Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft
KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
KAPITEL II: KONZEPTION DER VERSTEIGERUNG
(1)
Zertifikate werden auf einer Auktionsplattform im Wege standardisierter elektronischer Kontrakte zum Verkauf angeboten („das Auktionsobjekt“).
(2)
Jeder Mitgliedstaat versteigert Zertifikate in der Form von Zwei-Tage-Spots oder Fünf-Tage-Futures.
—————
(1)
Der Mindestumfang eines Gebots ist ein Los.
Ein Los, das von einer gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform versteigert wird, besteht aus 500 Zertifikaten.
Ein Los, das von einer gemäß Artikel 26 Absatz 2 oder Artikel 30 Absatz 2 bestellten Auktionsplattform versteigert wird, besteht aus 500 oder 1 000 Zertifikaten.
(2) Jedes Gebot enthält Folgendes:
(3)
Jedes Gebot kann nur im vorgegebenen Zeitfenster für Gebote eingestellt, geändert oder zurückgenommen werden.
²Eingestellte Gebote dürfen innerhalb einer Frist, die vor Schließung des Zeitfensters für Gebote endet, geändert oder zurückgenommen werden. ³Die betreffende Auktionsplattform legt diese Frist fest und veröffentlicht sie mindestens fünf Handelstage vor der Öffnung des Zeitfensters für Gebote auf ihrer Website.
Nur eine natürliche, in der Union niedergelassene Person, die gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d benannt wurde und befugt ist, einen Bieter für alle Zwecke im Zusammenhang mit den Versteigerungen einschließlich der Einstellung eines Gebots zu binden (im Folgenden „der Bietervertreter“ genannt), ist berechtigt, ein Gebot im Namen eines Bieters einzustellen, zu ändern oder zurückzunehmen.
Ein einmal eingestelltes Gebot ist bindend, es sei denn, es wird gemäß diesem Absatz zurückgenommen oder geändert oder es wird gemäß Absatz 4 zurückgenommen.
(4) Die maßgebliche Auktionsplattform kann auf Wunsch eines Bietervertreters ein von dem betreffenden Bieter fälschlich auf der Auktionsplattform eingestelltes Gebot nach Schließung des Zeitfensters für Gebote, aber vor Festlegung des Auktionsclearingpreises als zurückgenommen behandeln, wenn sie davon überzeugt ist, dass bei der Gebotseinstellung ein echter Fehler unterlaufen ist.
(5) Die Annahme, Übermittlung und Einstellung eines Gebots auf einer Auktionsplattform seitens einer Wertpapierfirma oder eines Kreditinstituts gilt als Wertpapierdienstleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2004/39/EG, wenn das Auktionsobjekt ein Finanzinstrument ist.
(1) Der Auktionsclearingpreis wird nach Schließung des Zeitfensters für Gebote bestimmt.
(2)
Eine Auktionsplattform ordnet die eingestellten Gebote nach der Höhe des Preisgebots. ²Lauten mehrere Gebote auf denselben Preis, so werden sie durch Zufallsauswahl anhand eines Algorithmus geordnet, den die Auktionsplattform vor der Versteigerung bestimmt.
³Die Gebotsmengen werden beginnend mit dem höchsten Preisgebot aufsummiert. ⁴Der Preis des Gebots, bei dem die Summe der Gebotsmengen die versteigerte Zertifikatmenge erreicht oder überschreitet, ist der Auktionsclearingpreis.
(3) Alle Gebote, die die gemäß Absatz 2 ermittelte Summe der Gebotsmengen ergeben, werden zum Auktionsclearingpreis zugeteilt.
(4) Überschreitet die Gesamtmenge der gemäß Absatz 2 ermittelten erfolgreichen Gebote die versteigerte Zertifikatmenge, so wird dem Bieter, der das letzte Gebot, mit dem gemäß Absatz 2 die Summe der Gebotsmenge vervollständigt wird, abgegeben hat, die verbleibende Menge versteigerter Zertifikate zugeteilt.
(5) Bleibt die gemäß Absatz 2 geordnete Gesamtgebotsmenge unterhalb der Menge der zu versteigernden Zertifikate, so annulliert die Auktionsplattform die Versteigerung.
(6)
Liegt — unter Berücksichtigung der kurzfristigen Preisvolatilität für Zertifikate über einen bestimmten Zeitraum vor der Versteigerung — der Auktionsclearingpreis wesentlich unter dem Preis, der unmittelbar vor und während der Öffnung des Zeitfensters für Gebote auf dem Sekundärmarkt galt, so annulliert die Auktionsplattform die Versteigerung.
(7)
Vor einer Versteigerung legt die Auktionsplattform nach Anhörung der Auktionsaufsicht — sofern eine solche bestellt wurde — sowie nach Unterrichtung der in Artikel 56 genannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden fest, nach welcher Methode Absatz 6 angewendet wird.
²Zwischen zwei Zeitfenstern für Gebote auf derselben Auktionsplattform kann diese die Methode ändern. ³Sie benachrichtigt unverzüglich die Auktionsaufsicht — sofern eine solche bestellt wurde — und die in Artikel 56 genannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden.
Die betreffende Auktionsplattform berücksichtigt die Stellungnahme der Auktionsaufsicht — sofern eine solche abgegeben wurde — soweit irgend möglich.
(8)
Werden eine Versteigerung oder mehrere Versteigerungen nacheinander gemäß Absatz 5 oder Absatz 6 annulliert, so wird die kombinierte Menge von Zertifikaten für diese Versteigerungen gleichmäßig auf die nächsten geplanten Versteigerungen derselben Auktionsplattform verteilt.
Im Falle von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG beträgt die Zahl von Versteigerungen, auf die die kombinierte zu versteigernde Menge zu verteilen ist, das Vierfache der Zahl der annullierten Versteigerungen.
Im Falle von Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG beträgt die Zahl von Versteigerungen, auf die die kombinierte zu versteigernde Menge zu verteilen ist, das Doppelte der Zahl der annullierten Versteigerungen.
KAPITEL III: AUKTIONSKALENDER
(1) Eine Auktionsplattform führt Versteigerungen gesondert während ihres eigenen regelmäßig wiederkehrenden Zeitfensters für Gebote durch. ²Das Zeitfenster für Gebote wird an ein und demselben Handelstag geöffnet und geschlossen. ³Es bleibt während mindestens zwei Stunden geöffnet. ⁴Die Zeitfenster für Gebote von zwei oder mehr Auktionsplattformen dürfen sich nicht überschneiden, und zwischen zwei aufeinanderfolgenden Zeitfenstern für Gebote müssen mindestens zwei Stunden liegen.
(2)
Die Auktionsplattform setzt die Tage und Uhrzeiten der Versteigerungen unter Berücksichtung von gesetzlichen Feiertage, die sich auf internationale Finanzmärkte auswirken, oder anderen relevanten Ereignissen oder Umständen fest, die die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerungen beeinträchtigen und Änderungen erforderlich machen könnten. ²In den beiden Wochen über Weihnachten und Neujahr jedes Jahres findet keine Versteigerung statt.
(3)
Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine Auktionsplattform nach Anhörung der Auktionsaufsicht — sofern eine solche bestellt wurde — die Uhrzeiten eines Zeitfensters für Gebote ändern, indem sie dies allen voraussichtlich betroffenen Personen mitteilt. ²Die betreffende Auktionsplattform berücksichtigt die Stellungnahme der Auktionsaufsicht — sofern eine solche abgegeben wurde — soweit irgend möglich.
(4)
Spätestens ab der sechsten Versteigerung versteigert die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellte Auktionsplattform mindestens einmal pro Woche Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG und mindestens alle zwei Monate Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, lediglich im Jahr 2012 führen solche Auktionsplattformen mindestens einmal pro Monat eine Versteigerung von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie durch.
²An maximal zwei Tagen pro Woche, an denen eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellte Auktionsplattform eine Versteigerung durchführt, darf keine andere Auktionsplattform eine Versteigerung durchführen. ³Führt die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellte Auktionsplattform an mehr als zwei Tagen in einer Woche Versteigerungen durch, so legt sie fest, an welchen beiden Tagen keine anderen Versteigerungen stattfinden dürfen, und veröffentlicht diese Tage. Dies geschieht spätestens zum Zeitpunkt der Bestimmung und Veröffentlichung gemäß Artikel 11 Absatz 1.
(5)
Die Menge von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die auf der gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattform versteigert werden sollen, werden gleichmäßig auf die Versteigerungen in einem gegebenen Jahr verteilt, mit der Einschränkung, dass im August jedes Jahres nur die Hälfte der in den übrigen Monaten des Jahres versteigerten Menge versteigert wird.
Die Menge von Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die auf der gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattform versteigert werden sollen, werden im Prinzip gleichmäßig auf die Versteigerungen in einem gegebenen Jahr verteilt, mit der Einschränkung, dass im August jedes Jahres nur die Hälfte der in den übrigen Monaten des Jahres versteigerten Menge versteigert wird.
(6)
Zusätzliche Bestimmungen über den Zeitplan und die Frequenz der Versteigerungen einer anderen Auktionsplattform als der gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 bestellten Auktionsplattformen sind in Artikel 32 enthalten.
Unbeschadet gegebenenfalls der Anwendung der in Artikel 58 genannten Regeln kann eine Auktionsplattform eine Versteigerung annullieren, wenn die ordnungsgemäße Durchführung dieser Versteigerung gefährdet oder wahrscheinlich gefährdet wird. ²Werden eine Versteigerung oder mehrere Versteigerungen nacheinander annulliert, so wird die kombinierte Menge von Zertifikaten für diese Versteigerungen gleichmäßig auf die nächsten geplanten Versteigerungen derselben Auktionsplattform verteilt.
Im Falle von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG beträgt die Zahl von Versteigerungen, auf die die kombinierte zu versteigernde Menge zu verteilen ist, das Vierfache der Zahl der nacheinander annullierten Versteigerungen.
Im Falle von Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG beträgt die Zahl von Versteigerungen, auf die die kombinierte zu versteigernde Menge zu verteilen ist, das Doppelte der Zahl der nacheinander annullierten Versteigerungen.
(1)
Anhang I dieser Verordnung enthält für jeden Mitgliedstaat die im Jahr 2012 zu versteigernde Menge Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG.
(2)
Die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die 2013 und 2014 versteigert werden sollen, ist die gemäß den Artikeln 9 und 9a der genannten Richtlinie für das betreffende Kalenderjahr festgelegte Zertifikatmenge, abzüglich der gemäß Artikel 10a Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 2 der genannten Richtlinie kostenlos zugeteilten Zertifikate und abzüglich der Hälfte der Gesamtmenge der 2012 versteigerten Zertifikate.
Die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die in jedem Kalenderjahr im Zeitraum 2015-2018 versteigert werden sollen, ist die gemäß den Artikeln 9 und 9a der genannten Richtlinie für das betreffende Kalenderjahr festgelegte Zertifikatmenge, abzüglich der gemäß Artikel 10a Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 2 der genannten Richtlinie kostenlos zugeteilten Zertifikate.
Die gemäß Unterabsatz 1 oder 2 bestimmte Menge der im Zeitraum 2014-2016 in einem gegebenen Jahr zu versteigernden Zertifikate wird um die in der zweiten Spalte der Tabelle in Anhang IV für das betreffende Jahr aufgeführte Zertifikatmenge verringert.
⁴Kann im Jahr 2014 die Kürzungsmenge gemäß Anhang IV nicht über einen Zeitraum von mehr als neun Monaten verteilt werden, wird sie um 100 Mio. ⁵Zertifikate und danach für jedes Quartal des Jahres um dieselbe Menge verringert. ⁶In diesem Fall werden die Kürzungsmengen für die Jahre 2015 und 2016 entsprechend in gleichen Tranchen angepasst.
Die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die ab 2019 versteigert werden sollen, ist die gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 1a der genannten Richtlinie festgelegte Zertifikatmenge.
Unbeschadet Artikel 10c Absatz 2 erster Satz der Richtlinie darf bei Mitgliedstaaten, die Artikel 10c der Richtlinie anwenden, die Gesamtmenge der in einem gegebenen Jahr zu versteigernden Zertifikate nach der Anpassung gemäß der zweiten Spalte der Tabelle in Anhang IV dieser Verordnung nicht niedriger sein als die Menge der Zertifikate, die Anlagen für die Stromerzeugung im selben Jahr übergangsweise kostenlos zuzuteilen sind.
⁹Erforderlichenfalls wird die Gesamtmenge der in einem gegebenen Jahr im Zeitraum 2014-2016 von einem Mitgliedstaat, der Artikel 10c der Richtlinie anwendet, zu versteigernden Zertifikate entsprechend erhöht. ¹⁰Soweit die Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate gemäß dem vorangehenden Satz erhöht wird, wird sie anschließend gekürzt, um zu gewährleisten, dass die Verteilung gemäß Unterabsatz 1 eingehalten wird. ¹¹Die in der zweiten und dritten Spalte der Tabelle in Anhang IV genannten Mengen zu versteigernder Zertifikate werden angepasst, um eine solche Erhöhung und Kürzung widerzuspiegeln.
Jede zu versteigernde Menge gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG wird der gemäß Unterabsatz 1 oder 2 dieses Absatzes festgelegten Zertifikatmenge zugeschlagen, die in einem gegebenen Kalenderjahr versteigert werden soll.
Unbeschadet des Beschlusses (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates trägt die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die im letzten Jahr jeder Handelsperiode versteigert werden soll, der etwaigen Einstellung des Betriebs einer Anlage gemäß Artikel 10a Absatz 19 der genannten Richtlinie, einer etwaigen Anpassung der kostenlos zugeteilten Zertifikatmengen gemäß Artikel 10a Absatz 20 der genannten Richtlinie sowie den Zertifikaten Rechnung, die in der Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß Artikel 10a Absatz 7 der genannten Richtlinie verbleiben.
(3)
Die Menge der in jedem Kalenderjahr ab 2013 zu versteigernden Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG beruht auf Anhang I und auf der von der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie bestimmten und veröffentlichten geschätzten Menge der zu versteigernden Zertifikate oder auf der neuesten Änderung der ursprünglichen Schätzung der Kommission, die bis 31. Januar des Vorjahres veröffentlicht wurde, wobei gegebenenfalls dem Beschluss (EU) 2015/1814 und soweit wie möglich den übergangsweise kostenlos zugeteilten Zertifikaten Rechnung getragen wird, die gemäß Artikel 10c Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG von der Menge Zertifikate, die der betreffende Mitgliedstaat andernfalls gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie versteigern würde, abgezogen wurden oder abzuziehen sind, sowie jeder Anpassung gemäß den Artikeln 24 und 27 der genannten Richtlinie.
Unbeschadet des Beschlusses (EU) 2015/1814 wird jede spätere Änderung der Menge der in einem gegebenen Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate auf die Menge der im darauffolgenden Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate angerechnet.
