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Verordnung (EU) 2015/1189

Verordnung (EU) 2015/1189

Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln

ANHANG III

ANHANG III

Messungen und Berechnungen

1.Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union zu diesem Zweck veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorgenommen, die den Methoden nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Sie müssen die Bedingungen und technischen Parameter der Nummern 2 bis 6 erfüllen.
2.Allgemeine Bedingungen für Messungen und Berechnungen
a)
Festbrennstoffkessel sind im Hinblick auf den bevorzugten Brennstoff sowie sonstige in der Tabelle 1 des Anhangs II angegebene geeignete Brennstoffe zu prüfen, wobei folgende Ausnahme gilt: Bei Kesseln, die mit Holzhackgut mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 35 % getestet werden und die die geltenden Anforderungen erfüllen, ist davon auszugehen, dass sie auch die Anforderungen bei Holzhackgut mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 15-35 % erfüllen, so dass sie nicht mehr im Hinblick auf Holzhackgut mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 15-35 % geprüft werden müssen.
b)
Die angegebenen Werte für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad und die Raumheizungs-Jahres-Emissionen werden auf ganze Zahlen gerundet.
c)
Jeder für einen Festbrennstoffkessel ausgelegte Festbrennstoff-Wärmeerzeuger sowie jedes mit einem solchen Wärmeerzeuger auszustattende Festbrennstoffkessel-Gehäuse wird mit einem geeigneten Festbrennstoffkessel-Gehäuse und -Wärmeerzeuger geprüft.
3.Allgemeine Bedingungen für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad
a)
Soweit anwendbar, sind die Werte des Brennstoff-Wirkungsgrades ηn, ηp sowie die Werte der Nutzwärme Pn, Pp zu messen. Bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung wird auch der Wert des elektrischen Wirkungsgrades ηel,n gemessen.
b)
Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ηs wird als Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand ηson berechnet und um Beiträge berichtigt, mit denen die Temperaturregelung und der Hilfsstromverbrauch berücksichtigt werden; bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung wird zudem eine Berichtigung durch Addition des elektrischen Wirkungsgrades, multipliziert mit einem Umrechnungskoeffizienten CC von 2,5, vorgenommen.
c)
Der Stromverbrauch wird mit einem Umrechnungskoeffizienten CC von 2,5 multipliziert.
4.Spezifische Bedingungen für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad
a)
Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ηs ist definiert als:
ηs = ηson – F(1) — F(2) + F(3);dabei gilt:
1.
ηson ist der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand, angegeben in % und berechnet gemäß Nummer 4 Buchstabe b;
2.
F(1) steht für einen Verlust des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrades aufgrund der angepassten Beiträge der Temperaturregelung; F(1) = 3 %;
3.
F(2) steht für einen negativen Beitrag zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad durch den Hilfsstromverbrauch, angegeben in % und berechnet gemäß Nummer 4 Buchstabe c;
4.
F(3) steht für einen positiven Beitrag zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad durch den elektrischen Wirkungsgrad von Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung, angegeben in % und wie folgt berechnet:
F(3) = 2,5 • ηel,n
b)
der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand, ηson, wird wie folgt berechnet:
1.
bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die dauerhaft bei 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, sowie bei automatisch befeuerten Festbrennstoffkesseln:
ηson = 0,85 • ηp + 0,15 • ηn
2.
bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die nicht dauerhaft bei maximal 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, sowie bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung:
ηson = ηn
c)
F(2) wird wie folgt berechnet:
1.
bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die dauerhaft bei 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, sowie bei automatisch befeuerten Festbrennstoffkesseln:
F(2) = 2,5 • (0,15 • elmax + 0,85 • elmin + 1,3 • PSB)/(0,15 • Pn + 0,85 • Pp)
2.
bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die nicht dauerhaft bei maximal 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, sowie bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung:
F(2) = 2,5 • (elmax + 1,3 • PSB)/Pn
5.Berechnung des BrennwertsDer Brennwert (GCV) errechnet sich aus dem feuchtigkeitsfreien Brennwert (GCVmf) unter Verwendung der folgenden Umwandlung:GCV = GCVmf × (1 – M)
wobei:
a)
GCV und GCVmf in Megajoule pro Kilogramm angegeben werden;
b)
M der als Verhältnis angegebene Feuchtigkeitsgehalt des Brennstoffs ist.
6.Raumheizungs-Jahres-Emissionen
a)
Die Emissionen von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden werden in standardisierter Form bezogen auf trockenes Rauchgas mit einem Sauerstoffgehalt von 10 % und unter Normbedingungen bei 0 oC und 1 013 Millibar angegeben.
b)
Die Raumheizungs-Jahres-Emissionen Es von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden werden wie folgt berechnet:
1.
bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die dauerhaft bei 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, sowie bei automatisch befeuerten Festbrennstoffkesseln:
Es = 0,85 • Es,p + 0,15 • Es,n
2.
bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die nicht dauerhaft bei maximal 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, sowie bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung:
Es = Es,nwobei:
a)
Es,p die jeweils bei 30 % oder 50 % der Nennwärmeleistung gemessenen Emissionen von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden sind;
b)
und Es,n die bei Nennwärmeleistung gemessenen Emissionen von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden sind;
c)
Die Staubemissionen sind mithilfe einer gravimetrischen Methode zu ermitteln, bei der keine Partikel berücksichtigt werden, die durch gasförmige organische Verbindungen gebildet werden, wenn sich Rauchgas mit Umgebungsluft vermischt.
d)
Die Stickstoffoxidemissionen werden als Summe von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid berechnet und als Stickstoffdioxid angegeben.