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Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1735

Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1735

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1735 der Kommission vom 24. September 2015 zur genauen Anordnung des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft auf in Beuteln verkauftem Tabak zum Selbstdrehen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6455)

Art. 3 Anordnung des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft auf Standbeuteln

(1) Bei Tabak zum Selbstdrehen in Standbeuteln sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft auf den Bodenflächen des Beutels anzuordnen, die sichtbar werden, wenn der Beutel auf die Rückseite gelegt wird (im Folgenden „Packungsboden“) (Abbildungen in Abschnitt 4 des Anhangs).

(2) Der allgemeine Warnhinweis ist auf die Fläche oberhalb der Bodenfalte am Packungsboden, die Informationsbotschaft auf die Fläche unterhalb der Bodenfalte zu drucken. ²Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft müssen jeweils 50 % der Flächen einnehmen, auf denen sie gedruckt sind. ³Die Flächen sind anhand ihrer Abmessungen nach Versiegelung der Ränder zu berechnen.