(4)
Unbeschadet von Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG entspricht in jedem Kalenderjahr der auf die einzelnen Mitgliedstaaten entfallende Anteil an zu versteigernden Zertifikaten gemäß Kapitel III der genannten Richtlinie dem gemäß Artikel 10 Absatz 2 der genannten Richtlinie festgelegten Anteil, wobei den von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG in diesem Kalenderjahr übergangsweise kostenlos zugeteilten Zertifikaten, etwaigen Zertifikaten, die derselbe Mitgliedstaat im selben Kalenderjahr gemäß Artikel 24 der Richtlinie versteigern muss, sowie den Zertifikaten Rechnung zu tragen ist, die gemäß Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 1 Absatz 8 des Beschlusses (EU) 2015/1814 in die Marktstabilitätsreserve einzustellen oder daraus freizugeben sind.
(1)
Nach Konsultation der Kommission und deren Stellungnahme bestimmen und veröffentlichen die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen die Zeitfenster für Gebote, die einzelnen Mengen, die Versteigerungstermine sowie das Versteigerungsobjekt und die Termine für Zahlung und Lieferung der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die in jedem Kalenderjahr in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen, bis zum 30. Juni des Vorjahres oder sobald wie möglich danach. ²Die betreffenden Auktionsplattformen berücksichtigen die Stellungnahme der Kommission soweit wie möglich.
(2)
Die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen stützen ihre Bestimmungen und Veröffentlichungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels auf Anhang I und auf die von der Kommission bestimmte und veröffentlichte geschätzte Menge der zu versteigernden Zertifikate oder auf die neueste Änderung der ursprünglichen Schätzung der Kommission, einschließlich etwaiger Anpassungen, gemäß Artikel 10 Absatz 3.
(3)
Eine Auktionsplattform kann die Zeitfenster für Gebote, die einzelnen Mengen und die Versteigerungstermine für Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die im letzten Jahr jeder Handelsperiode in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen, anpassen, um der etwaigen Einstellung des Betriebs einer Anlage gemäß Artikel 10a Absatz 19 der genannten Richtlinie, einer etwaigen Anpassung der kostenlos zugeteilten Zertifikatmengen gemäß Artikel 10a Absatz 20 der genannten Richtlinie oder den Zertifikaten Rechnung zu tragen, die in der Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß Artikel 10a Absatz 7 der genannten Richtlinie verbleiben.
(4)
Der Kalender für Einzelversteigerungen von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die von einer anderen Auktionsplattform als den gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen durchgeführt werden, wird gemäß Artikel 32 dieser Verordnung festgelegt und veröffentlicht.
Artikel 32 gilt auch für Auktionen, die gemäß Artikel 30 Absatz 7 Unterabsatz 2 von der gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattform durchgeführt werden.
(1)
Die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die jedes Jahr zu versteigern sind, beträgt 15 % der Menge dieser Zertifikate, die in dem betreffenden Jahr voraussichtlich im Umlauf sein werden. ²Beträgt die in einem gegebenen Jahr versteigerte Menge mehr oder weniger als 15 % der für dieses Jahr tatsächlich in Umlauf gebrachten Menge, so wird die im folgenden Jahr zu versteigernde Menge um die Differenz berichtigt. ³Etwaige nach dem letzten Jahr einer Handelsperiode noch zu versteigernde Zertifikate werden in den ersten vier Monaten des folgenden Jahres versteigert.
Die Menge Zertifikate, die im letzten Jahr jeder Handelsperiode versteigert werden sollen, trägt den Zertifikaten Rechnung, die in der Sonderreserve gemäß Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EG verbleiben.
(2)
Für jedes Kalenderjahr einer Handelsperiode wird der Anteil jedes Mitgliedstaats an den zu versteigernden Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG nach Maßgabe von Artikel 3d Absatz 3 der Richtlinie festgelegt.
(1)
Nach Konsultation der Kommission und deren Stellungnahme bestimmen und veröffentlichen die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen die Zeitfenster für Gebote, die einzelnen Mengen und die Versteigerungstermine für Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die 2012 in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen, bis zum 30. September 2011 oder so bald wie möglich danach. ²Die betreffenden Auktionsplattformen berücksichtigen die Stellungnahme der Kommission soweit irgend möglich.
(2)
Ab 2013 bestimmen und veröffentlichen die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen nach Konsultation der Kommission und deren Stellungnahme die Zeitfenster für Gebote, die einzelnen Mengen, die Versteigerungstermine sowie das Auktionsobjekt und die Termine für Zahlung und Lieferung der Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die in einem Kalenderjahr in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen, im Prinzip bis zum 30. September des Vorjahres oder so bald wie möglich danach. ²Die betreffenden Auktionsplattformen berücksichtigen die Stellungnahme der Kommission soweit irgend möglich.
Die Zeitfenster für Gebote, die einzelnen Mengen, die Versteigerungstermine sowie das Auktionsobjekt und die Termine für Zahlung und Lieferung der Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die im letzten Jahr einer Handelperiode in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen, können von der betreffenden Auktionsplattform angepasst werden, um die Zertifikate zu berücksichtigen, die in der Sonderreserve gemäß Artikel 3f der genannten Richtlinie verbleiben.
(3) Die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen stützen ihre Bestimmungen und Veröffentlichungen gemäß den Absätzen 1 und 2 auf die Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG.
(4)
Die Vorschriften für den Kalender für Einzelversteigerungen von Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die von einer anderen Auktionsplattform als den gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen durchgeführt werden, werden gemäß Artikel 32 dieser Verordnung bestimmt und veröffentlicht.
Artikel 32 gilt auch für Versteigerungen, die gemäß Artikel 30 Absatz 7 Unterabsatz 2 von der gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattform durchgeführt werden.
(1)
Die Bestimmungen und Veröffentlichungen der jährlich zu versteigernden Mengen sowie der Zeitfenster für Gebote, der einzelnen Mengen, der Versteigerungstermine, des Auktionsobjekts und der Termine für Zahlung und Lieferung der Zertifikate in Verbindung mit Einzelversteigerungen gemäß den Artikeln 10 bis 13 sowie Artikel 32 Absatz 4 dürfen nicht geändert werden, es sei denn, die Anpassungen gehen auf einen der folgenden Umstände zurück:
(2)
Ist in dieser Verordnung nicht vorgesehen, wie diese Änderung vorzunehmen ist, so nimmt die betreffende Auktionsplattform diese Änderung erst nach Anhörung der Kommission und deren Stellungnahme vor. ²Die betreffende Auktionsplattform berücksichtigt die Stellungnahme der Kommission soweit irgend möglich.
KAPITEL IV: ZUGANG ZU DEN VERSTEIGERUNGEN
(1)
Eine Auktionsplattform stellt die Mittel für den Zugang zu ihren Versteigerungen nichtdiskriminierend zur Verfügung.
(1a) Die Zulassung zu den Versteigerungen ist nicht an eine Mitglied- oder Teilnehmerschaft an dem von der Auktionsplattform organisierten Sekundärmarkt oder an einem anderen von der Auktionsplattform oder einem Dritten betriebenen Handelsplatz gebunden.
(2)
Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform stellt sicher, dass der Fernzugriff auf ihre Versteigerungen über eine elektronische Schnittstelle möglich ist, auf die sicher und zuverlässig über das Internet zugegriffen werden kann.
Außerdem bietet jede gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform den Bietern die Möglichkeit, über spezielle Verbindungen zur elektronischen Schnittstelle Zugriff auf ihre Versteigerungen zu nehmen.
(3)
Eine Auktionsplattform kann auf eigene Initiative oder nach Aufforderung durch die Mitgliedstaaten für den Fall, dass das Hauptzugriffsmittel aus welchen Gründen auch immer nicht zugänglich sein sollte, mindestens eine Alternative für den Zugriff auf ihre Versteigerungen bieten, vorausgesetzt, diese Alternative ist sicher und zuverlässig und führt nicht zur Diskriminierung von Bietern.
Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform bietet ein praktisches Online-Schulungsprogramm für sein Versteigerungsverfahren an, das Anleitungen für das Ausfüllen und Einreichen von Formularen und eine Simulation für die Gebotseinstellung bei einer Versteigerung umfasst. ²Außerdem bietet sie einen Hotlinedienst an, der an jedem Handelstag zumindest während der Arbeitszeiten per Telefon, Fax und E-Mail erreichbar ist.
(1)
Die folgenden Personen sind berechtigt, die Zulassung zur direkten Gebotseinstellung in Versteigerungen zu beantragen:
(2)
Unbeschadet der Ausnahme in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 2004/39/EG sind Personen, die unter diese Ausnahme fallen und die gemäß Artikel 59 dieser Verordnung zugelassen sind, berechtigt, die Zulassung zur direkten Gebotseinstellung in Versteigerungen auf eigene Rechnung oder im Namen von Kunden ihres Hauptgeschäfts zu beantragen, sofern ein Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, Rechtsvorschriften erlassen hat, aufgrund deren die zuständige Behörde in diesem Mitgliedstaat ihnen die Gebotseinstellung auf eigene Rechnung oder im Namen der Kunden ihres Hauptgeschäfts genehmigen kann.
(3)
Die in Absatz 1 Buchstabe b oder c genannten Personen sind berechtigt, die Zulassung zur direkten Gebotseinstellung in Versteigerungen im Namen ihrer Kunden zu beantragen, wenn sie für Versteigerungsobjekte bieten, die keine Finanzinstrumente sind, sofern der Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, Rechtsvorschriften erlassen hat, aufgrund deren die zuständige Behörde in diesem Mitgliedstaat ihnen die Gebotseinstellung im Namen ihrer Kunden genehmigen kann.
(4)
Bieten die in Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 genannten Personen im Namen von Kunden, so müssen sie sich vergewissern, dass diese Kunden ihrerseits berechtigt sind, die direkte Gebotseinstellung nach Absatz 1 oder 2 zu beantragen.
²Bieten die Kunden der in Unterabsatz 1 genannten Personen ihrerseits im Namen ihrer Kunden, so müssen sie sich vergewissern, dass diese Kunden ebenfalls berechtigt sind, die direkte Gebotseinstellung nach Absatz 1 oder 2 zu beantragen. ³Dies gilt auch für alle weiteren nachgeordneten Kunden, die indirekt in den Versteigerungen bieten.
(5) Solange sie ihre Rolle im Zusammenhang mit den Versteigerungen wahrnehmen, sind die folgenden Personen weder berechtigt, die Zulassung zur direkten Gebotseinstellung bei den betreffenden Versteigerungen zu beantragen, noch dürfen sie über eine oder mehrere Personen, die gemäß den Artikeln 19 und 20 zur Gebotseinstellung zugelassen sind, an den Versteigerungen teilnehmen, unabhängig davon, ob sie auf eigene Rechnung oder im Namen einer anderen Person bieten:
(6)
Die Auktionsaufsicht darf weder direkt noch indirekt über eine oder mehrere gemäß den Artikeln 19 und 20 zur Gebotseinstellung zugelassene Personen an einer Versteigerung teilnehmen, unabhängig davon, ob dies auf eigene Rechnung oder im Namen einer anderen Person geschieht.
Personen, die direkt oder indirekt wesentlichen Einfluss auf das Management der Auktionsaufsicht nehmen können, dürfen weder direkt noch indirekt über eine oder mehrere gemäß den Artikeln 19 und 20 zur Gebotseinstellung zugelassene Personen an einer Versteigerung teilnehmen, unabhängig davon, ob dies auf eigene Rechnung oder im Namen einer anderen Person geschieht.
Personen, die im Zusammenhang mit den Versteigerungen für die Auktionsaufsicht arbeiten, dürfen weder direkt noch indirekt über eine oder mehrere gemäß den Artikeln 19 und 20 zur Gebotseinstellung zugelassene Personen an einer Versteigerung teilnehmen, unabhängig davon, ob dies auf eigene Rechnung oder im Namen einer anderen Person geschieht.
(7) Die nach den Artikeln 44 bis 50 bestehende Möglichkeit für eine Auktionsplattform und das mit ihr verbundene Clearing- oder Abrechnungssystem, vom Rechtsnachfolger eines erfolgreichen Bieters eine Zahlung anzunehmen, ihm Zertifikate zu liefern und eine Sicherheit von im anzunehmen, darf die Anwendung der Artikel 17 bis 20 nicht untergraben.
(1)
Mitglieder oder Teilnehmer des von einer gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform organisierten Sekundärmarkts, bei denen es sich um berechtigte Personen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 oder Absatz 2 handelt, werden ohne weitere Zulassungsbedingungen zur direkten Gebotseinstellung in den Versteigerungen dieser Auktionsplattform zugelassen, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
(2)
Gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder 2 berechtigte Personen, die nicht Mitglieder oder Teilnehmer des Sekundärmarktes sind, den eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform organisiert, werden zur direkten Gebotseinstellung in den Versteigerungen dieser Auktionsplattform zugelassen, sofern sie
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(3)
Personen, die unter den Anwendungsbereich von Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b und c oder Artikel 18 Absatz 2 fallen und im Namen ihrer Kunden bieten, weisen nach, dass alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die betreffende Auktionsplattform kann sich auf zuverlässige Kontrollen verlassen, die die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Personen, deren Kunden oder die Kunden ihrer Kunden gemäß Artikel 18 Absatz 4 vorgenommen haben.
Es ist Aufgabe der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Personen, dafür zu sorgen, dass sie der Auktionsplattform auf deren Aufforderung gemäß Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe d jederzeit nachweisen können, dass die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind.
(1)
Bevor sie erstmals ein Gebot direkt über eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform einstellen, beantragen die gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder 2 berechtigten Personen bei dieser Auktionsplattform eine Zulassung als Bieter.
Mitglieder oder Teilnehmer eines von der betreffenden Auktionsplattform organisierten Sekundärmarkts, die die Anforderungen von Artikel 19 Absatz 1 erfüllen, werden ohne Antrag gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes zugelassen.
(2)
Zur Einreichung des Antrags auf die Zulassung als Bieter gemäß Absatz 1 wird der Auktionsplattform ein ausgefülltes Antragsformular übermittelt. ²Die betreffende Auktionsplattform macht das Antragsformular und den Online-Zugriff verfügbar und pflegt beide.
(3) Einem Antrag auf Bieterzulassung sind ordnungsgemäß beglaubigte Kopien aller Unterlagen beizufügen, die die Auktionsplattform als Beleg dafür verlangt, dass der Antragsteller die Anforderungen des Artikels 19 Absätze 2 und 3 erfüllt. ²Ein Antrag auf Bieterzulassung umfasst dabei mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben und Unterlagen.
(4)
Ein Antrag auf Bieterzulassung wird der Auktionsaufsicht, den zuständigen nationalen Vollzugsorganen eines Mitgliedstaats, die gemäß Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe e ermitteln, oder einer zuständigen Stelle der Union, die an grenzüberschreitenden Ermittlungen beteiligt ist, auf Aufforderung zusammen mit den Belegen zur Nachprüfung zur Verfügung gestellt.
(5) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform kann die Bieterzulassung für ihre Versteigerungen verweigern, wenn sich der Antragsteller weigert,
(6) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform trifft die in Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf ihre Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen unabhängig vom Land deren Niederlassung.
