen, aufgrund deren die Lampe speziell für den angegebenen vorgesehenen Verwendungszweck ausgelegt ist. Die Eigenschaften können gegebenenfalls so angegeben werden, dass sensible Geschäftsinformationen, die mit den Rechten des geistigen Eigentums des Herstellers zusammenhängen, nicht offengelegt werden. Wird die Lampe vor dem Kauf für den Endnutzer sichtbar ausgestellt, sind die folgenden Informationen auf der Verpackung an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar anzugeben:
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a) | Nummer 4 erhält folgende Fassung:
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b) | Nummer 28 erhält folgende Fassung:
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c) | Folgende Nummer 31 wird angefügt:
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Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
ANHANG I
Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 245/2009
1. | In Anhang III Abschnitt 1 Ziffer 2 Buchstabe B erhält der letzte Absatz folgende Fassung:„Hochdruck-Natriumdampflampen, die Anforderungen an den Lampenwirkungsgrad unterliegen, müssen mindestens die in Tabelle 13 angegebenen Werte für den Lampenlichtstromerhalt und den Lampenüberlebensfaktor aufweisen: Tabelle 13 Werte für den Lampenlichtstromerhalt und den Lampenüberlebensfaktor von Hochdruck-Natriumdampflampen — 2. Stufe
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2. | In Anhang III erhält Abschnitt 1 Ziffer 2 Buchstabe C die folgende Fassung:„C. Anforderungen der dritten Stufe Acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt: Metallhalogenidlampen, die Anforderungen an den Lampenwirkungsgrad unterliegen, müssen mindestens die in Tabelle 14 angegebenen Werte für den Lampenlichtstromerhalt und den Lampenüberlebensfaktor aufweisen: Tabelle 14 Werte für den Lampenlichtstromerhalt und den Lampenüberlebensfaktor von Metallhalogenidlampen — 3. Stufe
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ANHANG II
Änderungen der Anhänge I, III und IV der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012
1. | In Anhang I erhält Nummer 2 die folgende Fassung:
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2. | In Anhang III erhält Nummer 2.3 die folgende Fassung:„2.3. Anforderungen an die Betriebseigenschaften von Geräten, die für die Installation zwischen dem Netz und den Lampen ausgelegt sind
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3. | In Anhang IV erhält Nummer 3 die folgende Fassung:„3. Nachprüfungsverfahren für Geräte, die für die Installation zwischen dem Netz und den Lampen ausgelegt sind Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen nur eine Einheit. ¹³Von den Geräten wird angenommen, dass sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, wenn festgestellt wurde, dass sie die Kompatibilitätsanforderungen in Anhang III Nummer 2.3 erfüllen, wofür dem Stand der Technik entsprechende Methoden und Kriterien für die Kompatibilitätsbewertung zu verwenden sind, einschließlich Verfahren gemäß Dokumenten, deren Fundstellen zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. ¹⁴Falls eine Nichtkompatibilität hinsichtlich der Anforderungen an die Kompatibilität in Anhang III Nummer 2.3 Buchstabe a festgestellt wird, wird dennoch angenommen, dass das Modell die Anforderungen erfüllt, wenn es die Anforderungen an die Produktinformationen in Anhang III Nummer 3.3 oder in Artikel 3.2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 erfüllt. ¹⁵Betriebsgeräte für Lampen sind nicht nur auf die Erfüllung der Kompatibilitätsanforderungen zu prüfen, sondern auch auf die Erfüllung der Effizienzanforderungen in Anhang III Nummer 1.2. Die Prüfung ist mit einem Betriebsgerät für Lampen und nicht mit einer Kombination aus mehreren Betriebsgeräten für Lampen durchzuführen, selbst wenn das Modell so ausgelegt ist, dass es für den Betrieb der Lampe(n) in einer bestimmten Anlage auf andere Betriebsgeräte angewiesen ist. ¹⁶Es wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen erfüllt, wenn die Ergebnisse um nicht mehr als 2,5 % von den Grenzwerten abweichen. ¹⁷Falls die Ergebnisse um mehr als 2,5 % von den Grenzwerten abweichen, sind drei weitere Einheiten zu prüfen. ¹⁸Weicht das Durchschnittsergebnis der drei darauf folgenden Prüfungen um nicht mehr als 2,5 % von den Grenzwerten ab, wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen erfüllt. ¹⁹Leuchten, die an Endnutzer vermarktet werden sollen, sind nicht nur auf die Erfüllung der Kompatibilitätsanforderungen zu prüfen, sondern auch darauf, ob sich in ihrer Verpackung Lampen befinden. ²⁰Von dem Modell wird angenommen, dass es die Anforderungen erfüllt, wenn keine Lampen vorhanden sind oder wenn die vorhandenen Lampen in die nach Anhang III Nummer 2.3 geforderten Energieeffizienzklassen eingestuft sind. ²¹Steuergeräte für die Lichtstromsteuerung sind nicht nur auf die Erfüllung der Kompatibilitätsanforderungen zu prüfen, sondern auch mit Glühlampen, wenn sich das Steuergerät in der kleinsten Lichtstromsteuerungsstellung befindet. ²²Von dem Modell wird angenommen, dass es die Anforderungen erfüllt, wenn die Lampen, mindestens 1 % ihres Lichtstroms unter voller Last bereitstellen, sofern sie gemäß den Anweisungen des Herstellers installiert wurden. Erfüllt das Modell die oben genannten geltenden Kriterien nicht, wird davon ausgegangen, dass es die Anforderungen nicht erfüllt. Die Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln die Ergebnisse der Prüfungen und weitere einschlägige Informationen innerhalb eines Monats nach der Entscheidung, dass das Modell den Anforderungen nicht entspricht, den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.“ |
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