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Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1735

Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1735

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1735 der Kommission vom 24. September 2015 zur genauen Anordnung des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft auf in Beuteln verkauftem Tabak zum Selbstdrehen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6455)

Art. 4 Übergangsbestimmung

Bis zum 20. Mai 2018 hergestellter oder in den freien Verkehr übergeführter Tabak zum Selbstdrehen in Beuteln, die mit einem allgemeinen Warnhinweis und einer Informationsbotschaft gemäß Artikel 2 Absatz 2 gekennzeichnet sind, darf bis zum 20. Mai 2019 in Verkehr gebracht werden.