(7)
Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform verpflichtet einen Antragsteller, der eine Bieterzulassung für ihre Versteigerungen beantragt, dafür zu sorgen, dass seine Kunden jeder Anforderung gemäß Absatz 5 nachkommen und dass die Kunden seiner Kunden gemäß Artikel 18 Absatz 4 dies ebenfalls tun.
(8)
Ein Antrag auf Bieterzulassung gilt als zurückgezogen, wenn der Antragsteller die von einer Auktionsplattform verlangten Auskünfte nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt, die in einem gemäß Absatz 5 Buchstabe a, d oder e an ihn gerichteten Auskunftsersuchen der betreffenden Auktionsplattform genannt ist und mindestens fünf Handelstage ab dem Datum des Auskunftsersuchens beträgt, oder wenn er nicht antwortet oder nicht bereit ist, an einem Gespräch oder Ermittlungen oder Überprüfungen gemäß Absatz 5 Buchstabe b oder c teilzunehmen und dabei zu kooperieren.
(9) Ein Antragsteller erteilt einer gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform keine falschen oder irreführenden Auskünfte. ²Ein Antragsteller teilt der betreffenden Auktionsplattform vollständig, offen und unverzüglich jede Änderung seiner Situation mit, die seinen Antrag auf Bieterzulassung für die Versteigerungen dieser Plattform oder eine bereits gewährte Bieterzulassung beeinflussen könnte.
(10)
Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform entscheidet über den an sie gerichteten Antrag und teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung mit.
Die betreffende Auktionsplattform kann
(1) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform verweigert die Bieterzulassung für ihre Versteigerungen bzw. entzieht eine bereits erteilte Bieterzulassung oder setzt sie aus, wenn eine Person
(2)
Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform verweigert die Bieterzulassung für ihre Versteigerungen bzw. entzieht eine bereits erteilte Bieterzulassung oder setzt sie aus, wenn sie im Zusammenhang mit einem Antragsteller den Verdacht auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch hegt, sofern diese Verweigerung, dieser Entzug oder diese Aussetzung die Maßnahmen der zuständigen einzelstaatlichen Behörden zur Verfolgung oder Ergreifung der Urheber solcher Tätigkeiten voraussichtlich nicht behindert.
In diesem Fall meldet die betreffende Auktionsplattform dies der zentralen Meldestelle (FIU) gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2005/60/EG in Einklang mit Artikel 55 Absatz 2 dieser Verordnung.
(3)
Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform kann die Bieterzulassung für ihre Versteigerungen verweigern bzw. eine bereits erteilte Bieterzulassung entziehen oder aussetzen, wenn eine Person
(4)
Den in Absatz 3 genannten Personen wird die Verweigerung, der Entzug oder die Aussetzung der Zulassung mitgeteilt und in der Entscheidung über die Verweigerung, den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung eine angemessene Frist gesetzt, um sich schriftlich zu äußern.
Die betreffende Auktionsplattform prüft die schriftliche Antwort der Person und, sofern dies gerechtfertig ist,
Die Auktionsplattform teilt der betreffenden Person ihre Entscheidung mit.
(5)
Personen, deren Bieterzulassung gemäß Absatz 1, 2 oder 3 entzogen oder ausgesetzt wurde, treffen angemessene Schritte, um sicherzustellen, dass ihr Ausscheiden aus den Versteigerungen
Die zur Beachtung dieses Absatzes erforderlichen Maßnahmen sind in der Verweigerung, dem Entzug oder der Aussetzung der Bieterzulassung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zu spezifieren, und die Auktionsplattform prüft, ob diese Maßnahmen beachtet werden.
KAPITEL V: BESTELLUNG UND AUFGABEN DES AUKTIONATORS
(1) Jeder Mitgliedstaat bestellt einen Auktionator. ²Kein Mitgliedstaat versteigert Zertifikate, ohne einen Auktionator bestellt zu haben. ³Mehrere Mitgliedstaaten können denselben Auktionator bestellen.
(2)
Der bestellende Mitgliedstaat bestellt den Auktionator so frühzeitig vor Beginn der Versteigerungen, dass die erforderlichen Vereinbarungen mit der von diesem Mitgliedstaat bestellten oder zu bestellenden Auktionsplattform, einschließlich eines damit verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems, getroffen und durchgeführt werden können, damit der Auktionator auf der Grundlage gegenseitig vereinbarter Bedingungen im Namen des bestellenden Mitgliedstaats Zertifikate versteigern kann.
(3) Im Falle von Mitgliedstaaten, die nicht an den gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 teilnehmen, bestellt der bestellende Mitgliedstaat den Auktionator, damit er die erforderlichen Vereinbarungen mit den gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 bestellten Auktionsplattformen, einschließlich jedweden damit verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems, treffen und durchführen und so gemäß Artikel 30 Absatz 7 Unterabsatz 2 und Artikel 30 Absatz 8 Unterabsatz 1 auf der Grundlage gegenseitig vereinbarter Bedingungen auf solchen Plattformen im Namen des bestellenden Mitgliedstaats Zertifikate versteigern kann.
(4)
Die Mitgliedstaaten legen keine Insider-Informationen gegenüber Personen offen, die für den Auktionator arbeiten, es sei denn, die für den Mitgliedstaat tätigen oder handelnden Personen nehmen eine solche Offenlegung im normalen Rahmen ihrer Arbeit, der Ausübung ihres Berufes oder der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im jeweils nötigen Umfang vor und der Mitgliedstaat hat sich vergewissert, dass der Auktionator zusätzlich zu den in Artikel 42 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen über geeignete Maßnahmen verfügt, um Insider-Geschäfte im Sinne von Artikel 3 Nummer 28 oder solche, die gemäß Artikel 38 untersagt sind, durch Beschäftigte eines Auktionators zu verhindern.
(5)
Die im Namen eines Mitgliedstaats zu versteigernden Zertifikate werden dann von den Versteigerungen zurückgehalten, wenn in dem Mitgliedstaat kein Auktionator ordnungsgemäß bestellt wurde oder wenn die in Absatz 2 genannten Vereinbarungen nicht getroffen wurden oder nicht in Kraft sind.
(6) Absatz 5 greift etwaigen Rechtsfolgen des Unionsrechts für einen Mitgliedstaat nicht vor, der seinen Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 nicht nachkommt.
(7)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Namen und die Kontaktangaben des Auktionators mit.
Der Name und die Kontaktangaben des Auktionators werden auf der Website der Kommission veröffentlicht.
Der Auktionator
KAPITEL VI: BESTELLUNG UND AUFGABEN DER AUKTIONSAUFSICHT
(1)
Alle Auktionsverfahren werden von ein und derselben Auktionsaufsicht überwacht.
Unbeschadet von Unterabsatz 3 werden die im Namen eines Mitgliedstaats zu versteigernden Zertifikate dann von den Versteigerungen zurückgehalten, wenn in dem Mitgliedstaat keine Auktionsaufsicht ordnungsgemäß bestellt wurde oder wenn die vertraglichen Vereinbarungen mit der Auktionsaufsicht nicht getroffen wurden oder nicht in Kraft sind.
³Wird die Auktionsaufsicht durch höhere Gewalt vollständig oder zum Teil an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Bezug auf eine bestimmte Versteigerung gehindert, so kann die betreffende Auktionsplattform beschließen, die Versteigerung durchzuführen, sofern sie geeignete Maßnahmen trifft, um die Aufsicht über die Versteigerung selbst zu gewährleisten. ⁴Dies gilt auch bis zu dem Zeitpunkt, da die erste gemäß Absatz 2 bestellte Auktionsaufsicht entsprechend den im Vertrag zu ihrer Bestellung spezifizierten Modalitäten mit der Aufsicht über die betreffenden Versteigerungen beginnt.
(2) Alle Mitgliedstaaten ernennen nach einem gemeinsamen Vergabeverfahren der Kommission und der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 91 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und Artikel 125c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 eine Auktionsaufsicht.
(3)
Die Auktionsaufsicht wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ernannt.
Mindestens drei Monate vor Ablauf oder Beendigung des Mandats der Auktionsaufsicht wird gemäß Absatz 2 ein Nachfolger beauftragt.
(4)
Der Name und die Kontaktangaben der Auktionsaufsicht werden auf der Website der Kommission veröffentlicht.
(5)
Ein Mitgliedstaat, der nach Inkrafttreten der von den teilnehmenden Mitgliedstaaten und der Kommission geschlossenen Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren der in Absatz 2 genannten gemeinsamen Maßnahme beitritt, akzeptiert die Bedingungen, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die Kommission in der Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren niedergelegt haben, sowie alle bereits im Rahmen dieser Vereinbarung getroffenen Beschlüsse.
Nach Inkrafttreten der Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren kann ein Mitgliedstaat unter den Bedingungen, die in der zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geschlossenen Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren niedergelegt sind, Beobachterstatus erhalten, bis er der in Absatz 2 genannten gemeinsamen Maßnahme beitritt.
(1) Die Auktionsaufsicht überwacht jede Versteigerung und erstattet gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG innerhalb der in dem genannten Unterabsatz genannten Frist der Kommission im Namen der Mitgliedstaaten und den betreffenden Mitgliedstaaten Bericht über die ordnungsgemäße Abwicklung der im Vormonat durchgeführten Versteigerungen, insbesondere im Hinblick auf
(2)
Die Auktionsaufsicht legt den Mitgliedstaaten und der Kommission einen jährlichen Gesamtbericht vor, der Folgendes umfasst:
(3)
Die Auktionsaufsicht kann von Zeit zu Zeit auf Aufforderung der Kommission und eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach den Vorgaben in Absatz 5 über einen bestimmten Aspekt im Zusammenhang mit einem der Versteigerungsverfahren berichten, wenn dieser Aspekt vor Vorlage eines Berichts gemäß Absatz 1 oder 2 zur Sprache gebracht werden muss. ²Ansonsten kann die Auktionsbeobachtungsstelle in den in Absatz 1 oder 2 vorgesehenen Berichten auf diesen Aspekt eingehen.
(4)
Ein Mitgliedstaat, der nicht an der gemeinsam durchgeführten Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung teilnimmt, sondern gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung seine eigene Auktionsplattform bestellen will, kann die Auktionsaufsicht ersuchen, den Mitgliedstaaten, der Kommission und der betreffenden Auktionsplattform einen technischen Bericht darüber vorzulegen, inwiefern die Auktionsplattform, die er vorschlägt oder vorschlagen möchte, in der Lage ist, das Versteigerungsverfahren nach Maßgabe der Anforderungen dieser Verordnung und unter Beachtung der Ziele in Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG durchzuführen.
²In solchen Berichten stellt die Auktionsaufsicht klar fest, wo das Versteigerungsverfahren den Anforderungen von Unterabsatz 1 genügt oder wo nicht. ³Sie spricht gegebenenfalls konkrete Empfehlungen für die weitere Entwicklung oder Verbesserung des Versteigerungsverfahrens aus und schlägt feste Fristen für die Umsetzung dieser Empfehlungen vor.
(5)
Wenn das Versteigerungsverfahren einer Auktionsplattform gegen diese Verordnung verstößt oder nicht mit den Zielen in Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG vereinbar ist, oder auf Aufforderung der Kommission, wenn diese einen solchen Verstoß vermutet, erstattet die Auktionsaufsicht den Mitgliedstaaten, der Kommission und der betreffenden Auktionsplattform Bericht.
²In dem Bericht wird die Art des Verstoßes oder der Nichtvereinbarkeit unmissverständlich festgestellt. ³Der Bericht enthält konkrete Empfehlungen, wie Abhilfe für diese Situation geschaffen werden kann und schlägt feste Fristen für die Umsetzung dieser Empfehlungen vor. ⁴Gegebenenfalls wird vorgeschlagen, die Tätigkeit der betreffenden Auktionsplattform auszusetzen. ⁵Die Auktionsaufsicht überprüft ihren Bericht nach diesem Absatz laufend und unterrichtet die Mitgliedstaaten, die Kommission und die betreffende Auktionsplattform vierteljährlich über den jüngsten Stand.
(6)
Die Auktionsaufsicht gibt gemäß Artikel 7 Absatz 7, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 1 und wie in Anhang III vorgesehen Stellungnahmen ab. ²Die Stellungnahmen sind innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben.
(7)
Die Berichte und Stellungnahmen nach diesem Artikel sind verständlich in einem standardisierten, leicht zugänglichen Format zu erstellen, das nach Maßgabe des Vertrags über die Ernennung der Auktionsaufsicht festgelegt wird.
KAPITEL VII: BESTELLUNG EINER AUKTIONSPLATTFORM DURCH MITGLIEDSTAATEN, DIE AN EINER GEMEINSAM MIT DER KOMMISSION DURCHGEFÜHRTEN MASSNAHME TEILNEHMEN, UND IHRE AUFGABEN
(1) Unbeschadet des Artikels 30 bestellen die Mitgliedstaaten nach einem gemeinsamen Vergabeverfahren der Kommission und der Mitgliedstaaten, die an der gemeinsamen Maßnahme nach Maßgabe des vorliegenden Artikels beteiligt sind, eine Auktionsplattform für die Versteigerung von Zertifikaten nach Maßgabe von Artikel 27.
(2)
Unbeschadet des Artikels 30 bestellen die Mitgliedstaaten nach einem gemeinsamen Vergabeverfahren der Kommission und der Mitgliedstaaten, die an der gemeinsamen Maßnahme nach Maßgabe des vorliegenden Artikel beteiligt sind, eine Auktionsplattform für die Versteigerung von Zertifikaten nach Maßgabe von Artikel 28.
Eine gemäß Unterabsatz 1 bestellte Auktionsplattform versteigert bis zum Beginn der Versteigerungen auf der gemäß Absatz 1 bestellten Auktionsplattform Zertifikate nach Maßgabe von Artikel 28.
(3) Das in Absätzen 1 und 2 genannte gemeinsame Vergabeverfahren wird gemäß Artikel 91 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und Artikel 125c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 organisiert.
(4) Die Dauer jedes Mandats der in den Absätzen 1 und 2 genannten Auktionsplattformen beträgt höchstens fünf Jahre.
(5)
Der Name und die Kontaktangaben der in den Absätzen 1 und 2 genannten Auktionsplattformen werden auf der Website der Kommission veröffentlicht.
(6)
Ein Mitgliedstaat, der nach Inkrafttreten der von der Kommission und den teilnehmenden Mitgliedstaaten geschlossenen Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren der in den Absätzen 1 und 2 genannten gemeinsamen Maßnahmen beitritt, akzeptiert die von der Kommission und den Mitgliedstaaten, die der gemeinsamen Maßnahme vor Inkrafttreten der Vereinbarung beigetreten sind, vereinbarten Bedingungen sowie alle bereits im Rahmen dieser Vereinbarung getroffenen Beschlüsse.
Ein Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 30 Absatz 4 beschließt, sich nicht an der in den Absätzen 1 und 2 genannten gemeinsamen Maßnahme zu beteiligen, sondern seine eigene Auktionsplattform zu bestellen, kann unter den Bedingungen, die in der von den Mitgliedstaaten, die sich an der in den Absätzen 1 und 2 genannten gemeinsamen Maßnahme beteiligen, und der Kommission geschlossenen Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren niedergelegt sind, vorbehaltlich aller anwendbaren Regeln für öffentliche Ausschreibungen den Status eines Beobachters erhalten.
