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Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1735

Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1735

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1735 der Kommission vom 24. September 2015 zur genauen Anordnung des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft auf in Beuteln verkauftem Tabak zum Selbstdrehen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6455)

Art. 2 Anordnung des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft auf rechteckigen Beuteln

(1) 

Bei Tabak zum Selbstdrehen in rechteckigen Taschen mit einer Lasche, die die Öffnung bedeckt (im Folgenden „rechteckige Beutel“), sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft auf die beiden Flächen zu drucken, die sichtbar werden, wenn die Packung vollständig geöffnet wird (Abbildungen in den Abschnitten 1 und 2 des Anhangs).

Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft sind am oberen Rand anzuordnen und müssen 50 % der jeweiligen Flächen einnehmen, auf denen sie gedruckt sind (Abbildungen in den Abschnitten 1 und 2 des Anhangs).

Zuoberst ist der allgemeine Warnhinweis zu platzieren.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten für Tabak zum Selbstdrehen in rechteckigen Wickelbeuteln, die aus Polyethylen, Polypropylen oder Laminatmaterial hergestellt sind, bis zum 20. Mai 2018 folgende Bestimmungen (Abbildungen in Abschnitt 3 des Anhangs):

a)
Die Informationsbotschaft darf auf der Fläche platziert werden, die sichtbar wird, wenn die Packung zum Teil ausgewickelt wird;
b)
der allgemeine Warnhinweis darf auf der unteren Fläche platziert werden, die sichtbar wird, wenn die Packung vollständig geöffnet wird;
c)
die Lascheninnenseite, die sichtbar wird, wenn die Packung vollständig geöffnet wird, darf nicht bedruckt oder in anderer Weise genutzt werden;
d)
der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft sind am oberen Rand der jeweiligen Flächen anzuordnen, auf die sie gedruckt werden.