(1) Die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform erbringt den Mitgliedstaaten die folgenden Dienstleistungen, die im Bestellungsvertrag näher ausgeführt sind:
(2)
Mindestens 20 Handelstage vor Öffnung des ersten Zeitfensters für Gebote durch die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform muss diese Auktionsplattform an mindestens ein Clearing- oder Abrechnungssystem angebunden sein.
(3)
Innerhalb von drei Monaten nach ihrer Bestellung legt die Auktionsplattform ihre detaillierte Ausstiegsstrategie der Kommission vor, die die Auktionsaufsicht dazu anhört. ²Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme der Auktionsaufsicht gemäß Artikel 25 Absatz 6 überarbeitet die Auktionsplattform ihre Ausstiegsstrategie und ändert sie gegebenenfalls, wobei sie die Stellungnahme soweit irgend möglich berücksichtigt.
(1) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 2 bestellte Auktionsplattform erbringt den Mitgliedstaaten die folgenden Dienstleistungen:
(2)
Mindestens 20 Handelstage vor Öffnung des ersten Zeitfensters für Gebote durch eine gemäß Artikel 26 Absatz 2 bestellte Auktionsplattform muss diese Auktionsplattform an mindestens ein Clearing- oder Abrechnungssystem angebunden sein.
(3) Unbeschadet der Absätze 4 und 5 gelten Artikel 16 Absätze 2 und 3, die Artikel 17, 19, 20 und 21, die Artikel 36 bis 43, die Artikel 54, 55 und 56, Artikel 60 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 4 und Artikel 64 nicht für Versteigerungen, die von einer gemäß Artikel 26 Absatz 2 oder Artikel 30 Absatz 2 bestellten Auktionsplattform durchgeführt werden.
(4) Absatz 3 schließt nicht aus, dass Artikel 36 Absatz 1 auf von einer gemäß Artikel 26 Absatz 2 oder Artikel 30 Absatz 2 bestellten Auktionsplattform durchgeführte Versteigerungen von Zertifikaten in Form von 2-Tage-Spots oder 5-Tage-Futures Anwendung findet, die Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2003/6/EG sind, wenn der Mitgliedstaat, in dem die Auktionsplattform niedergelassen ist, Artikel 36 Absatz 1 dieser Verordnung durchgeführt hat oder wenn eine solche Durchführung für die Anwendung von Artikel 36 Absatz 1 nicht notwendig ist.
(5)
Absatz 3 schließt nicht aus, dass Artikel 36 Absatz 2 und die Artikel 37 bis 43 für von einer gemäß Artikel 26 Absatz 2 oder Artikel 30 Absatz 2 bestellten Auktionsplattform durchgeführte Versteigerungen von Zertifikaten in Form von 2-Tage-Spots oder 5-Tage-Futures gelten, die keine Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2003/6/EG sind, wenn der Mitgliedstaat, in dem die Auktionsplattform niedergelassen ist, Artikel 43 dieser Verordnung durchgeführt hat oder wenn eine solche Durchführung für die Anwendung von Artikel 43 nicht notwendig ist.
Gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellte Auktionsplattformen leisten der Kommission technische Unterstützung bei der Arbeit der Kommission in folgenden Bereichen:
—————
KAPITEL VIII: BESTELLUNG VON AUKTIONSPLATTFORMEN DURCH MITGLIEDSTAATEN, DIE EINE EIGENE PLATTFORM WÜNSCHEN, UND DEREN AUFGABEN
(1) Ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 beteiligt, kann seine eigene Auktionsplattform bestellen, um seinen Anteil an der Menge der Zertifikate gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG in Einklang mit Artikel 31 Absatz 1 dieser Verordnung zu versteigern.
(2) Ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 beteiligt, kann seine eigene Auktionsplattform bestellen, um seinen Anteil an der Menge der Zertifikate gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG in Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 dieser Verordnung zu versteigern.
(3) Mitgliedstaaten, die sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 beteiligen, können zur Versteigerung gemäß Artikel 31 Absätze 1 und 2 dieselbe Auktionsplattform oder jeweils eine eigene Auktionsplattform bestellen.
(4) Ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 beteiligt, teilt der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung seinen Beschluss mit, sich nicht an der in Artikel 26 Absätze 1 und 2 genannten gemeinsamen Maßnahmen zu beteiligen, sondern gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels seine eigene Auktionsplattform zu bestellen.
(5)
Ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 beteiligt, wählt seine eigene, gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels bestellte Auktionsplattform im Wege eines Auswahlverfahrens aus, das jeweils mit dem EU-Recht oder dem nationalen Vergaberecht in Einklang steht, wenn nach EU-Recht oder nach nationalem Recht ein Vergabeverfahren erforderlich ist. ²Für das Auswahlverfahren gelten alle Rechtsmittel und Durchsetzungsverfahren, die das Recht der Union und des jeweiligen Mitgliedstaats vorsehen.
³Die Dauer jedes Mandats der in den Absätzen 1 und 2 genannten Auktionsplattform beträgt höchstens drei Jahre und ist um höchstens zwei weitere Jahre verlängerbar. ⁴Das Mandat der in Absatz 2 genannten Auktionsplattform endet allerdings drei Monate, nachdem die in Absatz 1 genannte Auktionsplattform gemäß Absatz 7 in die Liste aufgenommen wurde, vier Monate, nachdem die Aufnahme in die Liste verweigert wurde, oder sechs Monate nach Beginn der Versteigerungen auf der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform, wenn der Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt des Versteigerungsbeginns auf der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplatt keine Auktionsplattform gemäß Artikel 30 Absatz 1 notifiziert hat, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.
⁵Die Bestellung der in den Absätzen 1 und 2 genanten Auktionsplattformen setzt voraus, dass die betreffende Auktionsplattform gemäß Absatz 7 in die Liste in Anhang III aufgenommen wurde. ⁶Vor Inkrafttreten der Aufnahme der betreffenden Auktionsplattform in die Liste in Anhang III gemäß Absatz 7 wird die Auktionsplattform nicht bestellt.
(6)
Jeder Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 beteiligt, sondern gemäß den Absätzen 1 bis 2 des vorliegenden Artikels seine eigene Auktionsplattform bestellen will, notifiziert der Kommission alle nachstehend genannten Angaben:
(7)
Die anderen als die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen, die sie bestellenden Mitgliedstaaten, die Dauer ihres Mandats und die für sie geltenden Vorschriften oder Verpflichtungen werden in die Liste in Anhang III aufgenommen, wenn die Anforderungen dieser Verordnung und die Ziele von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt sind. ²Die Kommission und der in Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG genannte Ausschuss handeln ausschließlich auf Basis dieser Anforderungen und Ziele und berücksichtigen in vollem Umfang alle Berichte, die die Auktionsaufsicht gemäß Artikel 25 Absatz 4 dieser Verordnung erstellt.
Solange die in Unterabsatz 1 vorgesehene Liste nicht vorliegt, nutzt ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 oder 2 beteiligt, sondern gemäß den Absätzen 1 bis 2 des vorliegenden Artikels seine eigene Plattform bestellen möchte, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Liste die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen, um seinen Anteil an den Zertifikaten zu versteigern, der ansonsten auf der gemäß Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels bestellten Auktionsplattform versteigert worden wäre.
⁴Unbeschadet von Absatz 8 kann sich ein Mitgliedstaat, der nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 beteiligt ist, sondern gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels eine eigene Auktionsplattform bestellen will, dennoch allein mit dem Ziel an der gemeinsamen Maßnahme beteiligen, die gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 bestellte Auktionsplattform zu dem in Unterabsatz 2 genannten Zweck zu nutzen. ⁵Eine solche Beteiligung erfolgt in Einklang mit Artikel 26 Absatz 6 Unterabsatz 2 und unterliegt den Bedingungen der Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren.
(8)
Ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 beteiligt, sondern gemäß den Absätzen 1 bis 2 des vorliegenden Artikels seine eigene Auktionsplattform bestellen will, kann gemäß Artikel 26 Absatz 6 der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 beitreten.
Die Menge der Zertifikate, die auf einer anderen als einer gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattform versteigert werden sollten, werden gleichmäßig auf die Versteigerungen der betreffenden, gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattform verteilt.
(1)
Jede gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform nimmt dieselben in Artikel 27 vorgesehenen Aufgaben wahr wie die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform.
Eine gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform ist jedoch von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c ausgenommen und übermittelt ihre Ausstiegsstrategie gemäß Artikel 27 Absatz 3 dem bestellenden Mitgliedstaat, der die Auktionsaufsicht dazu anhören muss.
(2) Jede gemäß Artikel 30 Absatz 2 bestellte Auktionsplattform nimmt dieselben in Artikel 28 vorgesehenen Aufgaben wahr wie die gemäß Artikel 26 Absatz 2 bestellten Auktionsplattformen, mit Ausnahme von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c zum Auktionskalender, der nicht anwendbar ist.
(3) Die Bestimmungen über den Auktionskalender in Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 sowie den Artikeln 9, 10, 12, 14 und 32 gelten für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen.
(1)
Bei den Einzelversteigerungen einer gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattform beträgt die Menge der versteigerten Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG höchstens 20 Mio. ²und mindestens 3,5 Mio. ³Zertifikate, es sei denn, die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die der bestellende Mitgliedstaat zu versteigern hat, beträgt in einem bestimmten Kalenderjahr weniger als 3,5 Mio., was in diesem Fall bewirkt, dass die Zertifikate in einer einzigen Versteigerung im Kalenderjahr zu versteigern sind. ⁴Die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die bei einer Einzelversteigerung dieser Auktionsplattformen versteigert werden, darf in den jeweiligen Zwölfmonatszeiträumen jedoch nicht weniger als 1,5 Mio. ⁵Zertifikate betragen, wenn gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Beschlusses (EU) 2015/1814 eine bestimmte Anzahl Zertifikate von der Menge der zu versteigernden Zertifikate abzuziehen ist.
(2) Bei den Einzelversteigerungen einer gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattform beträgt die Menge der versteigerten Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG höchstens 5 Millionen und mindestens 2,5 Millionen Zertifikate, es sei denn, die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die der bestellende Mitgliedstaat zu versteigern hat, beträgt in einem bestimmten Kalenderjahr weniger als 2,5 Millionen, was in diesem Fall bewirkt, dass die Zertifikate in einer einzigen Versteigerung im Kalenderjahr zu versteigern sind.
(3)
Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG, die auf allen gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen versteigert werden sollen, wird gleichmäßig über ein bestimmtes Kalenderjahr verteilt, mit der Einschränkung, dass im August jedes Jahres nur die Hälfte der in den übrigen Monaten des Jahres versteigerten Menge versteigert wird. ² Diese Vorschriften gelten als erfüllt, wenn sie von jeder einzelnen gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattform erfüllt werden. ³Für das Kalenderjahr 2012 gilt vorstehende Bestimmung ab dem Monat, der auf den Beginn der Versteigerungen auf einer dieser Auktionsplattformen folgt.
(4)
Die gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder Absatz 2 bestellten Auktionsplattformen bestimmen und veröffentlichen die Zeitfenster für Gebote, die einzelnen Mengen, die Versteigerungstermine sowie das Auktionsobjekt und die Termine für Zahlung und Lieferung der Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die jedes Jahr in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen, bis zum 31. Oktober des Vorjahres oder so bald wie möglich danach, und für die Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie bis zum 15. Juli des Vorjahres oder so bald wie möglich danach. ²Die betreffenden Auktionsplattformen bestimmen und veröffentlichen dies erst, nachdem die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen die Bestimmung und Veröffentlichung gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 vorgenommen haben, es sei denn, eine solche Auktionsplattform wurde noch nicht bestellt. ³Die betreffenden Auktionsplattformen nehmen die Bestimmung und Veröffentlichung erst nach Konsultation der Kommission und deren Stellungnahme vor. ⁴Die betreffenden Auktionsplattformen berücksichtigen die Stellungnahme der Kommission soweit wie möglich.
Die in Unterabsatz 1 genannten veröffentlichten Kalender müssen mit den einschlägigen Bedingungen und Verpflichtungen in Anhang III in Einklang stehen.
Die gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen bestimmen und veröffentlichen die in Unterabsatz 1 genannten Angaben in Einklang mit der Menge Zertifikate, die dem die betreffende Auktionsplattform bestellenden Mitgliedstaat gemäß Anhang I zugewiesen werden, und der zuletzt von der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmten und veröffentlichten geschätzten Menge der zu versteigernden Zertifikate, wobei soweit wie möglich den übergangsweise kostenlos zugeteilten Zertifikaten Rechnung getragen wird, die gemäß Artikel 10c Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG von der Menge Zertifikate, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie andernfalls versteigern würde, abgezogen wurden oder abzuziehen sind.
(5) Wird eine Versteigerung einer gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattform gemäß Artikel 7 Absatz 5 oder 6 oder Artikel 9 annulliert, so wird die zu versteigernde Menge gleichmäßig entweder auf die nächsten vier geplanten Versteigerungen derselben Auktionsplattform oder, wenn die betreffende Auktionsplattform in einem bestimmten Jahr weniger als vier Versteigerungen durchführt, auf die nächsten zwei geplanten Versteigerungen derselben Auktionsplattform verteilt.
Nachdem die Auktionsaufsicht den jährlichen Gesamtbericht über die im Jahr 2014 durchgeführten Versteigerungen vorgelegt hat, überprüft die Kommission die Bestimmungen dieser Verordnung einschließlich der Durchführung aller Auktionsverfahren.
Die Überprüfung analysiert die bis dahin gewonnene Erfahrung in Bezug auf die Wechselbeziehungen zwischen den gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder 2 und den gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen sowie zwischen den Versteigerungen und dem Sekundärmarkt Rechnung.
Die Überprüfung wird in Konsultation mit den Mitgliedstaaten und den Interessenvertretern durchgeführt.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Überprüfung kann die Kommission die Maßnahmen vorschlagen, die sie für erforderlich hält, um durch diese Verordnung hervorgerufene Verzerrungen oder Störungen des Binnenmarktes oder des CO2-Marktes zu beheben und ein Inkrafttreten dieser Maßnahmen bis 31. Dezember 2016 in Blick nehmen.
KAPITEL IX: VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BESTELLUNG DES AUKTIONATORS, DER AUKTIONSAUFSICHT UND EINER AUKTIONSPLATTFORM
(1) Bei der Bestellung des Auktionators und Ernennung der Auktionsaufsicht berücksichtigen die Mitgliedstaaten, inwieweit die Bewerber
(2) Die Bestellung des Auktionators setzt voraus, dass der Auktionator mit der betreffenden Auktionsplattform die in Artikel 22 Absätze 2 und 3 genannten Vereinbarungen trifft.
(1)
Versteigerungen dürfen nur auf einer Auktionsplattform durchgeführt werden, die als ein geregelter Markt zugelassen ist, dessen Betreiber einen Sekundärmarkt mit Zertifikaten oder deren Derivaten organisiert.
(2) Eine nach Maßgabe dieser Verordnung für die Versteigerung der Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures bestellte Auktionsplattform ist ohne weitere rechtliche oder administrative Anforderungen seitens der Mitgliedstaaten befugt, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um in Artikel 18 Absätze 1 und 2 genannten Bietern den Zugang zu und die Teilnahme an Versteigerungen zu ermöglichen.
(3)
Bei der Bestellung einer Auktionsplattform berücksichtigen die Mitgliedstaaten, inwieweit die Bewerber nachweislich allen nachstehenden Anforderungen genügen:
(4)
Eine Auktionsplattform darf nur dann gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellt werden, wenn der Mitgliedstaat, in dem der sich bewerbende geregelte Markt und sein Betreiber niedergelassen sind, dafür gesorgt hat, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen, mit denen Titel III der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt wird, in geeigneter Weise auf die Versteigerung von Zwei-Tage-Spots oder Fünf-Tage-Futures angewendet werden.
Eine Auktionsplattform darf nur dann gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellt werden, wenn der Mitgliedstaat, in dem der sich bewerbende geregelte Markt und sein Betreiber niedergelassen sind, dafür gesorgt hat, dass seine zuständigen Behörden in der Lage sind, den Markt und seinen Betreiber in Einklang mit den einzelstaatlichen Maßnahmen, mit denen Titel IV der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt wird, in geeigneter Weise zuzulassen und zu beaufsichtigen.
Sind der geregelte Markt, der sich bewirbt, und sein Marktbetreiber nicht im selben Mitgliedstaat niedergelassen, gelten die Unterabsätze 1 und 2 sowohl für den Mitgliedstaat der Niederlassung des geregelten Marktes, der sich bewirbt, als auch für den Mitgliedstaat der Niederlassung seines Marktbetreibers.
(5)
Die gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG benannten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels entscheiden, dass ein gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellter oder zu bestellender geregelter Markt zugelassen wird, wenn dieser Markt und sein Betreiber die Vorschriften des Titels III der Richtlinie 2004/39/EG und die Maßnahmen zu deren Umsetzung in einzelstaatliches Recht des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erfüllen. ²Die Zulassungsentscheidung wird in Einklang mit den Vorschriften des Titels IV der Richtlinie 2004/39/EG und den Maßnahmen zu deren Umsetzung in das einzelstaatliche Recht des Mitgliedstaats der Niederlassung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels getroffen.
(6)
Die in Absatz 5 genannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden gewährleisten eine wirksame Marktbeaufsichtigung und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Bestimmungen des genannten Absatzes nachgekommen wird. ²Sie müssen in der Lage sein, unmittelbar oder mit Unterstützung anderer gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG benannter einzelstaatlicher Behörden die Befugnisse auszuüben, die in den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 50 der genannten Richtlinie in Bezug auf den geregelten Markt und seinen Betreiber gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels vorgesehen sind.
Jeder Mitgliedstaat, dem eine zuständige Behörde gemäß Absatz 5 untersteht, sorgt dafür, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 51 und 52 der Richtlinie 2004/39/EG für die Personen gelten, die ihren Verpflichtungen aus den Maßnahmen zur Umsetzung von Titel III der Richtlinie 2004/39/EG in nationales Recht des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels nicht nachgekommen sind.
Im Sinne des vorliegenden Absatzes finden die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 56 bis 62 der Richtlinie 2004/39/EG auf die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten Anwendung.
KAPITEL X: MARKTMISSBRAUCHSREGELUNG FÜR AUKTIONSOBJEKTE
(1) Sind Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2003/6/EG, so ist die genannte Richtlinie für die Zwecke der vorliegenden Verordnung auf die Versteigerung dieser Auktionsobjekte anwendbar. ² Gleiches gilt unbeschadet der Anwendung der Artikel 38, 39 und 40 dieser Verordnung für die Nutzung von Insider-Informationen zur Rücknahme eines Angebots.
(2) Sind Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures keine Finanzinstrument im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2003/6/EG, so sind die Artikel 37 bis 43 dieser Verordnung anwendbar.
Für die Zwecke der Artikel 38 bis 43, die für andere Auktionsobjekte als Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2003/6/EG gelten, bezeichnet der Ausdruck
für Personen, die mit der Ausführung von Geboten beauftragt sind, bedeutet „Insider-Information“ auch eine Information, die von einem Kunden mitgeteilt wurde und sich auf noch offene Gebote des Kunden bezieht, die präzise ist, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Auktionsobjekte betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, das Preisgebot erheblich zu beeinflussen;
es sei denn, die Person, die das Gebot eingestellt hat oder die auf dem Sekundärmarkt das Geschäft abgeschlossen oder den Kauf- oder Verkaufsauftrag erteilt hat, weist nach, dass sie legitime Gründe dafür hatte;
Dies Begriffbestimmung unter Buchstabe b kann konkret Folgendes bedeuten:
(1)
Personen im Sinne von Unterabsatz 2, die über eine Insider-Information verfügen, ist es untersagt, unter Nutzung derselben für eigene Rechnung oder im Auftrag von Dritten direkt oder indirekt für ein Auktionsobjekt, auf das sich die Information bezieht, ein Gebot einzustellen, zu ändern oder zurückzuziehen.
Unterabsatz 1 gilt für Personen, die über Insider-Information verfügen
(2) Handelt es sich bei der in Absatz 1 genannten Person um eine juristische Person, so gilt das dort niedergelegte Verbot auch für die natürlichen Personen, die an dem Beschluss beteiligt sind, das Gebot auf Rechnung der betreffenden juristischen Person einzustellen, zu ändern oder zurückzuziehen.
(3) Dieser Artikel gilt nicht für die Einstellung, Änderung oder Rücknahme eines Gebots für ein Auktionsobjekt in Erfüllung einer fällig gewordenen Verpflichtung, wenn sich diese Verpflichtung aus einer Vereinbarung ergibt, die geschlossen wurde, bevor die betreffende Person in Besitz der Insider-Information kam.
(1) Die Auktionsplattform, der Auktionator und die Auktionsaufsicht stellen jeweils ein Verzeichnis der Personen auf, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags oder anderweitig für sie tätig sind und Zugang zu Insider-Informationen haben. ²Die Auktionsplattform bringt dieses Verzeichnis regelmäßig auf den neuesten Stand und übermittelt es der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, auf Anfrage. ³Die Auktionsplattform, der Auktionator und die Auktionsaufsicht aktualisieren ihr Verzeichnis regelmäßig und übermitteln es gemäß den Verträgen zu ihrer Bestellung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Auktionsplattform niedergelassen ist und dem Mitgliedsstaat, in dem der Auktionator oder die Auktionsaufsicht niedergelassen sind, auf Anfrage.
(2) Personen, die bei einer Auktionsplattform, beim Auktionator oder bei der Auktionsaufsicht Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie gegebenenfalls in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen, unterrichten zumindest die zuständige einzelstaatliche Behörde gemäß Absatz 1 über Gebote, die sie auf eigene Rechnung für Auktionsobjekte, deren Derivate oder andere damit verbundene Finanzinstrumente eingestellt, geändert oder zurückgezogen haben.
(3) Personen, die Analysen von Auktionsobjekten oder sonstige für Informationsverbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit bestimmte Informationen mit Empfehlungen oder Anregungen zu Anlagestrategien erstellen oder weitergeben, tragen in angemessener Weise dafür Sorge, dass die Information sachgerecht dargeboten wird, und etwaige Interessen oder Interessenkonflikte im Zusammenhang mit den Auktionsobjekten offen gelegt werden.
(4) Die Auktionsplattform trifft strukturelle Vorkehrungen, um Marktmanipulationspraktiken vorzubeugen oder sie aufzudecken.
(5) Jede in Artikel 59 Absatz 1 genannte Person, die den begründeten Verdacht hat, dass eine Transaktion ein Insider-Geschäft oder eine Marktmanipulation darstellen könnte, informiert unverzüglich die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist.
(1) Die in Artikel 11 der Richtlinie 2003/6/EG genannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden nehmen eine wirksame Marktbeaufsichtigung wahr und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Bestimmungen der Artikel 37 bis 42 dieser Verordnung nachgekommen wird.
(2) Die in Absatz 1 genannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden verfügen über die Befugnisse, die in den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 12 der Richtlinie 2003/6/EG vorgesehen sind.
(3) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/6/EG auf die Personen Anwendung finden, die im Zusammenhang mit Versteigerungen, die auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder eines anderen Landes durchgeführt werden, gegen die Artikel 37 bis 42 dieser Verordnung verstoßen haben.
(4)
Für die Anwendung der Artikel 37 bis 42 und der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 16 der Richtlinie 2003/6/EG für die Zusammenarbeit zwischen den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden.
KAPITEL XI: ZAHLUNG UND ÜBERWEISUNG DER AUKTIONSERLÖSE
(1)
Jeder erfolgreiche Bieter oder seine Rechtsnachfolger, einschließlich etwaiger Intermediäre, die in deren Namen handeln, zahlt den geschuldeten Betrag, der ihm gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c mitgeteilt wurde, für die Zertifikate, für die er nach der Mitteilung gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a den Zuschlag erhalten hat, indem er ihn über das Clearing- oder Abrechnungssystem in verfügbaren Mitteln entweder vor oder spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Zertifikate in das Namens-Konto des Bieters bzw. seines Rechtsnachfolgers auf das Namens-Bankkonto des Auktionators überweist oder die Überweisung in die Wege leitet.
(2)
Eine Auktionsplattform einschließlich der mit ihr verbundenen Clearing- oder Abrechnungssysteme überweist die Zahlungen, die die Bieter oder jegliche Rechtsnachfolger als Folge der Versteigerungen von Zertifikaten gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG tätigen, an den Auktionator, der die betreffenden Zertifikate versteigert hat, ausgenommen etwaige Beträge, bei denen sie beauftragt wurde, als Zahlstelle für die Auktionsaufsicht zu fungieren.
(3)
Die Zahlungen an die Auktionatoren sind in Euro oder — wenn der bestellende Mitgliedstaat nicht der Eurozone angehört — auf dessen Wunsch in der Währung des bestellenden Mitgliedstaats zu leisten, unabhängig davon, in welcher Währung die Bieter die Zahlungen leisten, vorausgesetzt, das betreffende Clearing- oder Abrechnungssystem kann die betreffende Landeswährung verarbeiten.
Der Wechselkurs ist der Kurs, der von einer anerkannten Finanznachrichtenagentur, die in dem Vertrag über die Bestellung der betreffenden Auktionsplattform genannt ist, unmittelbar nach Schließung des Zeitfensters für Gebote veröffentlicht wurde.
(1) Einem erfolgreichen Bieter oder seinen Rechtsnachfolgern werden die Zertifikate, deren Zuschlag dem erfolgreichen Bieter gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a mitgeteilt wurde, nur dann geliefert, wenn der gesamte geschuldete Betrag, der gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c mitgeteilt wurde, dem Auktionator gemäß Artikel 44 Absatz 1 gezahlt wird.
(2) Ein erfolgreicher Bieter oder sein Rechtsnachfolger, der seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 bis zu dem Termin, der dem erfolgreichen Bieter gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe d mitgeteilt wurde, nicht vollständig nachkommt, befindet sich in Zahlungsverzug.
(3) Ist ein Bieter in Zahlungsverzug, so
(4) Ist ein erfolgreicher Bieter in Zahlungsverzug, so gilt unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 Folgendes:
(5)
Erfolgt keine Abrechnung, so werden die Zertifikate bei den nächsten beiden geplanten Versteigerungen der betreffenden Auktionsplattform versteigert.
KAPITEL XII: LIEFERUNG DER VERSTEIGERTEN ZERTIFIKATE
Das Unionsregister überträgt die von einer Auktionsplattform zu versteigernden Zertifikate vor Öffnung des Zeitfensters für Gebote in ein Namens-Konto, das das als Verwahrer fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem treuhänderisch hält, bis die Zertifikate den erfolgreichen Bietern oder ihren Rechtsnachfolgern entsprechend den Auktionsergebnissen nach Maßgabe der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung der Kommission geliefert werden.
(1)
Das Clearing- oder Abrechnungssystem teilt jedes von einem Mitgliedstaat versteigerte Zertifikat einem erfolgreichen Bieter zu, bis die insgesamt zugeteilte Menge der Zertifikatmenge entspricht, die dem Bieter gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a mitgeteilt wurde.
Um die Zertifikatmenge zu erreichen, die einem Bieter gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a mitgeteilt wurde, können dem Bieter Zertifikate von mehr als einem Mitgliedstaat zugeteilt werden, die bei derselben Versteigerung Zertifikate versteigern.
(2) Bei Zahlung des geschuldeten Betrags gemäß Artikel 44 Absatz 1 werden jedem erfolgreichen Bieter oder seinen Rechtsnachfolgern die ihm oder ihnen zugeteilten Zertifikate so bald wie möglich, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der Lieferfrist geliefert, indem die Zertifikatmenge, die dem Bieter gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a mitgeteilt wurde, aus einem Namens-Konto, das das als Verwahrer fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem treuhänderisch hält, vollständig oder zum Teil in ein oder mehrere Namens-Konten, die der erfolgreiche Bieter oder seine Rechtsnachfolger halten, oder in ein Namens-Konto, das das als Verwahrer für den erfolgreichen Bieter oder seine Rechtsnachfolger fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem treuhänderisch hält, übertragen wird.
(1) Kann das Clearing- oder Abrechnungssystem wegen Umständen, die sich seiner Kontrolle entziehen, alle oder einen Teil der versteigerten Zertifikate nicht liefern, so liefert es die Zertifikate bei der ersten Gelegenheit, und die erfolgreichen Bieter oder ihre Rechtsnachfolger akzeptieren die Lieferung zu diesem späteren Termin.
(2)
Die in Absatz 1 genannte Abhilfe ist die einzige Abhilfe, auf die ein erfolgreicher Bieter oder seine Rechtsnachfolger Anspruch haben, wenn aufgrund von Umständen, die sich der Kontrolle des betreffenden Clearing- oder Abrechnungssystemsentziehen, versteigerte Zertifikate nicht geliefert werden.
KAPITEL XIII: VERWALTUNG VON SICHERHEITEN
(1) Vor Öffnung des Zeitfensters für Gebote für die Versteigerung von Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures werden die Bieter oder Intermediäre, die in ihrem Namen handeln, aufgefordert, eine Sicherheit zu stellen.
(2) Eine von einem erfolglosen Bieter verlangte, nicht in Anspruch genommene Sicherheit wird zusammen mit den Zinsen, die auf eine Barsicherheit angefallen sind, auf Verlangen so bald wie möglich nach der Schließung des Zeitfensters für Gebote freigegeben.
(3) Eine von einem erfolgreichen Bieter nicht für die Abrechnung verwendete Sicherheit wird zusammen mit den Zinsen, die auf eine Barsicherheit angefallen sind, auf Verlangen so bald wie möglich nach der Abrechnung freigegeben.
(1)
Vor Öffnung des Zeitfensters für Gebote für die Versteigerung von Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures wird der Auktionator lediglich aufgefordert, Zertifikate als Sicherheit zu stellen, die das als Verwahrer fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem bis zu ihrer Lieferung treuhänderisch hält.
—————
(3)
Werden Zertifikate, die nach den Absatz 1 als Sicherheit hinterlegt wurden, nicht verwendet, so kann das Clearing- oder Abrechnungssystem sie nach Ermessen des versteigernden Mitgliedstaates bis zu ihrer Lieferung in einem Namens-Konto belassen, das das als Verwahrer fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem treuhänderisch hält.
KAPITEL XIV: GEBÜHREN UND KOSTEN
(1) Struktur und Höhe der von einer Auktionsplattform und den Clearing- oder Abrechnungssystemen erhobenen Gebühren sowie die daran geknüpften Bedingungen sind nicht ungünstiger als vergleichbare Standardgebühren und -bedingungen auf dem Sekundärmarkt.
(2) Eine Auktionsplattform und die Clearing- oder Abrechnungssysteme dürfen nur Gebühren, Abzüge oder Bedingungen anwenden, die ausdrücklich in ihrem Bestellungsvertrag aufgeführt sind.
(3) Alle Gebühren und Bedingungen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind deutlich angegeben, einfach zu verstehen und öffentlich zugänglich. ²Sie werden nach Posten aufgeschlüsselt, wobei für jeden Betrag anzugeben ist, für welche Art Dienstleistung er erhoben wird.
(1)
Unbeschadet von Absatz 2 werden die Kosten der in Artikel 27 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 vorgesehenen Dienstleistungen durch von den Bietern zu entrichtende Gebühren gedeckt, ausgenommen die Kosten der Vereinbarungen zwischen dem Auktionator und der Auktionsplattform gemäß Artikel 22 Absätze 2 und 3, aufgrund deren der Auktionator Zertifikate im Namen des bestellenden Mitgliedstaats versteigern kann, die der versteigernde Mitgliedstaat — bis auf die Kosten eines mit der betreffenden Auktionsplattform verbundenen Clearing- und Abrechnungssystems — übernimmt.
Die in Unterabsatz 1 genannten Kosten werden von den Auktionserlösen abgezogen, die den Auktionatoren gemäß Artikel 44 Absätze 2 und 3 zu zahlen sind.
(2)
Unbeschadet von Unterabsatz 3 können die in Artikel 26 Absatz 6 Unterabsatz 1 genannten Bedingungen der Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren oder des Vertrags zur Bestellung einer Auktionsplattform gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 insofern von Absatz 1 des vorliegenden Artikels abweichen, als von einem Mitgliedstaat, der der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4 seinen Beschluss mitgeteilt hat, dass er sich nicht, wie in Artikel 26 Absätze 1 und 2 vorgesehen, an der gemeinsamen Maßnahme beteiligt, der danach aber die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellte Auktionsplattform nutzt, verlangt werden kann, dass er die in Zusammenhang mit dem Anteil Zertifikate, die dieser Mitgliedstaat versteigert, anfallenden Kosten der in Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 vorgesehenen Dienstleistungen von dem Datum an zahlt, an dem er beginnt, über die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellte Auktionsplattform zu versteigern, und zwar bis zur Beendigung oder zum Ablauf des Mandats dieser Auktionsplattform an die betreffende Auktionsplattform, einschließlich des mit ihr verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems.
Gleiches gilt auch für Mitgliedstaaten, die der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der in Artikel 26 Absatz 6 Unterabsatz 1 genannten Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren beigetreten sind.
Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn ein Mitgliedstaat der in Artikel 26 Absatz 1 oder 2 genannten gemeinsamen Maßnahme nach Ablauf des in Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten Mandats beitritt oder wenn er die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellte Auktionsplattform nutzt, um in Ermangelung der Aufnahme einer nach Artikel 30 Absatz 6 notifizierten Auktionsplattform in die Liste gemäß Artikel 30 Absatz 7 seinen Anteil an Zertifikaten zu versteigern.
Der Kostenbetrag, den ein Mitgliedstaat nach diesem Absatz trägt, wird von den Kosten abgezogen, die Bieter nach Maßgabe von Absatz 1 übernehmen.
(3)
Der entsprechend der Zahl der Versteigerungen variable Anteil der Kosten der Auktionsaufsicht, der im Vertrag zur Bestellung der Auktionsaufsicht festgelegt ist, wird gleichmäßig auf die Versteigerungen verteilt. ²Alle anderen Kosten der Auktionsaufsicht, die im Vertrag zu ihrer Bestellung festgelegt sind, ausgenommen Kosten, die von der Kommission in Auftrag gegebenen Leistungen zuzurechnen sind, und die Kosten im Zusammenhang mit einem Bericht gemäß Artikel 25 Absatz 4, werden gleichmäßig auf die Auktionsplattformen verteilt, sofern im Vertrag zur Bestellung der Auktionsaufsicht nichts anderes festgelegt ist.
Den Anteil der Kosten der Auktionsaufsicht, die sich auf eine nach Artikel 30 Absatz 1 oder 2 bestellte Auktionsplattform entziehen, einschließlich der Kosten für einen gemäß Artikel 25 Absatz 4 ersuchten Bericht, übernimmt der bestellende Mitgliedstaat.
Der Anteil der Kosten der Auktionsaufsicht, der auf eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellte Auktionsplattform entfällt, wird proportional zum Anteil jedes an der gemeinsamen Maßnahme beteiligten Mitgliedstaats an der Gesamtmenge der auf der betreffenden Auktionsplattform versteigerten Zertifikate auf diese Mitgliedstaaten verteilt.
Die von jedem Mitgliedstaat getragenen Kosten der Auktionsaufsicht werden von den Auktionserlösen abgezogen, die die Auktionatoren gemäß Artikel 23 Buchstabe c den bestellenden Mitgliedstaaten zu zahlen haben.
KAPITEL XV: AUKTIONSÜBERWACHUNG, ABHILFEMASSNAHMEN UND SANKTIONEN
(1) Die Auktionatoren, die Auktionsplattformen und die zuständigen einzelstaatlichen Behörden, die sie überwachen, erteilen der Auktionsaufsicht auf Anfrage jede ihnen vorliegende Auskunft im Zusammenhang mit den Versteigerungen, soweit dies erforderlich ist, damit die Auktionsaufsicht ihre Aufgaben wahrnehmen kann.
(2) Die Auktionsaufsicht ist befugt, die Durchführung der Versteigerungen zu beobachten.
(3) Die Auktionatoren, die Auktionsplattformen und die zuständigen einzelstaatlichen Behörden, die sie überwachen, unterstützen die Auktionsaufsicht bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, indem sie innerhalb ihres eigenen Aufgabenbereichs aktiv mit ihr zusammenarbeiten.
(4) Die einzelstaatlichen Behörden, die für die Aufsicht von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen bzw. für die Aufsicht von Personen, die gemäß Artikel 18 Absatz 2 für andere bieten dürfen, zuständig sind, unterstützen die Auktionsaufsicht bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, indem sie aktiv im Rahmen ihrer Befugnisse mit ihr zusammenarbeiten.
(5)
Die Verpflichtungen, an die die zuständigen einzelstaatlichen Behörden gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 gebunden sind, tragen den Belangen der beruflichen Schweigepflicht Rechnung, der sie nach Unionsrecht unterliegen.
(1)
Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform überwacht die Beziehungen mit den Bietern, die zum Bieten in ihren Versteigerungen zugelassen sind, während des gesamten Bestehens dieser Beziehung, indem sie
Bei der Prüfung von Angeboten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a achtet die betreffende Auktionsplattform besonders auf Tätigkeiten, bei denen es naturgemäß besonders wahrscheinlich ist, dass sie mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder kriminellen Tätigkeiten im Zusammenhang stehen.
(2) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform sorgt dafür, dass die einen Bieter betreffenden Unterlagen, Daten oder Informationen in ihrem Besitz stets auf dem neuesten Stand sind. Zu diesem Zweck kann die Auktionsplattform
(3) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform führt Aufzeichnungen über
(4)
Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform bewahrt die in Absatz 3 genannten Aufzeichnungen auf, solange ein Bieter zu ihren Versteigerungen zugelassen ist und für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Beendigung der Beziehung zu diesem Bieter.
(1)
Die in Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG genannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden überwachen, ob eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform die Anforderungen des Artikels 19 und des Artikels 20 Absatz 6 dieser Verordnung an die Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden, die Überwachungs- und Aufzeichnungsanforderungen des Artikels 54 und die Meldeanforderungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels erfüllt, und trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung sicherzustellen.
Die in Unterabsatz 1 genannten einzelstaatlichen Behörden verfügen über die Befugnisse, die in den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 37 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehen sind.
³Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform kann für Verstöße gegen Artikel 19, Artikel 20 Absätze 6 und 7, Artikel 21 Absätze 1 und 2 und Artikel 54 dieser Verordnung sowie gegen die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels verantwortlich gemacht werden. ⁴Die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 39 der Richtlinie 2005/60/EG gelten diesbezüglich.
(2)
Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform, ihre Geschäftsführer und ihre Angestellten arbeiten umfassend mit der zentralen Meldestelle gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2005/60/EG zusammen, indem sie umgehend
(3)
Die in Absatz 2 genannten Angaben werden an die zentrale Meldestelle des Mitgliedstaats weitergeleitet, auf dessen Hoheitsgebiet sich die betreffende Auktionsplattform befindet.
Mit den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der in Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Strategien und Verfahren für die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und für Kommunikation werden die Person oder Personen bezeichnet, deren Aufgabe es ist, Informationen nach dem vorliegenden Artikel zu übermitteln.
(4)
Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform befindet, sorgt dafür, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 26 bis 29, Artikel 32, Artikel 34 Absatz 1 und Artikel 35 der Richtlinie 2005/60/EG für die betreffende Auktionsplattform gelten.
(1)
Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform meldet der in Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG genannten einzelstaatlichen Behörde, die für die Überwachung der betreffenden Auktionsplattform oder für die Ermittlung und Verfolgung von Marktmissbrauch innerhalb der oder über die Systeme der betreffenden Auktionsplattform zuständig ist, jeden Verdacht auf Marktmissbrauch seitens einer als Bieter für ihre Versteigerungen zugelassenen Person oder seitens einer Person, in deren Namen die als Bieter zugelassene Person handelt.
Die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG gelten diesbezüglich.
(2) Die betreffende Auktionsplattform unterrichtet die Auktionsaufsicht und die Kommission darüber, dass eine Meldung gemäß Absatz 1 erfolgt ist und welche Abhilfemaßnahmen sie getroffen hat oder treffen will, um gegen das in Absatz 1 genannte Fehlverhalten vorzugehen.
(1) Eine Auktionsplattform kann nach Rücksprache mit der Kommission und deren Stellungnahme eine Höchstgebotsmenge oder jede andere Abhilfemaßnahme vorgeben, die erforderlich ist, um ein tatsächliches oder erkennbares potenzielles Risiko von Marktmissbrauch, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstigen kriminellen Tätigkeiten sowie von wettbewerbsschädigendem Verhalten zu verringern, sofern eine solche Höchstgebotsmenge oder andere Abhilfemaßnahme das betreffende Risiko wirksam mindert. ²Die Kommission kann die betreffenden Mitgliedstaaten und die Auktionsaufsicht konsultieren und ihre Stellungnahme zu dem Vorschlag der betreffenden Auktionsplattform einholen. ³Die betreffende Auktionsplattform berücksichtigt die Stellungnahme der Kommission soweit irgend möglich.
(2) Die Höchstgebotsmenge wird entweder als Prozentsatz der Gesamtzahl der in einer bestimmten Versteigerung versteigerten Zertifikate oder als Prozentsatz der Gesamtzahl der in einem bestimmten Jahr versteigerten Zertifikate ausgedrückt, je nachdem, was am geeignetsten ist, um das in Artikel 56 Absatz 1 genannte Risiko des Marktmissbrauchs zu senken.
(3)
Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet Höchstgebotsmenge die Höchstzahl Zertifikate, für die die in Artikel 18 Absatz 1 oder 2 aufgeführten Personengruppen, die unter eine der folgende Kategorien fallen, direkt oder indirekt ein Gebot einstellen dürfen:
Die Artikel 53 bis 57 gelten unbeschadet jeder anderen Maßnahme, die eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform nach Maßgabe ihrer Marktverhaltensregeln oder anderer vertraglicher Vereinbarungen treffen darf, die sie direkt oder indirekt mit zu ihren Versteigerungen zugelassenen Bietern geschlossen hat, sofern eine solche Maßnahme nicht im Widerspruch zu den Artikeln 53 bis 57 steht oder sie untergräbt.
(1) Dieser Artikel gilt für
(2)
Die in Absatz 1 genannten Personen beachten im Rahmen ihrer Beziehung zu ihren Kunden die folgenden Verhaltensregeln:
Der Betrag der in Buchstabe e genannten Einlage wird gerecht und angemessen berechnet.
Die Methode zur Berechnung der in Buchstabe e genannten Einlage ist in den gemäß Buchstabe d geschlossenen Vereinbarungen festgehalten.
Wird ein Teil der in Buchstabe e genannten Einlage nicht zur Zahlung von Zertifikaten verwendet, so wird er dem Zahler innerhalb einer angemessenen Frist nach der Versteigerung erstattet, wie in den gemäß Buchstabe d geschlossenen Vereinbarungen festgehalten ist.
(3) Die in Absatz 1 genannten Personen beachten die folgenden Verhaltensregeln, wenn sie auf eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden Gebote einstellen:
(4) Es ist Aufgabe der zuständigen Behörden, die von den Mitgliedstaaten der Niederlassung der in Absatz 1 genannten Personen benannt werden, diese Personen zur Ausübung der in dem genannten Absatz genannten Tätigkeiten zuzulassen und die Beachtung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Verhaltensregeln zu überwachen und durchzusetzen sowie gegebenenfalls etwaige Beschwerden wegen Nichtbeachtung der Verhaltensregeln zu behandeln.
(5) Die zuständigen in Absatz 4 genannten einzelstaatlichen Behörden gewähren die Zulassung lediglich den in Absatz 1 genannten Personen, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
(6)
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der in Absatz 1 genannten Person die Zulassung erteilt wurde, überwachen die in Absatz 5 aufgeführten Bedingungen und setzen sie durch. Der Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass
(7)
Die Kunden der in Absatz 1 genannten Bieter können Beschwerden betreffend die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Verhaltensregeln nach Maßgabe der Verfahrensregeln, die in dem Mitgliedstaat, in dem die in Absatz 1 genannten Personen der Aufsicht unterliegen, für die Behandlung solcher Beschwerden gelten, an die in Absatz 4 genannten zuständigen Behörden richten.
(8)
Die in Absatz 1 genannten Personen, die gemäß den Artikeln 18, 19 und 20 zur Gebotseinstellung auf einer Auktionsplattform zugelassen sind, können in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a genannten Kunden ohne weitere rechtliche oder administrative Anforderungen seitens der Mitgliedstaaten Bieterdienstleistungen erbringen.
KAPITEL XVI: TRANSPARENZ UND VERTRAULICHKEIT
(1)
Sämtliche Rechtsvorschriften, Leitfäden, Anleitungen, Formulare, Unterlagen, Ankündigungen, einschließlich des Auktionskalenders, sowie sämtliche anderen nicht vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit den Versteigerungen einer bestimmten Auktionsplattform, einschließlich der Liste der Personen mit Bieterzulassung zu den Versteigerungen, jede Entscheidung einschließlich einer Entscheidung gemäß Artikel 57 über die Vorgabe einer Höchstgebotsmenge und andere Abhilfemaßnahmen, die erforderlich sind, um ein tatsächliches oder erkennbares potenzielles Risiko von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, krimineller Tätigkeit oder Marktmissbrauch auf dieser Auktionsplattform zu verringern, werden auf einer speziellen Auktionswebsite der betreffenden Auktionsplattform veröffentlicht, die diese stets auf dem neuesten Stand hält.
²Nicht mehr aktuelle Informationen werden archiviert. ³Die Archive müssen über dieselbe Auktionswebsite aufgerufen werden können.
(2)
Nicht vertrauliche Fassungen der Berichte der Auktionsaufsicht an die Mitgliedstaaten und die Kommission werden gemäß Artikel 25 Absätze 1 und 2 auf der Website der Kommission veröffentlicht.
²Nicht mehr aktuelle Berichte werden archiviert. ³Die Archive können über dieselbe Website der Kommission aufgerufen werden.
(3)
Eine Liste der Namen, Anschriften, Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adressen und Websites der Personen, die bei Versteigerungen einer gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform im Namen anderer bieten dürfen, wird auf der Website der betreffenden Auktionsplattform veröffentlicht.
(1) Eine Auktionsplattform gibt die Ergebnisse jeder von ihr durchgeführten Versteigerung so bald wie möglich, spätestens jedoch 15 Minuten nach Schließung des Zeitfensters für Gebote bekannt.
(2) Die Bekanntgabe gemäß Absatz 1 enthält mindestens Folgendes:
(3) Parallel zu der Bekanntgabe gemäß Absatz 1 teilt die Auktionsplattform jedem erfolgreichen Bieter, der über ihr System bietet, Folgendes mit:
(4)
Eine Auktionsplattform teilt einem erfolgreichen Bieter, der in einer ihrer Versteigerungen geboten und eine andere Währung als den Euro gewählt hat, den Wechselkurs mit, anhand dessen sie den geschuldeten Betrag in der vom erfolgreichen Bieter gewählten Währung berechnet hat.
Der Wechselkurs ist der Kurs, der von einer anerkannten Finanznachrichtenagentur, die in dem Vertrag über die Bestellung der betreffenden Auktionsplattform genannt ist, unmittelbar nach Schließung des Zeitfensters für Gebote veröffentlicht wurde.
(5) Eine Auktionsplattform setzt das betreffende mit ihr verbundene Clearing- oder Abrechnungssystem über die Informationen in Kenntnis, die sie jedem erfolgreichen Bieter gemäß Absatz 3 mitgeteilt hat.
(1) Folgende Informationen sind vertraulich:
(2) Eine Person, die vertrauliche Informationen direkt oder indirekt erhalten hat, gibt diese außer nach Maßgabe von Absatz 3 nicht weiter.
(3) Absatz 2 steht der Weitergabe vertraulicher Informationen nicht im Wege, die
(4) Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass vertrauliche Informationen nicht widerrechtlich weitergegeben werden, und die Folgen einer solchen widerrechtlichen Weitergabe durch eine Auktionsplattform oder die Auktionsaufsicht, einschließlich deren Beschäftigte, sind im jeweiligen Bestellungsvertrag festgehalten.
(5) Eine Auktionsplattform oder die Auktionsaufsicht, einschließlich deren Beschäftigten, die vertrauliche Informationen erhalten hat, verwendet diese ausschließlich zur Erfüllung ihrer Pflichten oder zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit den Auktionen.
(6)
Die Absätze 1 bis 5 stehen dem Austausch vertraulicher Informationen zwischen einer Auktionsplattform und der Auktionsaufsicht ebenso wenig im Wege wie dem Austausch zwischen einer der beiden genannten und
Nach diesem Absatz ausgetauschte vertrauliche Informationen dürfen nicht unter Verstoß gegen Absatz 2 an andere als die unter den Buchstaben a, b und c genannten Personen weitergegeben werden.
(7) Alle Beschäftigten oder ehemaligen Beschäftigten einer Auktionsplattform oder der Auktionsaufsicht, die mit den Versteigerungen zu tun hatten, unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und sorgen dafür, dass vertrauliche Informationen nach Maßgabe dieses Artikels geschützt sind.
(1) Schriftliche Informationen, die eine Auktionsplattform gemäß Artikel 60 Absätze 1 und 3 oder die Auktionsaufsicht gemäß Artikel 60 Absatz 2 oder im Rahmen ihres Bestellungsvertrags bereitstellt und die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, liegen in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache vor.
(2)
Ein Mitgliedstaat kann auf eigene Kosten für die Übersetzung aller unter Absatz 1 fallenden Informationen einer Auktionsplattform in seine Amtssprache(n) sorgen.
Sorgt ein Mitgliedstaat auf eigene Kosten für eine Übersetzung aller von Absatz 1 erfassten Informationen, die von der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform bereitgestellt werden, so muss auch jeder Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 30 Absatz 1 eine Auktionsplattform bestellt hat, für eine Übersetzung aller unter Absatz 1 fallenden Informationen, die diese gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform bereitstellt, in die betreffenden Sprachen auf eigene Kosten sorgen.
(3)
Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, gemäß Absatz 2 eine Übersetzung in einer Amtssprache der Union bereitzustellen, so können Personen, die eine Bieterzulassung beantragen, und Personen mit Bieterzulassung Folgendes in dieser gemäß Absatz 4 gewählten Amtssprache der Union einreichen:
Eine Auktionsplattform kann eine beglaubigte Übersetzung in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache verlangen.
(4)
Personen, die eine Bieterzulassung beantragt haben, Personen mit Bieterzulassung und Bieter, die an einer Versteigerung teilnehmen, wählen eine Amtssprache der Union, in der sie alle Mitteilungen im Rahmen von Artikel 8 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 10, Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 61 Absatz 3 erhalten.
Alle anderen mündlichen oder schriftlichen Mitteilungen einer Auktionsplattform an Personen, die eine Bieterzulassung beantragt haben, Personen mit Bieterzulassung und Bieter, die an einer Versteigerung teilnehmen, erfolgen in der gemäß Unterabsatz 1 gewählten Sprache ohne Zusatzkosten für die genannten Personen, sofern der Mitgliedstaat beschlossen hat, gemäß Absatz 2 eine Übersetzung in dieser Sprache bereitzustellen.
Selbst wenn ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 beschlossen hat, eine Übersetzung in der gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gewählten Sprache bereitzustellen, kann die Person, die eine Bieterzulassung beantragt, die Person mit Bieterzulassung oder der Bieter, der an einer Versteigerung teilnimmt, auf ihr bzw. sein Recht gemäß Unterabsatz 2 vorliegenden Absatzes verzichten, indem sie bzw. er der betreffenden Auktionsplattform sein schriftliches Einverständnis damit erklärt, dass diese lediglich eine in internationalen Finanzkreisen gebräuchliche Sprache verwendet.
(5)
Die Mitgliedstaaten sind für die Richtigkeit einer Übersetzung gemäß Absatz 2 verantwortlich.
Personen, die gemäß Absatz 3 die Übersetzung einer Unterlage vorlegen, und eine Auktionsplattform, die gemäß Absatz 4 eine übersetzte Mitteilung übermittelt, müssen sicherstellen, dass die Übersetzung das Original getreu wiedergibt.
KAPITEL XVII: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform sorgt dafür, dass sie über ein außergerichtliches Verfahren für den Umgang mit Beschwerden von Personen, die eine Bieterzulassung beantragen, von Bietern mit Bieterzulassung oder von Personen, denen die Bieterzulassung verweigert bzw. deren Bieterzulassung entzogen oder ausgesetzt wurde, verfügt.
(2)
Die Mitgliedstaaten, in denen ein gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 als Auktionsplattform bestellter geregelter Markt oder dessen Marktbetreiber einer Beaufsichtigung unterliegen, sorgen dafür, dass jede Entscheidung im Rahmen des in Absatz 1 genannten außergerichtlichen Verfahrens für den Umgang mit Beschwerden ordnungsgemäß begründet ist und dass die in Artikel 52 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Gerichte angerufen werden können. ²Dieses Recht gilt unbeschadet jedes nach den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 52 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG bestehenden Rechts, direkt die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsinstanzen anzurufen.
(1) Jeder Fehler bei einer Zahlung oder einer Übertragung von Zertifikaten oder der Hinterlegung oder Freigabe einer Sicherheit oder Einlage im Rahmen dieser Verordnung ist dem Clearing- oder Abrechnungssystem mitzuteilen, sobald jemand davon Kenntnis erlangt.
(2) Das Clearing- oder Abrechnungssystem trifft jede erforderliche Maßnahme, um Fehler bei einer Zahlung oder Übertragung von Zertifikaten oder bei der Hinterlegung oder Freigabe von Sicherheiten oder Einlagen im Rahmen dieser Verordnung, die ihnen auf welchem Wege auch immer zur Kenntnis gebracht werden, zu berichtigen.
(3) Jeder, der von einem Fehler gemäß Absatz 1 profitiert, der wegen der Rechte einer dritten Partei, die in gutem Glauben Zertifikate gekauft hat, nicht gemäß Absatz 2 berichtigt werden kann, und der von dem Fehler wusste oder von ihm hätte wissen müssen und ihn dem Clearing- oder Abrechnungssystem nicht gemeldet hat, wird für etwa entstandenen Schaden haftbar gemacht.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
2012 zu versteigernde Zertifikate gemäß Artikel 10 Absatz 1
Mitgliedstaat | Menge |
Belgien | 2 979 000 |
Bulgarien | 3 277 000 |
Tschechische Republik | 5 503 000 |
Dänemark | 1 472 000 |
Deutschland | 23 531 000 |
Estland | 1 068 000 |
Irland | 1 100 000 |
Griechenland | 4 077 000 |
Spanien | 10 145 000 |
Frankreich | 6 434 000 |
Italien | 11 324 000 |
Zypern | 307 000 |
Lettland | 315 000 |
Litauen | 637 000 |
Luxemburg | 141 000 |
Ungarn | 1 761 000 |
Malta | 120 000 |
Niederlande | 3 938 000 |
Österreich | 1 636 000 |
Polen | 14 698 000 |
Portugal | 2 065 000 |
Rumänien | 5 878 000 |
Slowenien | 520 000 |
Slowakei | 1 805 000 |
Finnland | 1 965 000 |
Schweden | 1 046 000 |
Vereinigtes Königreich | 12 258 000 |
Insgesamt | 120 000 000 |
ANHANG II
1. | Nachweis der Berechtigung gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder 2. |
2. | Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer des Antragstellers. |
3. | Kontonummer des Namens-Kontos des Antragstellers. |
4. | Sämtliche Angaben zum Namens-Bankkonto des Antragstellers. |
5. | Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adressen von einem oder mehr Bietervertretern im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3. |
6. | Für juristische Personen, Nachweise für
|
7. | Für juristische Personen und/oder rechtliche Vereinbarungen die Angaben, die erforderlich sind, um den wirtschaftlichen Eigentümer zu identifizieren und die Eigentums- und Kontrollstruktur einer solchen juristischen Person oder Vereinbarung zu verstehen. |
8. | Für natürliche Personen der Nachweis ihrer Identität mittels eines Personalausweises, eines Führerscheins, eines Reisepasses oder eines vergleichbaren amtlichen Dokuments, das den vollständigen Namen, ein Passbild, das Geburtsdatum und den ständigen Wohnsitz in der Union des betreffenden Antragstellers enthält und erforderlichenfalls durch weitere geeignete Nachweise untermauert werden kann. |
9. | Für Anlagenbetreiber die in Artikel 4 der Richtlinie 2003/87/EG genannte Genehmigung. |
10. | Für Luftfahrzeugbetreiber der Nachweis dafür, dass sie in der Liste gemäß Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, oder der gemäß Artikel 3g der Richtlinie übermittelte und gebilligte Überwachungsplan. |
11. | Jede Angabe, die erforderlich ist, um die in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe e genannten Maßnahmen der Sorgfaltspflicht gegenüber dem Kunden durchzuführen. |
12. | Der jüngste geprüfte Jahresbericht und Jahresabschluss, einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung sowie Bilanz, des Antragstellers, soweit vorhanden, anderenfalls die MwSt.-Erklärung oder sonstige solche Angaben, die erforderlich sind, um die Solvenz und Kreditwürdigkeit des Antragstellers zufriedenstellend nachzuweisen. |
13. | Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer soweit vorhanden und, falls der Antragsteller nicht umsatzsteuerpflichtig ist, jedes andere Mittel, anhand dessen der Antragsteller durch die Steuerverwaltung des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder seinen steuerlichen Wohnsitz hat, identifiziert werden kann, oder sonstige solche Angaben, die erforderlich sind, um den steuerlichen Status des Antragstellers innerhalb der Union zufriedenstellend nachzuweisen. |
14. | Eine Erklärung, in der der Antragsteller nach bestem Wissen und Gewissen bestätigt, die Anforderungen in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe f zu erfüllen. |
15. | Nachweis der Beachtung von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe g. |
16. | Nachweis, dass der Antragsteller die Anforderungen in Artikel 19 Absatz 3 erfüllt. |
17. | Eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller die notwendige Rechts- und Geschäftsfähigkeit hat, auf eigene Rechnung oder im Namen anderer bei einer Versteigerung Gebote einzustellen. |
18. | Eine Erklärung, in der der Antragsteller nach bestem Wissen und Gewissen bestätigt, dass keine rechtlichen, ordnungsrechtlichen, vertraglichen oder anderen Hindernisse bestehen, die ihn davon abhalten, seinen Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachzukommen. |
19. | Eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob der Antragsteller in Euro oder in einer Währung eines Mitgliedstaats außerhalb der Eurozone bezahlen will, mit Angabe der gewählten Währung. |
ANHANG III
Von Deutschland bestellte Auktionsplattformen | ||
1 | Auktionsplattform | European Energy Exchange AG (EEX) |
Mandatsdauer | Unbeschadet Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 2 frühestens ab dem 1. September 2012 bis mindestens 31. März 2013 und spätestens 31. Dezember 2013. | |
Bedingungen | Die Zulassung zu den Versteigerungen ist nicht an eine Mitglied- oder Teilnehmerschaft an dem von EEX organisierten Sekundärmarkt oder an einem anderen von EEX oder einem Dritten betriebenen Handelsplatz gebunden. | |
Verpflichtungen | Innerhalb von zwei Monaten nach dem 1. September 2012 legt EEX Deutschland ihre Ausstiegsstrategie zwecks Anhörung der Auktionsaufsicht vor.Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme der Auktionsaufsicht überarbeitet EEX ihre Ausstiegsstrategie und berücksichtigt dabei die Stellungnahme soweit irgend möglich. Deutschland teilt der Kommission jede wesentliche Änderung der einschlägigen vertraglichen Beziehungen mit EEX mit. | |
Rechtsgrundlage | Artikel 30 Absatz 2 | |
Vom Vereinigten Königreich bestellte Auktionsplattformen | ||
2 | Auktionsplattform | ICE Futures Europe (ICE) |
Mandatsdauer | Unbeschadet Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 2 frühestens ab dem 10. November 2012 bis spätestens 9. November 2017 | |
Begriffsbestimmungen | Für die ICE zur Auflage gemachten Bedingungen und Verpflichtungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:„ICE-Börsenordnung“:: ICE-Regeln, einschließlich der Kontraktspezifikationen und -verfahren betreffend den ICE FUTURES EUA AUCTION CONTRACT und den ICE FUTURES EUAA AUCTION CONTRACT; „Börsenmitglied“ —: Mitglied gemäß der Definition in Abschnitt A.1 der ICE-Börsenordnung; „Kunde“:: Kunde eines Börsenmitglieds (sowie nachgeordnete Kunden), der den Zugang von Personen zur Gebotseinstellung erleichtert und im Namen von Bietern handelt. | |
Bedingungen | Die Zulassung zu den Versteigerungen ist nicht an eine Mitglied- oder Teilnehmerschaft an dem von ICE organisierten Sekundärmarkt oder an einem anderen von ICE oder einem Dritten betriebenen Handelsplatz gebunden. | |
Verpflichtungen | 1. ICE schreibt vor, dass ICE-Börsenmitglieder oder ihre Kunden etwaige Entscheidungen, die sie im Zusammenhang mit der Gewährung, der Verweigerung, dem Entzug oder der Aussetzung einer Bieterzulassung zu Versteigerungen treffen, ICE wie folgt mitteilen müssen:a) bei Verweigerung der Bieterzulassung und Entzug oder Aussetzung der Zulassung zu den Versteigerungen auf Einzelbasis und unverzüglich; b) bei sonstigen Entscheidungen auf Anfrage. ICE stellt sicher, dass solche Entscheidungen von ICE im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen von Auktionsplattformen im Rahmen dieser Verordnung überprüft werden können und dass die ICE-Börsenmitglieder und deren Kunden sich an die Ergebnisse einer solchen Überprüfung durch ICE halten müssen. Dies kann (jedoch nicht ausschließlich) den Rückgriff auf geltende Vorschriften der ICE-Börsenordnung, einschließlich Disziplinarverfahren, oder gegebenenfalls sonstige Maßnahmen umfassen, um den Zugang zur Gebotseinstellung bei Versteigerungen zu erleichtern. 2. ICE erstellt und führt auf seiner Website eine umfassende, regelmäßig aktualisierte Liste der Börsenmitglieder und derer Kunden, die berechtigt sind, KMU und Kleinemittenten den Zugang zu den Auktionen des Vereinigten Königreichs auf ICE zu erleichtern, zusammen mit einem leicht verständlichen praktischen Leitfaden zur Unterrichtung der KMU und Kleinemittenten über die Vorkehrungen, die sie treffen müssen, um über solche Börsenmitglieder oder ihre Kunden Zugang zu den Versteigerungen zu erhalten. 3. Innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Versteigerungen oder zwei Monate nach Ernennung der Auktionsaufsicht, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, erstattet ICE der Auktionsaufsicht Bericht über die im Rahmen seines Kooperationsmodells mit seinen Börsenmitgliedern und deren Kunden erzielte Erfassungsgrad, einschließlich der erzielten geografischen Abdeckung, wobei ICE die diesbezügliche Stellungnahme der Auktionsaufsicht soweit irgend möglich berücksichtigt, um so seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstaben a und b der dieser Verordnung nachzukommen. 4. Alle Gebühren, die ICE und sein Clearingsystem von Personen, die eine Bieterzulassung haben oder die ein Gebot einstellen, erheben, sowie die daran geknüpften Bedingungen müssen deutlich angegeben, einfach zu verstehen und auf der ICE-Website, die regelmäßig aktualisiert wird, öffentlich zugänglich sein. ICE sieht vor, dass etwaige von einem Börsenmitglied und seinem Kunden im Zusammenhang mit der Bieterzulassung erhobenen zusätzlichen Gebühren und daran geknüpften Bedingungen ebenfalls deutlich angegeben werden, einfach zu verstehen und auf den Websites derjenigen, die die Dienste anbieten, öffentlich zugänglich sind und auf der ICE-Website direkt auf diese Websites verwiesen wird. 5. Unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe sieht ICE vor, dass für den Umgang mit Beschwerden, die im Zusammenhang mit Beschlüssen über die Gewährung oder Verweigerung einer Bieterzulassung sowie den Entzug oder die Aussetzung einer bereits erteilten Bieterzulassung, insbesondere bei Beschlüssen von ICE-Börsenmitgliedern oder deren Kunden gemäß Nummer 1 auftreten können, das ICE-Beschwerdeverfahren in Anspruch genommen werden kann. 6. ICE ändert seine Börsenordnung, um sämtliche im vorliegenden Anhang aufgeführten Bedingungen und Verpflichtungen im Hinblick auf seine Aufnahme in den Anhang zu erfüllen. Die geänderte ICE-Börsenordnung umfasst insbesondere die unter den Nummern 1, 2, 4 und 5 angegebenen Verpflichtungen. 7. Innerhalb von zwei Monaten nach dem 10. November 2012 legt ICE dem Vereinigten Königreich seine detaillierte Ausstiegsstrategie zwecks Anhörung der Auktionsaufsicht vor. Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme der Auktionsaufsicht überarbeitet ICE seine Ausstiegsstrategie und berücksichtigt dabei die Stellungnahme soweit irgend möglich. 8. Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission über jede wesentliche Änderung der einschlägigen vertraglichen Beziehungen mit ICE, die der Kommission am 30. April, 4. Mai und 14. Juni 2012 und dem Ausschuss für Klimaänderung am 15. Mai und 3. Juli 2012 mitgeteilt wurden. | |
Rechtsgrundlage | Artikel 30 Absatz 1 | |
Von Deutschland bestellte Auktionsplattformen | ||
3 | Auktionsplattform | European Energy Exchange AG (EEX) |
Rechtsgrundlage | Artikel 30 Absatz 1 | |
Mandatsdauer | Unbeschadet Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 2 frühestens ab dem 15. November 2013 bis spätestens 14. November 2018 | |
Bedingungen | Die Zulassung zu den Versteigerungen ist nicht an eine Mitglied- oder Teilnehmerschaft an dem von der EEX organisierten Sekundärmarkt oder an einem anderen von der EEX oder einem Dritten betriebenen Handelsplatz gebunden. | |
Verpflichtungen | 1. Innerhalb von zwei Monaten nach dem 15. November 2013 legt die EEX der Bundesrepublik Deutschland ihre Ausstiegsstrategie zwecks Anhörung der Auktionsaufsicht vor. Die Ausstiegsstrategie lässt die Verpflichtungen, die der EEX aus dem mit der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 geschlossenen Vertrag entstehen, sowie die Rechte der Kommission und dieser Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Vertrags unberührt.2. Die EEX erstellt und führt auf ihrer Website eine umfassende, regelmäßig aktualisierte Liste der als Bieter zugelassenen Mitglieder, die berechtigt sind, im Namen von KMU und Kleinemittenten zu bieten, zusammen mit einem leicht verständlichen praktischen Leitfaden zur Unterrichtung der KMU und Kleinemittenten über die Vorkehrungen, die sie treffen müssen, um über solche Mitglieder Zugang zu den Versteigerungen zu erhalten. 3. Innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Versteigerungen oder zwei Monate nach Ernennung der Auktionsaufsicht, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, erstattet die EEX der Auktionsaufsicht Bericht über den erzielten Erfassungsgrad, einschließlich der erzielten geografischen Abdeckung, wobei sie die diesbezügliche Stellungnahme der Auktionsaufsicht soweit irgend möglich berücksichtigt, um so ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstaben a und b nachzukommen. 4. Deutschland unterrichtet die Kommission über jede wesentliche Änderung der einschlägigen vertraglichen Beziehungen mit der EEX, die der Kommission am 15. März 2013 und dem Ausschuss für Klimaänderung am 20. März 2013 mitgeteilt wurden. | |
Vom Vereinigten Königreich bestellte Auktionsplattformen | ||
4 | Auktionsplattform | ICE Futures Europe (ICE) |
Rechtsgrundlage | Artikel 30 Absatz 1 | |
Mandatsdauer | Unbeschadet Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 2 frühestens ab dem 10. November 2017 bis spätestens 9. November 2022. | |
Begriffsbestimmungen | Für die der ICE zur Auflage gemachten Bedingungen und Verpflichtungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:„ICE-Börsenordnung“: ICE-Regeln einschließlich der Kontraktspezifikationen und -verfahren betreffend den ICE FUTURES EUA AUCTION CONTRACT und den ICE FUTURES EUAA AUCTION CONTRACT; „Börsenmitglied“: Mitglied gemäß der Definition in Abschnitt A.1 der ICE-Börsenordnung; „Kunde“: Kunde eines Börsenmitglieds (sowie nachgeordnete Kunden), der den Zugang von Personen zur Gebotseinstellung erleichtert und im Namen von Bietern handelt. | |
Bedingungen | Die Zulassung zu den Versteigerungen ist nicht an eine Mitglied- oder Teilnehmerschaft an dem von der ICE organisierten Sekundärmarkt oder an einem anderen von der ICE oder einem Dritten betriebenen Handelsplatz gebunden. | |
Verpflichtungen | 1. Die ICE schreibt vor, dass ICE-Börsenmitglieder oder ihre Kunden etwaige Entscheidungen, die sie im Zusammenhang mit der Gewährung, der Verweigerung, dem Entzug oder der Aussetzung einer Bieterzulassung zu Versteigerungen treffen, der ICE wie folgt mitteilen müssen, und zwar ungeachtet, ob die Entscheidung nur im Hinblick auf eine Bieterzulassung zur Versteigerung oder im Hinblick auf eine Bieterzulassung zur Versteigerung und eine Zulassung als Mitglied oder Teilnehmer des Sekundärmarkts getroffen wurde:a) bei Verweigerung der Bieterzulassung und Entzug oder Aussetzung der Zulassung zu den Versteigerungen auf Einzelbasis und unverzüglich; b) bei sonstigen Entscheidungen auf Anfrage. Die ICE stellt sicher, dass solche Entscheidungen von der ICE im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen von Auktionsplattformen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 überprüft werden können und dass die ICE-Börsenmitglieder und deren Kunden sich an die Ergebnisse einer solchen Überprüfung durch die ICE halten müssen. Dies kann (jedoch nicht ausschließlich) den Rückgriff auf geltende Vorschriften der ICE-Börsenordnung, einschließlich Disziplinarverfahren, oder gegebenenfalls sonstige Maßnahmen umfassen, um den Zugang zur Gebotseinstellung bei Versteigerungen zu erleichtern. 2. Die ICE erstellt und führt auf ihrer Website eine umfassende und aktuelle Liste von Börsenmitgliedern und deren Kunden, die berechtigt sind, Bieterzulassungen zu den Auktionen des Vereinigten Königreichs an der ICE-Börse zu erleichtern, wobei diese Liste auch Dienstleister, die im Sinne der ICE-Börsenordnung nur Zugang zu Versteigerungen anbieten, sowie Börsenmitglieder und deren Kunden umfasst, die Bieterzulassungen zu den Auktionen Personen anbieten, die auch Mitglieder oder Teilnehmer des Sekundärmarkts sein können. Zudem erstellt und führt die ICE auf ihrer Webseite einen leicht verständlichen praktischen Leitfaden zur Unterrichtung von KMU und Kleinemittenten über die Vorkehrungen, die sie treffen müssen, um über solche Börsenmitglieder oder ihre Kunden Zugang zu den Versteigerungen zu erhalten. 3. Alle Gebühren, die die ICE und ihr Clearingsystem von Personen, die eine Bieterzulassung haben oder die ein Gebot einstellen, erheben, sowie die daran geknüpften Bedingungen müssen deutlich angegeben, einfach zu verstehen und auf der ICE-Webseite, die regelmäßig aktualisiert wird, öffentlich zugänglich sein. Die ICE sieht vor, dass etwaige von einem Börsenmitglied und seinem Kunden im Zusammenhang mit der Bieterzulassung erhobene zusätzliche Gebühren und daran geknüpfte Bedingungen ebenfalls deutlich angegeben werden, einfach zu verstehen und auf den Webseiten derjenigen, die die Dienste anbieten, öffentlich zugänglich sind und auf der ICE-Webseite direkt auf diese Webseiten verwiesen wird, wobei zwischen Gebühren und Bedingungen für Personen mit ausschließlicher Bieterzulassung zu den Auktionen, soweit verfügbar, und Gebühren und Bedingungen für Personen mit Bieterzulassung für die Auktionen zu unterscheiden ist, die auch Mitglied oder Teilnehmer des Sekundärmarkts sind. 4. Unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe sieht die ICE vor, dass für den Umgang mit Beschwerden, die im Zusammenhang mit Beschlüssen über die Gewährung oder Verweigerung einer Bieterzulassung zu den Auktionen sowie den Entzug oder die Aussetzung einer bereits erteilten Bieterzulassung, insbesondere bei Beschlüssen von ICE-Börsenmitgliedern oder deren Kunden gemäß Nummer 1 auftreten können, das ICE-Beschwerdeverfahren in Anspruch genommen werden kann, und dass sämtliche Beschwerden für die Zwecke des ICE-Verfahrens für den Umgang mit Beschwerden als berechtigte Beschwerden gelten. 5. Innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Auktionen erstattet die ICE der Auktionsaufsicht Bericht über den im Rahmen ihres Kooperationsmodells mit seinen Börsenmitgliedern und deren Kunden erzielten Erfassungsgrad, einschließlich der erzielten geografischen Abdeckung. Die ICE berücksichtigt dabei die diesbezügliche Stellungnahme der Auktionsaufsicht, um so ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 nachzukommen. 6. Die ICE gewährleistet, dass sämtliche im vorliegenden Anhang aufgeführten Bedingungen und Verpflichtungen im Hinblick auf ihre Aufnahme in den Anhang vollständig eingehalten werden. 7. Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission über jede wesentliche Änderung der einschlägigen vertraglichen Vereinbarungen mit der ICE, die der Kommission mitgeteilt wurden. |
ANHANG IV
Anpassungen der Mengen (in Mio.) der im Zeitraum 2013-2020 zu versteigernden Zertifikate gemäß Artikel 10 Absatz 2
Jahr | Kürzungsmenge |
2013 | |
2014 | 400 |
2015 | 300 |
2016 | 200 |
2017 | |
2018 | |
2019 | |
2020 |
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